Birgit Weitemeyer Recht der Non-Profit-Organisationen Licensed under CC-BY-4.0

Skript IV - Vereinsrecht I

Das Skript gibt einen Überblick über den Begriff des Vereins, die rechtstatsächliche Bedeutung von Vereinen und stellt die Vereinsklassenabgrenzung und das Prozedere der Vereinsgründung dar.

Literatur:

Allgemeine und einführende Übersichten: K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, §§ 22 ff.; Saenger, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023, § 10; Grunewald, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2022, § 7; Garz/Flaßhoff, Der eingetragene Verein - Eine Einführung, ZJS 2022, 343 ff.

Handbücher: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021; Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl. 2022.

Aktuelle Entwicklungen sind insbesondere aus den Begleitheften der npoR zum Vereinsrechtstag mit den verschriftlichten Beiträgen ersichtlich, zuletzt npoR 2023/4, S. 161 ff.; davor npoR 2022/4, S. 161 ff.

Begriff und Rechtstypologie des Vereins

Das Gesetz definiert, anders als das neue Stiftungsrecht (§ 80 Abs. 1 BGB), den Begriff oder das “Wesen” des Vereins nicht. Unter einem Verein versteht die allgemeine Meinung in RechtsprechungInsbesondere: RG, v. 18.01.1934 - IV 369/33, RGZ 143, 212, 213. und SchrifttumStatt aller Segna, BeckOGK-BGB, Stand 01.12.2022, § 21 Rn. 2. einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten, freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Eine Körperschaft (“…körperschaftlich organisierten…”) ist in Abgrenzung zu einer Gesellschaft (Grundform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB) durch die Wesensmerkmale des Vereins gekennzeichnet, wie sie sich aus einer Gesamtschau der §§ 21 ff. BGB ergeben: Ein Verein führt einen Gesamtnamen, wird durch den Vorstand als Vertretungsorgan nach innen (gegenüber den Mitgliedern) und außen (gegenüber dem Rechtsverkehr/Dritten) vertreten und ist in seinem Bestand unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder, denn der Verein soll einen einfachen Wechsel der Mitglieder ermöglichen (durch Ein- und Austritt). Der Verein entsteht mit seiner Gründung als verselbständigte Rechtsperson. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nicht unter den Mitgliedern, sondern lediglich zwischen Verein und Mitgliedern in Form der sogenannten Mitgliedschaft. Um als eigenständige Rechtsperson existieren zu können, weist der Verein eine bestimmte Organisation auf. Er verfügt mindestens über die zwingenden Vereinsorgane Vorstand, § 26 Abs. 1 S. 1 BGB, und Mitgliederversammlung, vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 BGB. Während der Vorstand den Verein im Rechtsverkehr vertritt und ihn damit überhaupt erst handlungsfähig macht, ferner die Geschäfte des Vereins führt, ist die Mitgliederversammlung das Organ der internen Willensbildung, welches die für den Verein maßgeblichen Entscheidungen trifft.

Vertiefung zum Verein als Grundtypus der Körperschaften

Der Verein bildet mit den genannten Merkmalen den Grundtypus der Körperschaften, die daher auch Vereine im weiteren Sinne genannt werden. Auf ihm baut das Recht der Kapitalgesellschaften, insbesondere das der GmbH und der AG, auf. Dies zwar nicht rechtstechnisch im Sinne eines ergänzenden Verweises des GmbHG und des AktG auf die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB, aber in der Grundkonzeption dieser Gesellschaftsrechtsformen. Sichtbar wird dies an § 6 Abs. 2 HGB und der analogen Anwendung der Haftungsnorm des § 31 BGB auf GmbH und AG (sowie durch Rechtsfortbildung sogar auf die GbR und die Personenhandelsgesellschaften).

Insbesondere da Vereine wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck (auch konkludent) gegründet werden können und beide Rechtsformen somit ideellen Zwecken offenstehen, kann sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung der beiden Rechtsformen ergeben. Die Abgrenzungsfrage stellt sich etwa bei (zunächst) informellen Zusammenschlüssen natürlicher Personen zu einem gemeinsamen Zweck, wie sie in der Praxis in mannigfacher Gestalt auftreten (Abiball-Komitee, Fahr-/Reise-/Laufgemeinschaften, politische Initiativen und Bewegungen und viele andere mehr). Die Abgrenzung wird dadurch erschwert, dass ein Verein durchaus auch personalistisch (Bsp. Verein als Forschungsverbund durch 7 Universitäten als Gründungsmitglieder), eine GbR körperschaftlich ausgestaltet sein kann.Abijahrgang als GbR? Hierzu AG Detmold, v. 07.01.2015 - 6 C 394/14, juris, mAnm JA 2017, 69. Zu einer Gegenüberstellung mit Fallbeispiel und Abgrenzungskriterien vgl. bereits Skript I hier.

