Henrike von Scheliha Familienrecht Licensed under CC-BY-4.0

10 Vermögensausgleich bei Scheitern der Lebensgemeinschaft

Keine analoge Anwendung der ehebezogenen Vorschriften

Entsprechend der oben dargestellten Grundentscheidung, dass die Partner bewusst nicht die Ehe eingegangen sind, sind sämtliche Vorschriften, die sich auf Ehegatten und ihre vermögensmäßige Auseinandersetzung beziehen, nicht analog anwendbar auf nichteheliche Lebensgefährten. Dies gilt insbesondere für §§ 1373 ff. BGB (Zugewinnausgleich) und für die Vorschriften über das Verlöbnis (§§ 1297 ff. BGB).

Auch § 1357 BGB wird nicht analog auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften angewendet, obwohl in der stärkeren Mithaftung prima facie eine Benachteiligung der Ehegatten gegenüber nichtehelichen Lebensgefährten liegen könnte. Gleichwohl soll die Vorschrift nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, da sie der „Stärkung der Unterhaltsgemeinschaft“ diene, und der Gläubigerschutz lediglich Rechtsreflex sei.

Ausgleich im Rahmen der allgemeinen Vorschriften

Beispiel nach BGHZ 177, 193 ff.

M und F lernen sich im Jahr 1990 kennen, ziehen aber zunächst noch nicht zusammen. Im Jahr 1999 erwirbt F ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut wird. Das Anwesen soll M und F als gemeinsame Wohnung dienen. Der Hausbau wird von M und F bestritten. Anfang 2000 ziehen M und F in das Haus ein. Im Jahr 2003 treten Spannungen in der Beziehung auf. Auf Aufforderung der F zieht M daraufhin aus. M verlangt nun nach Scheitern der Lebensgemeinschaft von F Ausgleich der von ihm für den Hausbau geleisteten Zahlungen von 86.000 € und Vergütung seiner Eigenleistungen (1.000 Stunden à 10 €). Er bringt vor, er habe für den Hausbau seine Altersversorgung angegriffen, da F ihm ein lebenslanges Wohnrecht versprochen habe.

Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen

Im Übrigen bestehen vermögensmäßige Ausgleichsansprüche in erster Linie kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. Die Partner können Unterhalts­verpflichtungen vertraglich begründen, Regelungen über gemeinsam angeschafften Hausrat treffen oder Vergütungsansprüche für Mitarbeit regeln.

Hinweis zum Fall: Hätte F dem M vertraglich ein (dingliches) Wohnrecht eingeräumt, hätte M sein Ausgleichsbegehren auf Ablösung des Wohnrechts richten können.

Konkludente Vertragsverhältnisse?

Soweit die Partner keine ausdrücklichen Verträge geschlossen haben, ist zu prüfen, ob stillschweigend geschlossene Vertragsverhältnisse vorliegen. Im Grundsatz gilt hier nichts anderes als für Ausgleichsansprüche von Ehegatten: Denkbar sind Ansprüche aus Schenkung, Darlehen, Innengesellschaft oder nach den Grundsätzen der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (dazu bereits eingehend Abschnitt 7, ggf. wiederholen).

Rückgewähr gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (-)

Ansprüche aus §§ 530, 531 BGB werden regelmäßig daran scheitern, dass keine Unentgeltlichkeit i. S. des Schenkungsrechts vereinbart ist. Es gelten dieselben Grund­sätze wie in Bezug auf Ehegatten:

„Hier wie dort ... [führen] Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, ... nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen.“ (Rn. 16)

In Anlehnung an den Begriff der ehebedingten Zuwendung könnte man hier von gemeinschaftsbedingten Zuwendungen sprechen.

Auseinandersetzungsansprüche wegen Auflösung einer Innengesellschaft?

Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossener Gesellschaftsvertrag, mit der Folge, dass Beiträge eines Partners nach Auflösung der Gesellschaft zu Ausgleichsansprüchen (§§ 705 ff., 728 BGB) berechtigen. Nicht genügend ist eine nur rein faktische Willensübereinstimmung (BGHZ [XII. ZS] 165, 1, 10 = JuS 2006, 754 [K. Schmidt] entgegen der früheren Rspr. des II. ZS, etwa BGH FamRZ 1997, 1533).

Konsequenz: Dient eine Zuwendung nur der Ausgestaltung des gemeinsamen Lebens,

wie im Beispiel: Errichtung eines Wohnhauses, in dem die Lebensgefährten wohnen,

werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner bestehen. Dies spricht gegen eine konkludent begründete Innengesellschaft; es wird insbesondere am Rechts­bindungswillen fehlen (vgl. BGHZ 177, 193, 199; 183, 242, 249).

