Notwendiges Vorwissen: Erforderlich ist die sichere Beherrschung der Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff. StGB) sowie der Nötigung (§ 240 StGB) und des Raubes (§ 249 StGB).
Systematik und Rechtsgut
Systematik
Der schwere Raub (§ 250 StGB) beinhaltet zwei Qualifikationen: Den schweren Raub (§ 250 Abs. 1 StGB) mit einem Mindestmaß von drei Jahren und den besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) mit einem Mindestmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe. § 250 Abs. 3 StGB ermöglicht in minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
§ 250 StGB bildet einen Qualifikationstatbestand
zum Raub (§ 249 StGB),
zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB, „ist gleich einem Räuber zu bestrafen“),
zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB, „ist gleich einem Räuber zu bestrafen“).
Rechtsgut
Die Schutzgüter des § 250 StGB sind Leib und Leben.
Häufig finden sich jedoch widersprüchliche Aussagen zum Schutzzweck. Zum Teil wird abweichend von der hier vertretenen Auffassung davon ausgegangen, dass § 250 StGB lediglich die im Vergleich zum Grundtatbestand des Raubes gesteigerte Verletzung der Rechtsgüter Eigentum und Willensfreiheit erfasse.
Nach dem hier vertretenen Verständnis beziehen sich die Qualifikationstatbestände des § 250 StGB auf Umstände, die jeweils eine abstrakte, konkrete oder realisierte Gefährlichkeit für Leib und Leben beinhalten.
einen Verletzungstatbestand
„eine andere Person bei der Tat körperlich schwer mißhandelt“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) StGB),
zwei konkrete Gefährdungstatbestände
„eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StGB),
„eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB),
fünf abstrakte Gefährdungstatbestände
„eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB),
„sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“ (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB),
„als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB),
„bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB),
„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Objektiver Tatbestand
Schwerer Raub, § 250 Abs. 1 StGB
Für den schweren Raub in § 250 Abs. 1 StGB ist ein gegenüber dem Grundtatbestand deutlich erhöhtes Mindestmaß von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen.
Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB
Die Qualifikation entspricht § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB,
Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB
Die Qualifikation entspricht § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB,
Wie § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB soll die Qualifikation zwei Gruppen von Gegenständen erfassen:
Gruppe 1: Gegenstände, die im Falle der Realisierung der beabsichtigen Verwendung tatsächlich gefährlich sind,
Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 250 Rn. 9, § 244 Rn. 25; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 250 Rn. 15, § 244 Rn. 14. ohne dass es sich um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB handelt („sonst ein Werkzeug oder Mittel“),Gruppe 2: Gegenstände, die auch im Falle ihres beabsichtigten Einsatzes völlig ungefährlich sind, sofern von ihnen nicht schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich keine Gefahr ausgeht.
S. die Bsp. etwa bei Rengier, BT I, 23. Aufl. (2021), § 8 Rn. 4 ff.
Gegenstände unterfallen der Gruppe 1, wenn sie gefährlich sind, aber nicht schon § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB greift. Der Gegenstand ist mithin „an sich“ ungefährlich und daher weder Waffe noch sonstiges gefährliches Werkzeug. Erst infolge der Verwendungsabsicht wird er gefährlich.
Beispiel: Das Opfer wird mit einem Seidenstrumpf gewürgt, mit einem Stuhl geschlagen, mit Tüchern geknebelt.
Gegenstände der Gruppe 2 sind hingegen auch im Falle der beabsichtigten Verwendung ungefährlich.
Beispiel: Handschellen, Seile, Klebeband, sofern jeweils keine gefährliche Verwendungsart (zB Würgen, s. o.) geplant ist.
Zum Teil sind die Gegenstände der zweiten Gruppe für sich genommen völlig ungeeignet, als Nötigungsmittel eingesetzt zu werden. Sie sollen die Wegnahme mithilfe einer Täuschung ermöglichen. Diese Scheinwaffen werden nach der herrschenden Meinung ebenfalls von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB erfasst.
Beispiel: Dem Opfer wird eine Spielzeugpistole in den Rücken gedrückt, die es für eine echte Waffe hält.
