§ 4a HGO – Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (HGO)

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(1) Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei. Weitere Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden.

(2) Sonderstatus-Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden zusätzlich einzelne, ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben der Landkreise. Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar sind kreisangehörige Sonderstatus-Städte. Weitere Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zur Sonderstatus-Stadt erklärt werden. Dem Antrag ist ein Vorschlag über die künftige Aufgaben- und Finanzverteilung zwischen der Stadt und dem Landkreis beizufügen. Der Beschluss wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.