Fall 1
Hinweis: Der Sachverhalt wirft die Frage auf, ob A sich nicht nur wegen Totschlags, sondern auch wegen Mordes unter dem Gesichtspunkt der Heimtücke strafbar gemacht hat. Die Mordmerkmale im Grundkurs Strafrecht I jedoch nicht Unterrichtsstoff sind, wird dieser Aspekt hier ausgeblendet und die Fallfrage auf den Totschlag konzentriert.
A könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie M mit dem Revolver erschoss.
Tatbestand
Durch die Schüsse auf M hat A in objektiv zurechenbarer Weise den Tod eines Menschen verursacht und damit den objektiven Tatbestand des Totschlags erfüllt. Sie handelte auch vorsätzlich, namentlich mit dolus directus 1. Grades.
Rechtswidrigkeit
Möglicherweise war A jedoch gerechtfertigt.
§ 32 StGB
In Betracht kommt zunächst, dass A in Notwehr zur Abwehr eines Angriffs auf sich bzw. in Nothilfe zur Abwehr eines Angriffs auf ihre Kinder gehandelt hat.
Dafür müsste zunächst eine Notwehr- bzw. Nothilfelage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein Individualrechtsgut.
Sowohl bei den von M bereits begangenen als auch bei den angekündigten Misshandlungen von A und den Kindern handelt es sich um rechtswidrige Angriffe auf Leib und ggf. sogar Leben. Im Tatzeitpunkt schlief M jedoch, so dass ein Angriff weder unmittelbar bevorstand noch gerade stattfand. Es fehlt also an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man nur, wenn man es als ausreichend erachtet, dass der Notwehrübende sich vor einem zu erwartenden Angriff schützt (sog. Präventivnotwehr). Ein solches vorgezogenes Notwehrrecht begegnet allerdings einigen Bedenken: Es droht eine Überdehnung des Merkmals der Gegenwärtigkeit, da es in solchen Fällen am für die Notwehr typischen „Kampf um das Recht“ gerade fehlt. Es ist aber nur in akut zugespitzten Situationen eines gegenwärtigen Angriffs sachgerecht, die weitgehenden Eingriffsbefugnisse der Notwehr zu gewähren, da das deutsche Notwehrrecht sehr schneidig ausgestaltet ist und daher im Gegenzug hohe Anforderungen an die Notwehrlage gestellt werden sollten. Somit ist es nicht ausreichend, dass A weitere gegenwärtige Angriffe von M erwartete. Sie kann sich nicht auf Notwehr oder Nothilfe berufen.
§ 34 StGB
Möglicherweise liegt aber ein Fall des rechtfertigenden Notstands bzw. der Notstandshilfe gem. § 34 StGB vor.
Notstandslage
Das setzt zunächst eine Notstandslage voraus. Erforderlich ist dafür eine gegenwärtige Gefahr für ein in § 34 StGB genanntes Rechtsgut. Dabei sind die Anforderungen an die Gegenwärtigkeit der drohenden Gefahr niedriger als bei der Notwehr. Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Dauergefahr. Sie begründet einen rechtfertigenden Notstand, wenn sie so dringend ist, dass der Gefahrzustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn der Eintritt des Schadens noch einige Zeit auf sich warten lässt. M hat A und die beiden Kinder in der Vergangenheit oft misshandelt und es ist aus Sicht eines objektiven Beobachters anstelle von A aus der Perspektive ex ante auch mit weiteren Misshandlungen zu rechnen. Eine Notstandslage ist damit gegeben.
Notstandshandlung
Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Notstandshandlung, wenn die betroffene Person kein milderes Mittel hätte ergreifen können, das gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignet gewesen wäre. Als milderes, gleich effektives Mittel kommt insbesondere die Einschaltung staatlicher Stellen in Betracht. Inwieweit dies allerdings – gerade in Anbetracht der Drohung, nötigenfalls über Dritte an die Familie heranzukommen – tatsächlich gleich effektiv gewesen wäre, ist zweifelhaft.
Interessenabwägung
Diese Frage kann aber offenbleiben, wenn eine Rechtfertigung jedenfalls an der Abwägung der widerstreitenden Interessen scheitert. Insofern kommt es insbesondere auf die betroffenen Rechtsgüter und den Grad der ihnen drohenden Gefahr(en) an. Auf Seiten des M steht im Rahmen einer solchen Abwägung sein Tod. Auf der anderen Seite stehen Leibes- und möglicherweise Lebensgefahren für A und ihre Kinder, die zu befürchten, allerdings nicht sicher sind. Das spricht bereits dagegen, dass die Interessen der A diejenigen von M wesentlich überwiegen. Bei § 34 StGB ist im Übrigen nach nahezu einhelliger Auffassung keine Abwägung „Leben gegen Leben“ möglich. Dahinter steckt die Erwägung, dass das menschliche Leben niemals im Rahmen einer Interessensabwägung aufgeopfert und damit „weggewogen“ werden darf. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass M maßgeblich zum Entstehen der Notstandslage beigetragen hat: Eine Quali- oder Quantifizierung der Wertigkeit menschlichen Lebens ist unverträglich mit dem Schutz der Menschenwürde. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet jedenfalls aus diesem Grund aus.