Allerdings lässt sich die Einbeziehung solcher Gegenstände, die auch bei der konkreten Art der geplanten Verwendung völlig ungefährlich sind, teleologisch nicht rechtfertigen. Wieso sollte die Drohung, jemanden zu erschießen, wenn er oder sie sich der Wegnahme widersetzt, „nur“ gemäß § 249 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden, während auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen ist, wenn zur Bekräftigung der Drohung eine Spielzeugpistole eingesetzt wird? Das Opfer wird hier nicht derart gefährdet, dass dies die erhebliche Steigerung des Strafmaßes rechtfertigen würde. Die Qualifikation wird daher vielfach als teleologisch verfehlt kritisiert.
Deshalb erscheint es vorzugswürdig, den Tatbestand restriktiver auszulegen. Nach diesem Verständnis werden allein Mittel und Werkzeuge erfasst, deren beabsichtigte Anwendung objektiv Gefahren für Leib und Leben hervorrufen kann.
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StGB
Die „schwere Gesundheitsschädigung“ setzt einen Erfolg im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB oder einen solchen von vergleichbarer Schwere voraus.
Schließlich muss die Gefahr „durch die Tat“ hervorgerufen werden. Eine Gefährdung bloß „bei Gelegenheit“ reicht nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr durch eine finale Nötigungshandlung – also etwa einen entsprechend gefährlichen Einsatz von Gewalt – hervorgerufen werden.
Bandentat, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Die Bandentat wird üblicherweise ebenso wie im Rahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstanden; insoweit bestehen die entsprechenden Probleme,
Als „Raub oder Diebstahl“, zu deren „fortgesetzter Begehung“ sich die Bande verbunden haben muss, kommen neben § 242 StGB und § 249 StGB auch die sonstigen „räuberischen“ Taten in den §§ 252, 255 und 316a StGB in Betracht.
Besonders schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB
Für den besonders schweren Raub in § 250 Abs. 2 StGB ist ein nochmals erhöhtes Mindestmaß von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen.
Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Zum Waffenbegriff s. → § 3 Rn. 7 ff.
Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt den wohl wichtigsten, gleichzeitig aber auch schwierigsten Anwendungsfall des § 250 StGB dar. Der Anwendungsbereich des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei der Tat ist bis heute weitgehend kasuistisch geprägt und lässt ein ausgearbeitetes theoretisches Fundament vermissen.
Einheitlicher Werkzeugbegriff des § 250 StGB?
Problematisch ist, ob der Begriff des anderen gefährlichen Werkzeugs in Absatz 2 ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Alt. 2 StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Alt. 2 StGB zu verstehen ist.
Der Wortlaut und die Systematik des § 250 StGB legen ein solches Verständnis nahe.
Die Rechtsprechung verfolgt jedoch eine andere Linie: Sie legt bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB einen anderen Werkzeugbegriff zugrunde als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Alt. 2 StGB. Hiernach liegt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB vor, wenn der Gegenstand nach der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Es wird also auf den Werkzeugbegriff des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen. Damit werden insbesondere auch neutrale Alltagsgegenstände erfasst, die bestimmungswidrig eingesetzt werden.
Beispiel: Ein Stuhl, der als Schlagwerkzeug eingesetzt wird.
Klausurhinweis: Aus diesem Grund ist § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann zu prüfen, wenn § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB verneint wurde. Dies gilt insbesondere für neutrale Alltagsgegenstände, die bestimmungswidrig eingesetzt werden.
Mit Blick auf Wortlaut und Systematik kann man diese Rechtsprechung kritisieren. Doch lassen sich durchaus teleologische Argumente für ihre Auffassung anführen. Immerhin wohnt diesen Situationen eine besondere Gefährlichkeit inne, die den übrigen erfassten Fällen – den Waffen und bereits unabhängig von einer Verwendung gefährlichen Werkzeugen – vergleichbar ist. Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Verwenden, welches § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anders als §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB voraussetzt, die Situation – und den verwendeten Gegenstand – qualitativ verändert.
Verwenden bei der Tat
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug tatsächlich eingesetzt wird, um Gewalt anzuwenden oder zu drohen.
