§ 1 GmbHG – Zweck; Gründerzahl

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.