Hinweis: Hier wird die Frage, ob die Gefahr anders abwendbar war, nur angerissen und im Ergebnis offengelassen, weil § 34 StGB im Ergebnis jedenfalls an einer anderen Voraussetzung scheitert. Ein solches „Springen“ im Gutachten ist prinzipiell zulässig. Ob es sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei geht es um taktische Erwägungen und um die „Dramaturgie“ Ihrer Lösung. Sie sollten tendenziell nicht springen, wenn Sie sich damit Probleme abschneiden, insbesondere, wenn die Klausur auf diese angelegt zu sein scheint. Dies ist hier kein Problem, weil die Erforderlichkeit der Notstandshandlung ohnehin bei § 35 StGB wieder anzusprechen ist. Da die entscheidende Frage letztlich ist, ob § 35 StGB erfüllt ist, spricht die Dramaturgie dafür, bei § 34 StGB zu „springen“ und die aufwendige Prüfung der nicht anders abwendbaren Gefahr zu § 35 StGB zu schieben, wo letztlich „die Musik spielt.“ Hinzu kommt: Wenn Sie später die Erforderlichkeit verneinen (wohin in vergleichbaren Fällen der BGH tendiert), können Sie nichts mehr zur Unabwägbarkeit menschlichen Lebens schreiben. Insofern wäre es sogar denkbar gewesen, direkt auf diesen Aspekt abzustellen und auch die Ausführungen zur Notstandslage zu § 35 StGB zu „schieben“.
Zwischenergebnis
A handelte rechtswidrig.
Schuld
Möglicherweise handelte A aber ohne Schuld, weil sie sich im entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) befunden hat.
Notstandslage
A muss sich in einer Notstandslage befunden haben. Von M geht eine Dauergefahr für Leib und Leben der A bzw. ihrer Angehörigen in Gestalt der Kinder (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB) aus (s. o.). Diese genügt auch beim entschuldigenden Notstand für die Begründung einer Notstandslage.
Notstandshandlung
Die von A vorgenommene Handlung muss (aus Sicht ex ante) erforderlich („nicht anders abwendbar“) gewesen sein. Es dürften also keine anderen, milderen Abwehrmittel zur Verfügung gestanden haben. Da A den M getötet hat, muss die Tötung das einzig geeignete Mittel gewesen sein, weil alle anderen zwangsläufig milder gewesen wären. Die Gefahr kann dann als nicht anders abwendbar angesehen werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall die hinreichende Wirksamkeit der Handlungsalternativen von vornherein zweifelhaft war. Die Notstandstäter:in muss sich nicht damit begnügen, die Gefahr nur hinauszuschieben. Damit muss eine Gesamtwürdigung der möglichen Abwehrmittel im Hinblick auf die bereits angesprochene im Raum stehende Drohung des M stattfinden. Insbesondere muss untersucht werden, welche Handlungsalternativen A zur Verfügung standen.
Flucht
Zunächst könnte daran gedacht werden, dass A und ihre Kinder sich durch Flucht den Gewalttätigkeiten von M hätten entziehen können. Im Gegensatz zur Notwehr darf der Notstandstäter nämlich nicht den einfachsten und bequemsten Weg aus der Gefahr wählen: Flucht oder Untertauchen können ihm grundsätzlich zugemutet werden. Die Zumutbarkeitsgrenze ist allerdings dann überschritten, wenn der alternative Schutz nur vorübergehend oder deutlich geringer ist. Angesichts des Persönlichkeitsprofils von M ist es durchaus wahrscheinlich, dass dieser geneigt sein wird, seine Familie aufzuspüren und gewaltsam wieder zurückzuholen. Diese Gefahr besteht auch bei einer erneuten Flucht vor M. Sie besteht sogar in einem gesteigerten Maße, da M gedroht hat, bei einem weiteren Fluchtversuch A und die Kinder umzubringen oder zumindest schwer zu verletzten („etwas antun“). Eine Flucht mit derart ungewissem Ausgang ist der Familie und damit auch A nicht zuzumuten.
Inanspruchnahme staatlicher Stellen
Möglicherweise hätte A allerdings staatliche Hilfe (insbesondere der Polizei) in Anspruch nehmen müssen. Grundsätzlich sind staatliche Gegenmaßnahmen immer zu erwägen und kommen als mildere, weil per se rechtmäßige Abwehrmittel in Betracht. Zu denken ist etwa an eine Strafanzeige, die A hätte stellen können. Diese wäre aber aus verschiedenen Gründen kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Zum einen ist zu beachten, dass selbst im Falle einer Anzeige M möglicherweise auf „freiem Fuß“ bleibt, wenn eine Untersuchungshaft mangels Haftgrundes (§ 112 Abs. 2 StPO) nicht angeordnet werden kann. Dies hätte womöglich zu einer Eskalation der Lage geführt. Selbst wenn M verurteilt würde, so wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht gewiss und selbst dann, wenn sie verhängt würde, nur von begrenzter Dauer. Schließlich hatte M ausdrücklich angedroht, notfalls auch über Dritte an seine Familie heranzukommen. Eine Strafanzeige wäre damit kaum geeignet gewesen, das Leben von A und ihren Kindern zu schützen. Zu einem anderen Ergebnis könnte man unter Heranziehung des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) kommen. Dieses bezweckt den Schutz einer Person vor Gewalt im privaten häuslichen Umfeld. So kann gem. § 1 Abs. 1 GewSchG das Gericht anordnen, dass die Täter:in es unterlassen muss, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten. Damit ist aber noch lange nicht gesagt, dass die Adressat:in solchen Maßnahmen Folge leistet.