Vertiefungshinweis: Der Streit um die Beendigungslösung (s. u. → Rn. 38) ist insoweit unerheblich: Sowohl nach Auffassung der Rechtsprechung als auch des herrschenden Schrifttums muss das Verwenden im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Teil einer Nötigungshandlung, von Zueignungsabsicht getragen und final geprägt sein.
Weil § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach übereinstimmender Auffassung nicht erst das Verwenden zur Anwendung von Gewalt, sondern bereits ein Verwenden zur Drohung erfasst
Beispiel: A droht B damit, diese zu erschießen, wenn sie sich nicht ruhig verhält. A hält weder eine Waffe in der Hand, noch ist eine solche am Tatort zu sehen.
Hier wird zweifellos mit dem Verwenden einer Waffe gedroht. Doch reicht dies schon für ein Verwenden im Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – oder muss die Waffe darüber hinaus tatsächlich mitgeführt, durch das Opfer wahrgenommen oder sogar etwas mit ihr getan werden? Dies betrifft die Frage danach, inwieweit ein Verwenden schon durch die „bloße“ Drohung mit einem Verwenden vorliegt oder aber der Verwendungsbegriff eine tatsächliche Komponente besitzt.
Beispiel (nach BGH BeckRS 2020, 10603): A sucht im Haus des B nach Wertgegenständen und hat ein Messer dabei. Als B erwacht, ruft sie ihm zu, dass sie ein Messer habe, um ihm zu verstehen zu geben, dass sie dieses im Zweifel gegen ihn einsetzen werde. B versteht die Drohung entsprechend, kann aber aufgrund der Dunkelheit das Messer nicht sehen.
Diese Frage war lange umstritten. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist – parallel zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB – erforderlich, dass das gefährliche Werkzeug zum Zeitpunkt des Verwendens (also hier der Drohung) tatsächlich verfügbar ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Opfer dieses sinnlich wahrnimmt.
Beispiel: Im o. g. Beispiel bejahte der BGH § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, obwohl das Opfer das Messer nicht sah, spürte oder sonst sinnlich wahrnahm und stellte entscheidend darauf ab, dass das Werkzeug tatsächlich verfügbar war.
Demgegenüber verlangen einzelne Stimmen im Schrifttum, dass das Opfer das gefährliche Werkzeug wahrnehmen müsse.
Klausurhinweis: In der Klausur empfiehlt es sich, diese Problematik nur aufzuwerfen, wenn es – wie in dem erwähnten BGH-Fall – darauf ankommt, weil das Opfer die Waffe nicht sinnlich wahrgenommen hat. In solchen Fällen bietet es sich im Zweifel an, mit einer knappen Begründung – teleologisch gesehen ist die Situation bereits bei einem Bei-Sich-Führen entsprechend gefährlich, ohne dass es auf die Wahrnehmung ankommt – dem BGH zu folgen. In einer Hausarbeit oÄ könnte dieser Streit hingegen ausführlicher thematisiert werden.
Bandentat mit Bei-Sich-Führen einer Waffe, § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Wird bei der Bandentat im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Waffe mitgeführt, wird das Strafmaß über § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB nochmals angehoben.
Körperlich schwere Misshandlung, § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) StGB
Eine körperlich schwere Misshandlung setzt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen voraus.
Beispiel: Zahlreiche heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (BGH NStZ-RR 2007, 175).
Die körperlich schwere Misshandlung muss durch den Einsatz der Nötigungsmittel erfolgen.
Gefahr des Todes, § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes voraus. Es handelt sich wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Verwirklichung zwischen Vollendung und Beendigung
Ebenso wie im Rahmen des § 244 StGB ist umstritten, ob die Qualifikationsgründe auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung verwirklicht werden können.
Teilrücktritt
Umstritten ist, ob von den qualifizierenden Tatbeständen des § 250 StGB zurückgetreten werden kann, ohne dass ein Rücktritt vom Grunddelikt erfolgt (sog. Teilrücktritt).
Beispiel: A will B ausrauben und führt hierzu zunächst eine Pistole mit sich. Als ihn plötzlich ein „ekliges Gefühl“ durchfährt, wirft er die Waffe jedoch fort, um seinen Tatplan ohne sie zu verwirklichen. Der Plan misslingt jedoch.