Wie in Skript I bereits angeklungen, kennt das deutsche Gesellschaftsrecht zwei Vereinsarten: den in der Praxis bedeutsameren Verein mit Rechtspersönlichkeit und den Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit erlangt ein Verein entweder durch Eintragung (§ 21 BGB) als sogenannter Idealverein oder durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) als “wirtschaftlicher Verein” (selten, nur wenn Kapitalgesellschaften nicht gangbar sind, Bsp. Verwertungsgesellschaft Wort als Vereinigung aller Urheber von Texten, s.u.). Dem in § 54 BGB geregelten Verein ohne Rechtspersönlichkeit (nach der Paragraphenüberschrift dem “nichtrechtsfähigen” Verein) kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Gleichwohl ist auch der sog. nichtrechtsfähige Verein heute nach herrschender Meinung rechtsfähig (also fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) und unterliegt entgegen dem Wortlaut von § 54 S. 1 BGB den Regelungen des Vereinsrechts, sofern diese keine Eintragung voraussetzen. Statt Verein mit Rechtspersönlichkeit und Verein ohne Rechtspersönlichkeit finden sich auch häufig die synonym gebrauchten Begriffspaare rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Verein und eingetragener und nichteingetragener Verein. Während letzteres dem bisherigen, durch die Rechtspraxis überholten Gesetzeswortlaut entspricht (Überschrift des § 54 BGB), wird im Folgenden mit der durch das MoPeG neu eingeführten, ab dem 1.1.2024 geltenden neuen Überschrift des § 54 BGB von Vereinen mit Rechtspersönlichkeit und Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit gesprochen. Auch der MoPeG-Gesetzgeber geht inzwischen, nach indirekten Bestätigungen etwa in § 50 Abs. 2 ZPO (Außerkrafttreten am 1.1.2024 durch das MoPeG), von der Rechtsfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit aus.BT-Drs. 19/27635, S. 123, 202. Zu den Gründen siehe unten.

Dem in der Praxis wichtigeren Verein mit Rechtspersönlichkeit widmen sich dieses und das folgende Skript. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit wird in Skript VI dargestellt.

Rechtsquellen des Vereins mit Rechtspersönlichkeit

Das zivilrechtliche Vereinsrecht ist in den §§ 21 bis 79a BGB geregelt, wovon § 55 bis 79a BGB die Vorschriften enthalten, die mit der Eintragung in das Vereinsregister zusammenhängen. Flankiert werden diese Vorschriften durch einzelne Regelungen des FamFG betreffend das Vereinsregisterverfahren.

Das Vereinsgesetz enthält hingegen Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur, die zum Recht der Gefahrenabwehr zu zählen sind. Es regelt insbesondere Zuständigkeit und Kompetenzen der von den Ländern bestimmten Vereinsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, § 1 Abs. 2 VereinsG. Läuft der Zweck oder die Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwider oder richtet er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Bsp. Rockerbanden), so ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (der Verein zu verbieten) und sein Vermögen zu beschlagnahmen und einzuziehen, Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich wirklich um einen Verein oder um einen anderen Zusammenschluss handelt.

Blick in die Rechtspraxis

Vereine sind aus dem Leben vieler Menschen nicht hinwegzudenken: In keiner Rechtsform sind mehr Personen zusammengeschlossen. Vereine prägen das Alltagsleben vieler Bürgerinnen und Bürger und sind mit großem Abstand die verbreitetste Rechtsform des Non-Profit-Sektors.

Nach den jüngsten Zahlen bestehen in Deutschland über 615.000 eingetragene Vereine (gegenüber 14.500 gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, an die 2.000 gemeinwohlorientierten Genossenschaften und 24.650 rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts), mit leicht steigender Tendenz.Siehe: ZiviZ Survey 2023: Trendbericht, S. 7; Vereine in Deutschland im Jahr 2022 (ziviz.de), S. 2. Der Verein stellt also rund 95 Prozent der Organisationen der verfassten Zivilgesellschaft. Nach Angaben des Bundesverbands der Vereine und des Ehrenamts zählt Deutschland 50 Mio. Vereinsmitgliedschaften.https://bundesverband.bvve.de/wp-content/uploads/2021/08/3ter-Sektor_Final-Web-01082021.pdf, S. 4. Die Bundesregierung schätzte im Jahr 2010 die Zahl der gemeinnützigen Vereine auf etwa 500.000 (von damals 566.171 Vereinen, dies entspricht etwa 88,3 Prozent).BT-Drs. 17/1712, S. 2. Ab 2024 werden wir mehr wissen, weil dann alle gemeinnützigen Organisationen in einem Zuwendungsempfängerregister eingetragen werden.