Die Rechtsprechung tendiert in Fällen wie diesem dazu, eher pauschal auf die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zu verweisen. Die Verteidigungsmöglichkeiten dürfen allerdings durch überschätzte oder lebensfremde Alternativmöglichkeiten nicht zu sehr eingeschränkt werden. Dies gilt umso mehr, als die Tatsachengrundlage für die Beurteilung der nicht anders abwendbaren Gefahr sich nicht sicher feststellen lässt. Hiervon hängt aber maßgeblich ab, wie ernst die Drohungen des M zu nehmen sind und wie erfolgversprechend demnach die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe ist. Angesichts der gravierenden und vielschichtigen Drohungen – und auch aufgrund des Verhaltens von M in der Vergangenheit – ist es durchaus naheliegend, dass A davon ausgehen muss, M werde letztlich alle Möglichkeiten ausschöpfen. Schließlich überzeugt dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass Drohungen als in der Zukunft liegende Handlungen stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind. Sofern es aus Sicht eines sachkundigen Beobachters gute Gründe gibt, die Drohung ernst zu nehmen, darf die noch verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten desjenigen gehen, der die Drohung überhaupt nicht beeinflussen konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschiene auch ein möglicher Polizeischutz in einem anderen Licht insofern, als dieser jedenfalls keine andauernde und flächendeckende Sicherheit bieten könnte. Insgesamt ist es richtig, von dem tyrannisierten Opfer grundsätzlich die Bereitschaft und einen ernsthaften Versuch zu fordern, sich durch Inanspruchnahme staatlicher Stellen aus der Umklammerung zu befreien. Angesichts der besonderen Situation, in der A und ihre Kinder sich befanden, und der massiven und ernstzunehmenden Drohungen des M hätte die Inanspruchnahme staatlicher Stellen vielleicht die Gefahr hinausgeschoben, diese aber nicht dauerhaft beseitigt.
Zwischenergebnis
Die Tötung des M war erforderlich, um die Gefahr sicher abzuwenden.
Hinweis: Eine andere Ansicht ist angesichts der strengeren Linie der Rechtsprechung, die auch im hier zugrundeliegenden Original-Fall anders entschied, gut vertretbar. Wer die Erforderlichkeit ablehnt, müsste weiter prüfen, ob eine Strafbarkeit der A nicht nach § 35 Abs. 2 StGB ausscheidet, weil sie irrig annahm, die Tötung des M sei das mildeste unter den gleich geeigneten Mitteln zur Gefahrenabwehr. Ein solcher Irrtum würde allerdings nur dann zur Straflosigkeit führen, wenn er unvermeidbar war. An die Vermeidbarkeitsprüfung werden dabei strenge Anforderungen gestellt. Selbst wenn der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, ist die Strafe aber jedenfalls nach § 35 Abs. 2 S. 2 StGB zu mildern. Eine solche Milderung hat erhebliche Auswirkungen, die sich aus § 49 Abs. 1 StGB ergeben: Wenn das Gesetz eigentlich lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht (wie beim Mord), führt die Milderung dazu, dass nur noch eine Strafuntergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafen gilt und das Gericht ansonsten Ermessen hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Im Falle eines Totschlags wird der Strafrahmen von der normalen Spanne (fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) auf die reduzierte Spanne von zwei bis elf Jahren und drei Monaten herabgesetzt.
Keine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme, § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB
A dürfte es auch nicht zuzumuten gewesen sein, die Gefahr hinzunehmen. Neben den in § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB konkret benannten Regelbeispielen (Selbstverursachung der Gefahr und besondere Rechtsverhältnisse) können zwar nach h. M. auch Beschützergaranten unter die allgemeine Zumutbarkeitsklausel fallen. Im Verhältnis von Eheleuten zueinander kommt eine Garantenstellung grundsätzlich in Betracht. Allerdings ist bereits fraglich, ob angesichts des gänzlich zerrütteten (Vertrauens-)Verhältnisses zwischen A und M eine etwaige Beschützergarantenstellung zum Zeitpunkt der Tat überhaupt noch fortbestand. Zudem sind stets die gesamten Einzelfallumstände in die Bewertung der Zumutbarkeitsklausel einzubeziehen: Angesichts der vorstehend dargelegten Ausnahmesituation für die A (und ihre Familie) gab es keinen anderen Ausweg, um der Tyrannei des M zu entkommen. Daher war ihr die Gefahrhinnahme nicht zumutbar.
Gefahrabwendungswille
A hat M erschossen, um sich und ihre Familie vor ihm zu schützen, handelte also mit dem Bewusstsein und dem Willen, die Gefahr abzuwenden. Dies erfüllt selbst nach der engsten dazu vertretenen Auffassung die Anforderungen an das subjektive Entschuldigungselement.
Zwischenergebnis
A hat sich in einem entschuldigenden Notstand gem. § 35 Abs. 1 StGB befunden, als sie M erschossen hat. Damit handelte A ohne Schuld.
Ergebnis
A hat sich nicht wegen Totschlags strafbar gemacht.
