§ 8 HGO – Einwohner und Bürger

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (HGO)

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(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

(2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner.