Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
- 1.
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- 2.
die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
- 3.
die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
- 4.
die Änderung der Gemeindegrenzen,
- 5.
die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
- 6.
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- 7.
den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- 8.
die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100,
- 9.
die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
- 10.
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
- 11.
die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,
- 12.
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,
- 13.
die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
- 14.
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
- 15.
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- 16.
die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
- 17.
die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
- 18.
die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- 19.
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.