Fall 2
Vorbemerkung:
Konstellationen einer vorsätzlichen a. l. i. c. (der hiesige Fall ist das klassische Lehrbuchbeispiel) sind in der Fallbearbeitung wie folgt zu behandeln:
- Zunächst ist das „tatnächste“ Verhalten zu prüfen, also regelmäßig die „eigentliche“ Deliktsbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit. Dort findet im Rahmen der Prüfung der Schuld die Diskussion des „Ausnahmemodells“ statt.
- Sofern dieses abgelehnt wird, ist die Prüfung beendet und es wird unter einem neuen Gliederungspunkt das „Vorverhalten“ (die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit) geprüft. Hier ist im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit das „Tatbestandsmodell“ zu erörtern.
- Wird auch dieses verworfen oder fehlt es im Zeitpunkt der Herbeiführung des Rauschzustandes am Vorsatz, wird nun geprüft, ob die Herbeiführung des Rauschzustandes als Fahrlässigkeitsdelikt strafbar ist (Voraussetzung: Die fahrlässige Begehung des jeweiligen Delikts ist strafbar und es handelt sich nicht um ein fahrlässiges Begehungsdelikt wie z. B. § 316 Abs. 2 StGB.).
- Im Anschluss ist dann stets eine Strafbarkeit nach § 323a StGB zu prüfen.
Wie Sie sehen, kommt es in den a. l. i. c.-Fällen bei stringenter gutachterlicher Prüfung nicht zu einem Meinungsstreit im klassischen Format, bei dem zwischen „Ausnahmemodell“, „Tatbestandsmodell“ und „Unvereinbarkeitsthese“ Stellung genommen wird. Eine „Unvereinbarkeitsthese“ wird nicht selbständig dargestellt; sie ergibt sich vielmehr als Konsequenz der Ablehnung sowohl des Ausnahme- als auch des Tatbestandsmodells.
Handlungsabschnitt 1: „Der Schuss“
Strafbarkeit wegen Totschlags (§ 212 StGB) durch das Erschießen
A könnte sich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht haben, indem er B erschoss.
Tatbestand
A hat durch die zurechenbare Verursachung des Todes eines Menschen den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht. Er erstrebte den Tod des B als notwendiges Zwischenziel seiner Rache und handelte damit mit dolus directus 1. Grades. Sein sehr hoher Alkoholisierungsgrad steht dieser Annahme nicht entgegen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Alkoholvergiftung zu einer derart tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führt, dass die Täter:in nicht einmal mehr in der Lage dazu ist, vorsätzlich zu handeln. Ein solcher Befund stellt aber die Ausnahme dar und ist nur bei hohen Blutalkoholspiegeln denkbar, die lediglich in absoluten Ausnahmefällen erreicht werden können. In der Regel geht mit einem derartigen Alkoholisierungsgrad auch eine Handlungsunfähigkeit einher, so dass die Begehung von Straftaten eher unwahrscheinlich erscheint. Wie das Geschehen zeigt, war A durchaus in der Lage, seinen vorher gefassten Plan zielgerichtet in die Tat umzusetzen, so dass eine finale Überdetermination seiner Tötungshandlung gegeben ist.
Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
Schuld
Aufgrund dieses hohen Blutalkoholspiegels ist jedoch fraglich, ob A schuldhaft handelte. Die Tatschuld könnte wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgeschlossen sein. Die Einordnung einer Alkoholintoxikation wird unterschiedlich vorgenommen. Zum Teil wird angenommen, sie erfülle das Merkmal der schwerwiegenden Bewusstseinsstörung, andere sehen in ihr eine krankhafte seelische Störung in Form einer exogenen Psychose. Zur Frage richtiger (medizinischer) Einordnung einer Alkoholintoxikation muss nicht Stellung genommen werden, da jedenfalls sicher ist, dass eine dieser beiden biologischen Anomalitäten vorliegt. Daher genügt hier die Feststellung, dass A entweder die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun (sog. Einsichtsfähigkeit) oder er nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln (sog. Steuerungsfähigkeit). Nach neuerer Rechtsprechung ist der Tatrichter gehalten, das Vorliegen eines dieser Merkmale unter Heranziehung sog. psychodiagnostischer Beurteilungskriterien zu begründen; er darf sich i. d. R. nicht allein auf die Feststellung des Blutalkoholkonzentrationswerts (BAK) zurückziehen. Danach ist die BAK nur ein Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB, wenn auch ein sehr gewichtiges. Fehlen allerdings weitere Indizien als Grundlage einer psychodiagnostischen Beurteilung, ist von dem zu Gunsten des Täters errechneten Maximalwert auszugehen. Bei Tötungs- und schweren Gewaltdelikten soll ein die Schuld ausschließender Zustand ab einer BAK von 3,3 ‰ vorliegen; für andere Delikte gilt ein Schwellenwert von 3,0 ‰. Hier stehen für eine Beurteilung keine anderen Indizien außer der BAK zur Verfügung. Daher handelte A mit 3,6 ‰ in einem die Schuld ausschließenden Zustand i. S. d. § 20 StGB.
Dieser Befund ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Annahme, A sei wegen dieser Tötungshandlung nicht strafbar. Zwar stellt das Vorliegen von Tatschuld eine Voraussetzung der Strafbarkeit dar. Manche wollen auf dieses Erfordernis aber dann verzichten, wenn die Täter:in den Defektzustand vorsätzlich herbeigeführt und die spätere Tat ebenfalls vorsätzlich begangen hat. Diese Ausnahme vom Koinzidenzprinzip, die der Betrachtungsweise den Namen verliehen hat („Ausnahmemodell“), ist technisch gesehen eine teleologische Reduktion des § 20 StGB und soll auf Gewohnheitsrecht beruhen. A hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er zum Zeitpunkt der Tötungshandlung „sinnlos betrunken“ sein werde und hat daher den Zustand der Schuldunfähigkeit mit dolus eventualis herbeigeführt. Die Tötung hat er beabsichtigt (s. o.). Damit sind die Voraussetzungen des Ausnahmemodells erfüllt und A ist nach dieser Ansicht wegen § 212 StGB strafbar.
Bei einer Stellungnahme zum Erfordernis der Tatschuld in Fällen, in denen die Täter:in den Defektzustand vorsätzlich herbeigeführt hat, ist Folgendes zu bedenken: Gegen das Ausnahmemodell spricht zunächst, dass jedenfalls die Rechtsprechung noch nie unter Rückgriff auf dieses Modell bestraft hat, so dass mit der gemeinsamen Rechtsüberzeugung ein notwendiges Element der Anerkennung als Gewohnheitsrecht fehlt. Darüber hinaus verstößt das Ausnahmemodell wie jede teleologische Reduktion einer dem Täter günstigen Rechtsnorm gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG fließende Gebot geschriebenen Rechts. Anders als der schweizerische Gesetzgeber (Art. 12 des Schweizerischen StGB von 1937) hat der deutsche Gesetzgeber auf eine Ausnahmeregelung zu § 20 StGB verzichtet. Wäre dies lediglich ein redaktioneller Fehler, wie teilweise behauptet wird, dann hätte bei der grundsätzlichen Reform des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahr 1975 Anlass und Gelegenheit bestanden, dies zu korrigieren. Dass es nicht geschah, darf demnach als Ausdruck legislativer Entscheidung gegen das Ausnahmemodell gewertet werden. Andere Regelungen zur Schuld sehen überdies Ausnahmen vor (s. etwa § 17 S. 2, § 35 Abs. 1 S. 2 1. Var. 1 oder § 35 Abs. 2 StGB). Daher deuten auch systematische Überlegungen darauf hin, dass das Fehlen der Ausnahme in § 20 StGB gewollt und die Regelung abschließend ist.
Damit erfährt das Koinzidenzprinzip jedenfalls für § 20 StGB keine Ausnahme und A hat sich durch die eigentliche Tötungshandlung keines Totschlags schuldig gemacht.
Handlungsabschnitt 2: „Sich-Betrinken“
Strafbarkeit wegen Totschlags gem. § 212 StGB
A könnte sich jedoch wegen Totschlags gem. § 212 StGB dadurch strafbar gemacht haben, dass er sich sinnlos betrank.
Tatbestandsmäßigkeit
Dann müsste A den Tod des B zurechenbar verursacht haben. Denkt man sich in Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel hinweg, dass A sich auf der Fahrt sinnlos betrunken hat, so entfällt der Tod des B; ohne diesen Zustand hätten die Hemmungen A an der Tötung gehindert.
Es fragt sich aber, ob der erst sehr viel später eingetretene Tod des B der Handlung des Sich-Betrinkens objektiv zugerechnet werden kann. Objektive Zurechnung setzt voraus, dass die Täter:in ein missbilligtes Risiko für das Rechtsgutobjekt setzt, das sich unter Vermittlung eines adäquaten Kausalverlaufs im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. Zwar hat A bereits durch das Sich-Betrinken eine erhebliche Gefahr für das Leben des B gesetzt, zumal er dadurch einen wesentlichen Hinderungsgrund für die Tötung – seine eigene Hemmschwelle – beseitigte. Der Bejahung des Zurechnungszusammenhangs könnte jedoch entgegenstehen, dass A selbst den Zusammenhang später dadurch unterbrochen hat, dass er erneut in den von ihm angestoßenen Kausalverlauf eingetreten ist, als er die eigentliche Tötungshandlung vornahm. Bereits sprachlich entstehen Schwierigkeiten, das Sich-Betrinken als Tötungshandlung zu qualifizieren. Darüber hinaus erscheint dieses Verhalten im Verhältnis zu dem erst Stunden später eintretenden Tod als eine Vorfeld- oder Vorbereitungshandlung, die ausweislich der Vorschrift des § 22 StGB in der Regel als Ausgangspunkt eines haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs ausscheidet.