Hier war es auch so, dass M die formal-dingliche Alleinberechtigung der F auch deshalb akzeptiert hat, damit ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als (künftige) Erben in das Haus vollstrecken könnten. War M also bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen aber nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der Leistung nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.

Hingegen soll ein Ausgleich nach den Regeln der BGB-Gesellschaft „in Betracht kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (BGHZ 142, 137, 136; 177, 193, 200; 183, 242, 249). Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne Weiteres von einem für das Vorliegen der Innengesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden“ (BGHZ 177, 193, 201; 183, 242, 249).

Inhaltlich führt der BGH im Wesentlichen die Rspr. zur Ehegatten-Innengesellschaft weiter: Zwar soll es nicht Voraussetzung sein, dass ein gemeinschaftsübersteigender Zweck verfolgt wird. Dahinter steht wohl die Vorstellung, dass für die nichteheliche Lebensgemeinschaft kein „typischer“ Zweck zugrunde gelegt werden könne. Dies wird aber sogleich wieder relativiert: Bei nicht gemeinschaftsübersteigenden Beiträgen kann „nicht ohne Weiteres“ von dem für die Innen-Gesellschaft gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zweifelhaften Rechtsbindungswillen ausgegangen werden. – Im Ergebnis also eine weitgehende Annäherung an die Ausgleichsansprüche nach Scheitern der Ehe.

Ausgleich gemäß § 313 BGB sowie gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB

Hier hat sich 2008 eine entscheidende Trendwende vollzogen.

Frühere Rechtsprechung

Ehemals schloss der BGH in st. Rspr. Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Zweckwegfalls (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) von vornherein aus: Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe „auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft“. Es handele sich um eine rein tatsächliche Beziehung, bei der die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stünden, dass daraus das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft folge. Das Vertrauen auf den Bestand der Gemeinschaft sei nicht schutzwürdig.

Neue Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung gab der BGH 2008 ausdrücklich auf (BGHZ 177, 193 Rn. 40 ff.):

  • Auch in einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen im Vordergrund, ohne dass daraus das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde.

  • Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist, vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht zu begründen. Auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei das Vertrauen auf den Bestand der Lebensgemeinschaft schutzwürdig. Die Annahme, dass der Leistende das Scheitern der Lebensgemeinschaft bewusst in Kauf genommen habe, vermag nicht länger zu überzeugen. Auch wer weiß, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, wird seiner Zuwendung regelmäßig die Erwartung zugrunde legen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde.

Kern der Argumentation ist also die Annäherung von nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Ehe, was den Vertrauenstatbestand und damit die „Rechtsgemeinschaft“ angeht.

Für Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (Bedarfsdeckung; nicht notwendig gemeinschaftsübersteigender Zweck!), ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichs­verlangen nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung begründet ist.

Lösung des Ausgangsfalles

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB

Voraussetzung ist eine zumindest tatsächliche Willensübereinstimmung von Leistendem und Empfänger über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Dieser könnte hier in der Aufrechterhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegen („do ut sustentas communitas vitae“, Wendung nach Sorge JZ 2011, 660, 665). Die erforderliche finale Ausrichtung wird sich regelmäßig nur bzgl. solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt:

„Zu fordern ist ... eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keinen gemeinsamen Vermögenswert schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können“ (Rn. 35). Insoweit hat der BGH zur weiteren Prüfung an das OLG Jena zurückverwiesen. – Kann man dann aus dem Umstand, dass kein Miteigentum eingeräumt wurde, das Fehlen einer Zweckabrede folgern? Nein, so der BGH: Die fehlende dingliche Beteiligung des Zuwendenden sei für Fallgestaltungen dieser Art typisch; siehe BGH NJW 2011, 2880 = JURA JK 4/12 BGB § 313/19 (Röthel).

Der Ausschluss von Bereicherungsansprüchen für Zuwendungen zum „Alltäglichen“ ließe sich im Übrigen auch so begründen, dass hier der Zweck, die Förderung der Lebensgemeinschaft durch die Zuwendung, bereits eingetreten sei.

Soweit § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB dem Grunde nach bejaht wird, dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unmöglich. Anderes kann gelten, wenn der Zuwendende selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat (Rn. 49).

Hier wäre aber ebenfalls denkbar, § 815 Alt. 2 BGB teleologisch zu reduzieren, genauso wie im Umgang mit Verlobungsgeschenken (Rückgewähr gemäß § 1301 BGB: Rücktritt vom Verlöbnis keine treuwidrige Erfolgsverhinderung).

Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen, weil der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen beabsichtigten Erfolg darstellt, dessen Eintritt ungewiss war. Vielmehr wird sich die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus der Sicht des Empfängers nur als entfernte Möglichkeit angesehen (Rn. 49).

§ 313 BGB

Daneben (!) kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben.

„Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede i. S. des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB nicht festzustellen ist.

Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen ...“ (BGHZ 177, 193, 207 Rn. 40 ff.).

Arbeitsleistungen zugunsten des anderen Ehegatten (Mitarbeit im Unternehmen, Eigenleistungen beim Hausbau) zählt der BGH grundsätzlich nicht zu den ersatzlos erbrachten Leistungen, weil sie nicht der Bedarfsdeckung der Lebensgemeinschaft dienen. Arbeitsleistungen können zwar begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt; sie können aber nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ausgleichspflichtig sein.

„Wenn diese Arbeitsleistungen über das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs geführt haben, kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben“ (Rn. 43).

Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Es bedarf einer Gesamtabwägung, bei der insbesondere das Ausmaß der Leistungen („Leistungen von erheblichem Gewicht“) und der Zweck der Leistungen einzubeziehen ist. Ist dies zu bejahen, kann angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden. Der Anspruch ist allerdings zum einen auf den Betrag begrenzt, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.

Vertiefungshinweis: Die dargestellten Grundsätze gelten nur für den Fall, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert. Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden (!) beendet, liegt darin regelmäßig kein Wegfall der Geschäftsgrundlage und keine Zweckverfehlung i. S. von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB:

Beispiel (nach BGHZ 183, 242 ff.): V und M sind verheiratet. Allerdings lebt V schon seit längerem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit G. V und G erwerben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Den Kaufpreis bringt V im Wesentlichen allein auf, 120.000 € bezahlt er bar, über den Rest von 160.000 € nimmt V ein Darlehen auf. Nachdem V und G zunächst als hälftige Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sind, erwirbt G im Jahr 1994 auch den anderen Miteigentumsanteil gegen Übernahme der Darlehensverpflichtung des V. Zugleich verpflichtet sich G, nicht ohne Zustimmung des V über das Grundstück zu Lebzeiten des V zu verfügen und dem V für den Fall der Trennung hälftiges Miteigentum zu übertragen. Als V im Jahr 1999 verstirbt, verlangen die gesetzlichen Erben des V, also die Witwe M und die Kinder des V, K1 und K2, Ausgleich. Zu Recht?

Denkbar sind Ansprüche aus ererbtem Recht (§ 1922 BGB), also wegen Ausgleichsansprüchen des V infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft. Dann müssten V Ausgleichsansprüche gegen G zugestanden haben, die mit dem Tod des V auf dessen Erben übergegangen sind.

§§ 705 ff., 728 BGB wegen Auflösung einer Innengesellschaft? Dazu müsste ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein. Dies kann zu bejahen sein, wenn die Partner die Absicht verfolgt hatten, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte. Der verfolgte Zweck muss nicht über den typischen Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen (anders als bei der Ehe!), doch bedarf es dann konkreter Anhaltspunkte für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Rechtsbindungswillens. Daran fehlt es hier: Vielmehr sprach der Umstand, dass V seinen Miteigentumsanteil später auf G übertragen hat, eher gegen die Annahme eines Gesellschaftsvertrags.

§ 313 BGB? Ein solcher Anspruch kann bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommen, soweit einer besonders werthaltigen gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Aber: Die Lebensgemeinschaft ist hier durch den Tod des Zuwendenden (!) beendet worden. Der Zuwendende konnte also für die Zeit seines Lebens von der Zuwendung profitieren. Nicht das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern der Tod hindert ihn an der weiteren Nutzung. Daher § 313 BGB (-). Anmerkung: Anders läge es, wenn die Lebensgemeinschaft durch den nicht erwarteten Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden wäre.

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs? Dies setzt eine Willensübereinstimmung mit dem Empfänger über eine konkrete Zweckabrede voraus und dass der gemeinsam getragene Zweck nicht erreicht wurde. Aber: Jedenfalls kann nicht deshalb von einer Zweckverfehlung gesprochen werden, weil der vom Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Vermögensgegenstand zu partizipieren, erreicht worden ist.

Umgekehrt gilt aber, dass die Zweckabrede nicht allein deshalb verneint werden kann, weil mit dem Scheitern einer Beziehung immer gerechnet werden müsse oder weil eine dingliche Beteiligung nicht eingeräumt worden ist (so BGH NJW 2011, 2880 = JURA JK 4/12 § 313/19 [Röthel]).