Der BGH verneinte in einem vergleichbaren Fall einen (Teil-)Rücktritt mit der Begründung, dass ein Bei-Sich-Führen zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsausführung genüge und es keinen Teilrücktritt von qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen gebe.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestands.
Klausurhinweis: Es genügt nicht, lediglich pauschal „Wissen und Wollen“ zu bejahen. Stattdessen müssen nacheinander sämtliche Qualifikationsmerkmale durchgeprüft werden, die im objektiven Tatbestand bejaht wurden, und ein entsprechender Vorsatz dargelegt werden. Wurde etwa der objektive Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Nr. 1 lit. c) StGB bejaht, so ist darzulegen, dass die betroffene Person 1) um das Vorhandensein der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeuges wusste und 2) die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung erkannte.
Sofern § 250 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StGB bejaht wurde, darf zudem dessen überschießende Innentendenz nicht vergessen werden: Erforderlich ist, dass das Werkzeug oder Mittel mitgeführt wird, „um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“. Erforderlich ist also eine entsprechende Verwendungsabsicht.
Klausurhinweis: Die Verwendungsabsicht kann auch schon im objektiven Tatbestand mitgeprüft werden.
Konkurrenzen
Innerhalb des § 250 StGB
schließen sich Absatz 1 Nr. 1 lit. a) und Nr. 1 lit. b) gegenseitig aus,
treten die Qualifikationstatbestände des Absatzes 1 gegenüber denjenigen des Absatz 2 zurück,
tritt der Versuch des Absatz 2 Nr. 1 gegenüber der Vollendung des Absatz 1 Nr. 1 lit. a) zurück,
stehen die Qualifikationstatbestände im Übrigen in Tateinheit.
S. zu den Konkurrenzen insgesamt statt vieler Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 250 Rn. 30.
Klausurhinweis: Ob die Qualifikationstatbestände des Absatzes 1 in der Klausur ausführlich bearbeitet werden sollten, wenn auch Qualifikationstatbestände des Absatzes 2 vorliegen, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt auch davon ab, wie viel Zeitdruck herrscht. IRd Streits um § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann es formulierungstechnisch einfacher sein, die Probleme um den Werkzeugbegriff darzustellen, wenn zuvor bereits § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB thematisiert wurde.
Tateinheit ist möglich
zwischen der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227 StGB) und § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) oder Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB.
Verdrängt werden
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB durch den Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),
die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB,
die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) durch § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) StGB,
die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StGB.
Aufbauschema
Wie bei allen Qualifikationen kann entweder zunächst der Grundtatbestand und dann die Qualifikation geprüft werden oder es können beide Tatbestände gemeinsam geprüft werden. Beides ist zulässig, wobei der gemeinsame Aufbau freilich wertvolle Zeit sparen kann. Andererseits gilt: Je komplexer der Aufbau wird – insbesondere, wenn auch noch § 251 StGB hinzukommt oder beispielsweise ein Versuch geprüft wird –, desto eher kann es sich anbieten, getrennt zu prüfen, um den Überblick zu bewahren.
Getrennter Aufbau
A. Strafbarkeit gemäß § 249 Abs. 1 StGB
Grunddelikt kann zudem § 252 StGB oder §§ 253, 255 StGB sein.
B. Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 StGB
Tatbestand
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB
usw.
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Vorsatz bezüglich § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB
usw. …
ggf. Verwendungsabsicht im Rahmen des. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Gemeinsamer Aufbau
Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 StGB
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, § 249 Abs. 1 StGB
Objektiver Tatbestand der Qualifikation, § 250 StGB
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB
usw. …
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts, § 249 Abs. 1 StGB
Vorsatz bzgl. der Qualifikation
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB
usw. …
ggf. Verwendungsabsicht im Rahmen des. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Weiterführende Studienliteratur und Übungsfälle
Weiterführende Studienliteratur
Rönnau/Wegner, Grundwissen – Strafrecht: Tatbeendigung, JuS 2019, 970
Übungsfälle
Peters, Anfängerklausur – Strafrecht: Der gut betuchte Professor, JuS 2020, 328