Diese Bedenken versucht das sog. Tatbestandsmodell zu zerstreuen, indem insbesondere auf die Figur der mittelbaren Täterschaft nach § 25 Abs. 1, 2. Var. StGB zur Begründung einer Strafbarkeit der sog. actio libera in causa abgestellt wird. Als mittelbarer Täter eines Erfolgsverletzungsdelikts wird bestraft, wer einen anderen die letzte für den Erfolg kausale Handlung vornehmen lässt und ihn bei Vornahme dieser Handlung kraft überlegenen Willens oder Wissens beherrscht. Das Verständnis dieser Form der Täterschaft macht deutlich, dass das Gesetz das Ein- oder Dazwischentreten in einen bereits angestoßenen Kausalverlauf dann nicht als Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs begreift, wenn dieses Verhalten im Verhältnis zur zeitlich früheren Handlung lediglich Werkzeugqualität aufweist, weil der gesamte Kausalverlauf unter normativen Gesichtspunkten als von der früheren Handlung gesteuert angesehen werden muss. Danach lässt sich zumindest vertreten, dass A durch sein eigenes erneutes Eintreten in den Kausalverlauf den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen hat. A hat sich gleichsam selbst als Werkzeug benutzt, indem er sich in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch- und damit einen den Willen betreffenden Defektzustand versetzt hat, in dem er später B tötete. Auch dem Einwand, ein Sich-Betrinken könne keine Tötungshandlung darstellen, lässt sich begegnen. Die Kritik wäre nämlich nur dann überzeugend, wenn es tatsächlich einen begrenzten Kreis spezifischer Tötungshandlungen gäbe. Ein solcher Befund lässt sich aber nur für verhaltensgebundene Delikte wie etwa die Straßenverkehrsdelikte feststellen; bei reinen Erfolgsverletzungsdelikten wie Totschlag ist dies logisch ausgeschlossen. Der Tatbestand eines Erfolgsverletzungsdelikts erschöpft sich darin, dass die Täter:in den Erfolg zurechenbar durch irgendeine Handlung verursacht. Wer eine Zeitbombe in Gang setzt, indem er einen Kontakt schließt oder eine Uhr stellt und dadurch später Menschen tötet, wird wegen Mordes verurteilt. Hier hat es offensichtlich noch niemanden gestört, dass die Handlung „Kontakt schließen“ oder „Uhr stellen“ keine Tötungshandlungen „im engeren Sinne“ darstellen. Konsequenterweise lässt sich das Tatbestandsmodell nach heute allgemeiner Auffassung ausschließlich auf Erfolgsdelikte anwenden, während es bei Tätigkeitsdelikten oder eigenhändigen Delikten nicht angewendet wird. Für den praktisch bedeutenden Bereich der alkoholbedingten Straßenverkehrsdelikte steht das Tatbestandsmodell danach nicht zur Verfügung – es bleibt in diesen Fällen lediglich die Möglichkeit einer Strafbarkeit nach § 323a StGB.
Problematisch bleibt trotz Heranziehens der Figur mittelbarer Täterschaft allerdings der Vorwurf, mit der Strafbarkeit wegen Totschlags durch das Sich-Betrinken werde die Haftung entgegen § 22 StGB an eine Vorbereitungshandlung geknüpft. Bestimmt man das unmittelbare Ansetzen i. S. d. § 22 StGB auch bei der mittelbaren Täterschaft nach allgemeinen Grundsätzen oder verlangt, dass nicht die Täter:in, sondern die Tatmittler:in diese Grenze überschritten haben müsse, so wird man die Handlung des Sich-Betrinkens nur schwerlich als unmittelbares Ansetzen qualifizieren können: Weder ist zu diesem Zeitpunkt die Tatmittler:in in Aktion getreten (sie befindet sich gleichsam erst in der Entstehung), noch wird das Rechtsgutobjekt konkret gefährdet. Das Tatbestandsmodell wäre also überhaupt nur mit der § 22 StGB zugrundeliegenden Wertung vereinbar, wenn es für das Überschreiten der Schwelle zum Versuchsstadium genüge, dass die mittelbare Täter:in mit der Einwirkung auf das Werkzeug beginnt. Bei genauerer Überprüfung muss aber festgestellt werden, dass dieser weite Ansatz das Problem inhaltlich nicht löst. Denn die Behauptung, die Tat überschreite bereits dann die Schwelle zum strafbaren Versuch, wenn die mittelbare Täter:in mit der Einwirkung auf den Tatmittler beginne, ist denselben Bedenken ausgesetzt wie das Postulat, die später Schuldunfähige setze unmittelbar zur Tötung durch das Sich-Betrinken an. Damit wird eine bedenkliche Beschreibung lediglich durch eine andere, ebenso bedenkliche ersetzt, eine materielle Begründung liefert diese Gleichsetzung nicht.
Ergebnis
Damit hat sich A mit einer im Vordringen befindlichen Meinung durch das Trinken nicht wegen Totschlags strafbar gemacht.
Strafbarkeit wegen § 222 StGB – Fahrlässige Tötung
A hat sich jedoch wegen fahrlässiger Tötung des B gem. § 222 StGB strafbar gemacht, indem er sich betrank. Ohne an dieser Stelle auf die Voraussetzungen des fahrlässigen Erfolgsverletzungsdelikts im Einzelnen eingehen zu wollen, lässt sich sagen, dass im Zeitpunkt der Handlung des Trinkens vorhersehbar war, dass A, der einen Tötungsvorsatz gefasst hatte, später im Zustand starker Alkoholisierung enthemmt den B töten würde. Die weite Vorverlagerung der strafbaren Handlung ist für den Zurechnungszusammenhang beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht problematisch, da diese Deliktsform Einschränkungen wie § 22 StGB nicht kennt. Daher ist nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Ansicht eine Begründung der strafrechtlichen Haftung für den Tod des C durch die Grundsätze der a. l. i. c. nicht erforderlich; jedenfalls aber würden auch solche Autor:innen, die eine fahrlässige a. l. i. c. für möglich bzw. erforderlich halten, zu keinem anderen Ergebnis als dem der Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB gelangen.
Strafbarkeit wegen § 323a StGB – Vollrausch
A könnte sich durch dieselbe Handlung wegen Vollrauschs nach § 323a StGB strafbar gemacht haben.