Vertiefung: Sollte es in einer solchen Konstellation um Pflichtteilsansprüche gehen, könnte wegen der Zuwendungen an G ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden sein, der ausnahmsweise auch als Anspruch unmittelbar gegen den Beschenkten durchsetzbar sein kann, hier also als Anspruch unmittelbar gegen G gemäß § 2329 BGB wegen der Übertragung des Miteigentumsanteils von V an G im Jahr 1994. Dazu müsste die Übertragung eine ergänzungspflichtige Schenkung (§ 2325 Abs. 1 BGB) darstellen. Daran fehlt es hier: Die Übertragung erfolgte im Rahmen eines entgeltlichen Geschäfts (Miteigentumsanteil gegen Übernahme des Darlehens). Teilweise Unentgeltlichkeit kann bei grobem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung angenommen werden, dies war hier aber nicht ersichtlich.

Fazit

Nach wie vor gilt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Grundsatz der Nichtausgleichung von Zuwendungen: Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen werden grundsätzlich nicht ausgeglichen. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes geregelt haben, werden Zuwendungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, wenn Bedürfnisse auftreten, und von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (z.B. BGHZ 121, 248).

Ein Ausgleich kommt aber – dies ist die Kehrtwende der Rspr. – wegen „außerordentlicher“ Zuwendungen in Betracht:

  • §§ 705 ff. BGB (+) bei konkludentem Abschluss einer Innengesellschaft (Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes mit gleichgeordneten [nicht: quantitativ gleichwertigen] Beiträgen). Beachte: Soweit Beiträge nur der Ausgestaltung des gemeinsamen Lebens dienen, kommt ein konkludenter Abschluss einer Innengesellschaft regelmäßig nicht in Betracht.

  • § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (+) wenn eine Zweckabrede nachweisbar ist (Vermögens­mehrung in der Erwartung, daran langfristig zu partizipieren)

  • § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) Ausgleich (+) wenn der Zuwendung die Vorstellung zugrunde lag, die Gemeinschaft werde Bestand haben und dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Nach diesen Grundsätzen dürften künftig nur Zuwendungen ausgeglichen werden, die über das tägliche Haushalten hinausgehen.

Worin besteht jetzt noch der Unterschied zur Ehe? Der Unterschied zur Ehe besteht erstens darin, dass während der Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine Ansprüche auf Unterhalt, Zuwendungen etc. bestehen. Insoweit ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor keine Rechtsgemeinschaft. Und zweitens besteht der Unterschied zur Ehe darin, dass nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ausnahme von § 1615l BGB kein Unterhalt geschuldet wird, kein Versorgungsausgleich stattfindet und kein Zugewinnausgleich (soweit die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben). Mit Blick auf den schuldrechtlichen Ausgleich von Zuwendungen sind Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft aber m.E. gleichgestellt worden.

Vertiefung (nach BGH NJW 2010, 868 ff.): M und F leben von 1999 bis 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, aus der das Kind K hervorgeht. Von Juli 2000 bis Juni 2001 bewohnen sie eine Wohnung, die sie gemeinsam angemietet haben. Die Miete von monatlich 400 € wurde allerdings nicht regelmäßig gezahlt. Im Juni 2001 überweist der erwerbstätige M einen ersten Mietrückstand über 2.000 €. Wegen der weiterhin ausstehenden Miete von 2.000 € werden M und F schließlich als Gesamtschuldner zur Zahlung verklagt. Nun kommt es zwischen M und F zur Trennung. Auf Drängen von Vermieter V überweist M schließlich auch den Restbetrag. M verlangt von F hälftigen Ausgleich für seine Zahlungen an V, also 2.000 €. Zu Recht?

Anspruchsgrundlage § 426 Abs. 2, Abs. 1 BGB, Gesamtschuldner (+), entscheidend ist, ob sich aus einer stillschweigenden Vereinbarung oder aus der Natur der Sache „etwas anderes“ ergibt i. S. von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies könnte hier aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgen. Hiernach werden Zuwendungen und Leistungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht ausgeglichen. Eine Ausnahme gilt nur für solche Zuwendungen, die über das tägliche gemeinsame Haushalten hinausgehen: „Ausgleichsansprüche scheiden ... hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben ... erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. ... Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis ... durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat...“ Damit verneint der BGH im Ergebnis Ausgleichsansprüche: Der BGH argumentiert hier auch damit, dass M im Verlauf der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig war, während sich F um das Kind kümmerte und auch kein Einkommen erzielte. M.E. dürfte schon genügend sein, dass die Mietzahlungen als Beitrag zum täglichen Haushalten per se nicht ausgeglichen werden sollen (unabhängig davon, ob M auch dazu verpflichtet gewesen wäre, was sich hier aus § 1615l Abs. 1 und Abs. 2 BGB ohnehin ergäbe).

Gilt dies auch für die zweite, nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistete Zahlung? Grundsätzlich gilt nach der Trennung wieder § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ohne Besonderheiten; auch wäre an einen Anspruch aus §§ 670, 683 S. 1 BGB zu denken. Aber: die Aufwendungen betreffen die Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens, daher soll es nach Auffassung des BGH bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung bleiben.