(1) 1Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von Anlagen oder von Teilen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 78 und 79 oder aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung.
(2) Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Die Bauherrschaft kann bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 64) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach den §§ 65 oder 66 sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 66 verlangen.
(4) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden.
(5) 1Das Schriftformerfordernis entfällt in einem von der Bauaufsichtshörde zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren. 2Das Verfahren muss eine sichere und nachvollziehbare Verknüpfung der Erklärungen mit der jeweiligen Person des Erklärenden gewährleisten. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass ausschließlich das elektronische Verfahren zu nutzen ist.