Vereine sind in den unterschiedlichsten Bereichen aktiv: Neben dem Sport, der mit seinen über 27 Mio. Mitgliedschaftenhttps://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/uber_uns/Bestandserhebung/BE-Heft_2022.pdf, S. 1. etwa ein Viertel der Vereine stellt, sind weitere relevante Themenfelder Kultur, Bildung, Freizeit, soziale Dienste, Umwelt- und Naturschutz und Bevölkerungsschutz.In absteigender Bedeutung, Details und weitere: https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/ziviz-survey_2023_trendbericht.pdf, S. 12. Die Vereinslandschaft ist geprägt von einer großen Heterogenität der Größe der eingetragenen Vereine. Von der mitgliederstärksten Organisation Deutschlands, dem ADAC e.V. mit über 21,42 Mio. Mitgliedern,Ende 2022, siehe hier (externer Link); Der ADAC überholte damit 2022 die katholische Kirche mit 20,9 Mio. Mitgliedern (hier, externer Link). Die evangelische Kirche zählte Ende 2022 19,15 Mio. Mitglieder (hier, externer Link), Abruf aller Websites am 25.07.2023. über den FC Bayern München e.V. mit etwa 300.000 Mitgliedern,Laut Eigenangabe ist er damit der mitgliederstärkste Sportverein der Welt: https://fcbayern.com/de/club/mitglied-werden, Stand 25.07.2023. den NABU Hamburg e.V. mit etwa 29.000 Mitgliedern,https://hamburg.nabu.de/imperia/md/content/hamburg/geschaeftsstelle/versammlung/jahresbericht_2022_web.pdf, S. 37. hin zu Vereinen mittlerer und kleiner Größe - der durchschnittliche Sportverein in Deutschland hatte im Jahr 2017 267 Mitglieder, über 46,6 % der Sportvereine hatten im gleichen Jahr weniger als 100 MitgliederDOSB Bericht: https://cdn.dosb.de/user_upload/Sportentwicklung/Dokumente/SEB/SEB_Bericht_A5_Summary_bf.pdf, S. 22. und schließlich eigentlich löschungsreifen Vereinen mit unter drei Mitgliedern (§ 73 BGB), die als Registerleichen in die Statistiken mit einfließen und nach einer Schätzung bis zu 20 bis 25 Prozent der eingetragenen Vereine ausmachen.Wagner, in Schimke/Dauernheim (Hrsg.), Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 1 Teilt man die Anzahl der Vereinsmitgliedschaften (50 Mio.) durch die Zahl der eingetragenen Vereine (etwa 615.000), so gelangt man zu einer durchschnittlichen Mitgliederzahl von etwa 81,3 Mitgliedern je Verein.

Schätzfrage: Wie viele Vereine gibt es in Hamburg (Stand 2022)?

  • 1.100
  • 5.100
  • 10.100
  • 20.100
  • 50.100

Quelle: https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/vereine_in_deutschland_2022.pdf, S. 6.

Schätzfrage zur Vereinsdichte: Wo bewegt sich Hamburg im Vergleich der Bundesländer (Vereinsdichte: Anzahl der Vereine pro 1.000 Einwohnern, Stand 2022)?

  • im oberen Bereich - hohe relative Vereinsdichte
  • im mittleren Bereich - mittlere relative Vereinsdichte
  • im unteren Bereich - niedrige relative Vereinsdichte

Hamburg rangiert mit 5,1 Einwohner pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im unteren Bereich im Vergleich der Bundesländer (niedrigste Bremen mit 5,0; höchste Saarland mit 10,7).https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/vereine_in_deutschland_2022.pdf, S. 4.

Schätzfrage zur Entwicklung des Vereinsbestandes: in welchem Bundesland nahm die Zahl der (eingetragenen) Vereine zwischen 2012 und 2022 prozentual am meisten zu?

  • Hamburg
  • Berlin
  • Bayern
  • Thüringen
  • Rheinland-Pfalz

Berlin verzeichnete mit einem Zuwachs von 22,3 % den größten relativen Zuwachs im genannten Zeitraum (Hamburg: 7,4 %, die größte relative Abnahme gab es in Thüringen: -7,8 %).https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/vereine_in_deutschland_2022.pdf, S. 8.

Die Vereinsklassenabgrenzung

Grundlegend für die Vereinseinteilung ist die Unterscheidung von nichtwirtschaftlichen (Ideal-)Vereinen, § 21 BGB, und wirtschaftlichen Vereinen, § 22 BGB, den sogenannten Vereinsklassen.

Hinweis zur Terminologie: Idealverein und gemeinnütziger Verein

Der Idealverein ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 21 BGB.

Ein gemeinnütziger Verein ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts verfolgt, § 56 Abs. 1 S. 1 AO.

