Henrike von Scheliha Familienrecht Licensed under CC-BY-4.0

12 Grundlagen

Die Leistung und Aufgabe des Familienrechts besteht darin, mit den Mitteln des Rechts zwischen bestimmten natürlichen Personen aus jeweils eigens bezeichneten Gründen „Verbindungslinien“ herzustellen, die dazu führen, dass diese Personen in eine besondere Rechtsstellung hineinwachsen, aus der sich Rechte und Pflichten ergeben. Neben der Ehe begründet Verwandtschaft eine solche „Verbindungslinie“.

Während die Ehe zu solidarischen Verpflichtungen aufgrund gemeinsamer Entschließung führt, beruhen die solidarischen Verpflichtungen von Verwandten in erster Linie auf Abstammung. Die wichtigste Abstammungsbeziehung ist die Beziehung zwischen Eltern und Kindern.

Das Ausmaß der solidarischen Verpflichtungen ist dadurch indes nicht geringer geworden: Zwar sind heute Eltern für weniger Kinder verantwortlich als früher (Geburtenrückgang), dafür trifft die Kindergeneration aber aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung auch gestiegene Solidarverpflichtungen gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt).

Gemeinsam ist Ehe, Verwandtschaft und Kindschaft, dass es sich dabei um familienrechtliche Statusverhältnisse handelt. Ehe, Verwandtschaft und Kindschaft begründen zwingende, unentziehbare Rechtsfolgen, insbesondere Solidarpflichten (Unterhalt, Sorge, Erb- und Pflichtteilsrecht), die von den Beteiligten nur begrenzt abbedungen oder ausgestaltet werden können.

Verwandtschaft begründet Eheverbote (§ 1307 BGB), Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB), gesetzliche Erbrechte (§§ 1924 ff. BGB), Unterhaltsansprüche (§§ 1601 ff. BGB), Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 52 Abs. 21 Nr. 3 StPO), strafrechtliche und steuerrechtliche Privilegien, Vertretungsverbote, Zustimmungsbefugnis bei Organtransplantationen etc.