§ 11 GmbHG – Rechtszustand vor der Eintragung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.