Für die Erfüllung des Unrechtstatbestands dieses abstrakten Gefährdungsdelikts genügt es nach h. M., wenn die Täter:in sich vorsätzlich mindestens in einen die Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB mindernden Rausch versetzt. A hat sich sinnlos bis zum Eintritt fehlender Schuldfähigkeit betrunken und hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er sich in einem solchen Zustand befinden werde. Damit hat er den Unrechtstatbestand nach h. M. erfüllt.
Zur Verwirklichung des Unrechtstatbestands muss eine sog. Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit hinzutreten. Mit der Erfüllung des Tatbestands des Totschlags durch A liegt eine Rauschtat vor. Manchen geht diese strafrechtliche Erfolgshaftung zu weit und sie versuchen, dem Merkmal der Rauschtat einen Unrechtsbezug zu verleihen, indem sie fordern, dass die Täter:in um ihre Neigung weiß, im Rausch rechtswidrige Taten zu begehen. Manche gehen gar so weit, eine Vorhersehbarkeit gerade der konkreten Rauschtat zu verlangen. Ob diese einschränkenden Ansätze überzeugen können, muss hier nicht erörtert werden. A wies hinsichtlich der Rauschtat sogar Vorsatz auf (s. o.).
A hat sich daher des Vollrausches nach § 323a StGB schuldig gemacht, indem er sich betrank.
Fall 3
Strafbarkeit des B wegen Totschlags, § 212 StGB, durch die Fußtritte gegen den Kopf des C
B könnte sich eines Totschlags schuldig gemacht haben, indem er C mehrfach mit seinen schweren Winterstiefeln gegen den Kopf trat.
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste B den Tod des C in objektiv zurechenbarer Weise durch eine Handlung verursacht haben. B hat gehandelt (Fußtritte) und bei Hinwegdenken der Fußtritte wären die tödlichen Hirnverletzungen ausgeblieben. Somit war seine Handlung ursächlich für den Tod des C. Durch die Fußtritte gegen den Kopf mit schweren Winterstiefeln wurde auch genau das Risiko tödlicher Kopfverletzungen geschaffen, das sich dann im Tod des C aufgrund solcher Verletzungen realisiert hat. Somit ist der Todeserfolg auch objektiv zurechenbar und B hat den objektiven Tatbestand des § 212 StGB verwirklicht.
Subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste B vorsätzlich gehandelt haben. Fraglich ist, ob B hier mit direktem Vorsatz (sog. „Wissentlichkeit“, dolus directus 2. Grades) bzgl. des Todes von C gehandelt hat. Bei dieser Vorsatzform sieht der Täter sicher voraus, dass sein Handeln zum Erfolgseintritt führt. Laut Sachverhalt war es B „vollkommen klar“, dass die Fußtritte mit den schweren Stiefeln gegen den Kopf des regungslos am Boden liegenden C für diesen mit großer Sicherheit tödlich enden würden. Er handelte somit mit direktem Vorsatz hinsichtlich des Todes von C und der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob das Verhalten des B durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. In Betracht kommt hier allein eine Rechtfertigung durch Notwehr.
Notwehr
Notwehrlage
Zunächst müsste sich B in einer Notwehrlage befunden haben, als er C die Fußtritte gegen den Kopf versetzte. Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus.
Rechtswidriger Angriff
Ein Angriff ist eine von Menschen drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen. C hat B gegen den Kopf geschlagen und sich anschließend wütend auf ihn gestürzt, um ihn zu Boden zu reißen. Damit lag ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des B vor. Dieser Angriff war auch rechtswidrig.
Gegenwärtigkeit
Allerdings müsste der Angriff im Zeitpunkt von Bs Handlung auch noch gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Hier lag C benommen und regungslos am Boden. Eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des B aufgrund des Angriffs von C bestand somit nicht mehr. Daher war der Angriff nicht mehr gegenwärtig i. S. d. § 32 StGB.
Zwischenergebnis
B befand sich nicht in einer Notwehrlage, als er C mit seinen Stiefeln gegen den Kopf trat.
Zwischenergebnis
Die Fußtritte waren nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Andere in Betracht kommende Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B stellte sich auch keine Sachlage vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen sein Handeln einem anerkannten Rechtfertigungsgrund unterfiele (Erlaubnistatumstandsirrtum, dazu in der nächsten Einheit mehr!). B handelte somit rechtswidrig.
Schuld
Zweifelhaft ist jedoch, ob B auch schuldhaft handelte, als er C mehrmals gegen den Kopf trat.
Notwehrexzess, § 33 StGB
B wäre entschuldigt, wenn er i. S. d. § 33 StGB die Grenzen der Notwehr überschritten hätte, als er dem am Boden liegenden C mehrfach gegen den Kopf trat.
Asthenische Affekte
Die Anwendbarkeit des § 33 StGB setzt zunächst ein Handeln aufgrund eines der im Gesetz genannten asthenischen Affekte voraus. Hier war B nach dem Angriff vollkommen verwirrt und desorientiert. Verwirrung ist einer der durch § 33 StGB privilegierten asthenischen Affekte. Insoweit kommt also eine Entschuldigung nach § 33 StGB in Frage.
Überschreitung der Grenzen der Notwehr
Fraglich ist jedoch, ob sich das Verhalten des B auch als Überschreitung der Grenzen der Notwehr i.S. dieser Vorschrift darstellt. Wie oben bereits gezeigt, bestand zum Zeitpunkt der Handlung des B gerade keine Notwehrlage mehr, da der vorausgegangene Angriff des C nicht mehr gegenwärtig war. Ob § 33 StGB diesen sog. „extensiven“ Notwehrexzess erfasst, ist umstritten.
1. Meinung
Nach einer Ansicht soll von § 33 StGB nur der sog. „intensive“ Notwehrexzess erfasst sein, bei dem der Täter sich in einer Notwehrlage befindet und dabei die Grenzen der zulässigen Verteidigung (insbesondere der Erforderlichkeit) überschreitet. Die Vertreter dieser Ansicht berufen sich zum einen auf den Wortlaut, da die Grenzen der Notwehr nur überschreiten könne, wer sich überhaupt in einer Notwehrlage befinde. Zudem sei die Schuldminderung des § 33 StGB nur dann angemessen, wenn der Täter sich noch gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt, nicht aber, wenn dieser bereits vorüber ist. Nach dieser Ansicht wäre B vorliegend nicht durch § 33 StGB entschuldigt.
2. Meinung
Nach einer anderen Auffassung soll die zeitliche Überschreitung der Grenzen der Notwehr dagegen ebenso unter § 33 StGB fallen wie eine solche hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Wortlaut stehe dem nicht entgegen, da der Begriff der „Grenzen der Notwehr“ auch die zeitlichen Grenzen umfasse. Zudem sei eine kurz vor oder kurz nach einer Notwehrlage vorgenommene Verteidigung ebenso nachvollziehbar und damit entschuldbar wie eine über das Maß des Erforderlichen hinausgehende Verteidigung in Reaktion auf einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Folgt man diesem Ansatz, so wäre B vorliegend gemäß § 33 StGB entschuldigt.
3. Meinung
Nach einer differenzierenden Ansicht schließlich soll der sog. „nachzeitige“ extensive Notwehrexzess, bei dem der Täter sich gegen einen „nicht mehr“ gegenwärtigen Angriff verteidigt, unter § 33 StGB fallen, während die Vorschrift dann keine Anwendung finden soll, wenn der Täter einem „noch nicht“ gegenwärtigen Angriff gleichsam zuvorkommt (sog. „vorzeitiger“ extensiver Notwehrexzess). Allerdings soll der nachzeitige Notwehrexzess nur erfasst sein, wenn die fragliche Handlung mit der tatsächlich gerechtfertigten Verteidigung eine natürliche Handlungseinheit bildet. Die Differenzierung wird damit begründet, dass ein Überschreiten der Grenzen des Notwehrrechts tatsächlich dort, aber auch nur dort begrifflich ausgeschlossen ist, wo eine Notwehrlage – und damit auch das Notwehrrecht – überhaupt (noch) nicht besteht. Sofern dagegen beim nachzeitigen Notwehrexzess ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zur Notwehrlage bestehe, sei die Überschreitung der zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts materiell ebenso entschuldigungswürdig wie die Überschreitung der Grenzen einer erforderlichen Verteidigung. Da B vorliegend in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Notwehrlage handelte, wäre er auch nach dieser Auffassung gemäß § 33 StGB entschuldigt.
Stellungnahme
Die zuerst dargestellte Meinung, die als einzige zu dem Ergebnis gelangt, dass B nicht nach § 33 StGB entschuldigt ist, vermag nicht zu überzeugen.
Das Begriffsargument hat jedenfalls mit Blick auf den hier allein relevanten nachzeitigen Notwehrexzess keine Durchschlagskraft, da nicht erklärbar ist, warum die zeitlichen Grenzen einer einmal bestehenden Notwehrlage von der Formulierung in § 33 StGB nicht erfasst sein sollten. Darüber hinaus sind die Prämissen der zuerst genannten Ansicht aber insbesondere in materieller Hinsicht nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er das Notwehrrecht als besonders „schneidig“ ausgestaltet hat, zum Ausdruck gebracht, dass dem Handelnden besonders viel erlaubt ist, wenn er sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt sieht. Wenn er in dieser vom Gesetzgeber privilegierten Situation gleichsam „über das Ziel hinaus schießt“, ist dies entschuldbar, sofern diesem Exzess nicht ein sthenischer Affekt zugrunde liegt. Vor dem Hintergrund dieser – hier nur grob skizzierten – Konzeption ist eine Unterscheidung zwischen einer Überschreitung der Grenzen einer erforderlichen Verteidigung einerseits und einer Überdehnung der zeitlichen Grenzen eines ursprünglich bestehenden Notwehrrechts nicht plausibel zu machen. Handelt der Täter in zeitlicher Hinsicht unmittelbar nachdem ein gegenwärtiger Angriff abgewehrt wurde, so ist dieses dann nicht mehr erlaubte Verhalten bei Vorliegen eines asthenischen Affekts materiell ebenso wenig vorwerfbar wie eine über das Maß des Erlaubten hinausgehende Verteidigung. Die erstgenannte Ansicht ist insofern zu restriktiv und daher abzulehnen (a. A. bei guter Argumentation vertretbar).
Verteidigungswillen
B handelte mit Verteidigungswillen.
Zwischenergebnis
B handelte im Notwehrexzess gemäß § 33 StGB, als er C mehrmals mit den Füßen gegen den Kopf trat.
Ergebnis
B hat sich nicht wegen Totschlags strafbar gemacht, indem er C mehrere Fußtritte gegen den Kopf verpasste.