Zwischen dem Status als Idealverein und dem Status als gemeinnütziger Verein besteht kein automatischer Gleichlauf: Zwar sind nur Idealverein fähig, den Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen, da diese ihren gemeinnützigen Zweck ausschließlich verfolgen müssen, § 56 AO, und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen dürfen, § 55 Abs. 1 AO. Jedoch muss ein Idealverein zur Erlangung des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen, etwa einen der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO verfolgen und die Allgemeinheit fördern, nicht nur einen exklusiven Kreis einer geschlossenen Mitgliedschaft. Auch nach dem gesetzlichen Normalstatut der §§ 24 ff. BGB ist der Idealverein nicht automatisch (ipso iure) gemeinnützig (Bsp. ADAC als nicht gemeinnütziger Verein, exklusive Golf-Clubs).

Während der Idealverein zur Entstehung und Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht (Registergericht) bedarf (§ 21 BGB), erlangt der wirtschaftliche Verein Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung durch die zuständige Landesbehörde (§ 22 BGB).

Die Entstehung (und Erlangung der Rechtspersönlichkeit) des Idealvereins als juristische Person folgt mithin systematisch dem sogenannten Normativsystem (auch System der Normativbestimmungen), bei dem wirtschaftliche Verein richtet sich dies demgegenüber nach dem Konzessionssystem. Die Entstehung der juristischen Person ist beim Normativsystem an das Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung durch eine staatliche Stelle (im Regelfall ein Registergericht) geprüft und durch konstitutive Eintragung in ein Register (beim Verein in das Vereinsregister) geprüft wird. Beim Konzessionssystem wird die Rechtsfähigkeit (und Rechtspersönlichkeit) durch staatliche Genehmigung (auch Verleihung oder Konzession) erworben, deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.

Exkurs/Vertiefung zum Normativ- und Konzessionssystem

Die GründungssystemeAusführlich Schwennicke, in Staudinger (2019), Einl. zu § 21 ff., Rn. 37 ff. sind die beiden Arten, wie eine juristische Person entstehen kann. Das Normativsystem gilt insbesondere bei Kapitalgesellschaften, siehe § 11 Abs. 1 GmbHG und § 41 Abs. 1 AktG. Nach dem Konzessionssystem erlangen hingegen Wirtschaftsvereine und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, § 171 VAG, Rechtspersönlichkeit. Das Konzessionssystem tritt dabei aber nur noch in eingeschränkter Form in Erscheinung, denn der Behörde steht heute grundrechtsbedingt (Art. 9 Abs. 1 GG) bei der Frage der Erteilung der Genehmigung grundsätzlich kein Ermessen mehr zu, sondern lediglich bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Ansätze des Systems freier Körperschaftsbildung bestehen heute (anders als im Ausland, Schweiz oder Frankreich, wo Vereine durch Zusammenschluss entstehen) nur (noch) beim Verein ohne Rechtspersönlichkeit, § 54 S. 1 BGB.Beim Verein ohne Rechtspersönlichkeit handelt es sich gerade um keine juristische Person, wie der Name auch zum Ausdruck bringt.

Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Frage der Vereinsklasse davon ab, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dabei herrscht zumindest insoweit Einigkeit, dass es nicht nur auf den satzungsmäßigen Zweck (gewissermaßen die satzungsmäßige Ausrichtung), sondern auch - und in der Praxis maßgeblich - auf die tatsächliche Ausrichtung des Vereins, also dessen reale Aktivitäten, ankommt (Bsp. Förderung der Bildung, tatsächlich Verkauf von Büchern in einem “Buchclub”).

Die Frage der Vereinsklassenabgrenzung, mithin unter welchen Umständen ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist entscheidend, weil eine Vielzahl von Vereinen, und zwar auch solche mit ideellem Zweck, zur Erzielung von Einnahmen wirtschaftlich aktiv ist und mithin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist durch das planmäßige und entgeltliche Anbieten von Leistungen am Markt gekennzeichnet, gleich ob es sich um einen inneren (gegenüber den Mitgliedern) oder äußeren (gegenüber Dritten) Markt handelt und ob der Verein mit Gewinnerzielungsabsicht handelt oder nicht.Leuschner, MüKo, §§ 21/22, Rn. 35, 39 f., 42, Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 157. Beispiele für wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind die Vermietung oder Verpachtung von Vereinsheimen oder Sporteinrichtungen, die Ausrichtung von Wettbewerben gegen Teilnahmegebühr, die Vereinsgaststätte oder die Veranstaltung von kostenpflichtigen Seminaren. Einteilen lassen sie sich danach, ob der Verein seine ideellen Zwecke durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (zumindest auch) verwirklicht (sog. Zweckverwirklichungsbetrieb) oder ob der Verein mittels des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs lediglich Einnahmen zur anderweitigen Verwirklichung seiner Zwecke erzielt (sog. Mittelbeschaffungsbetrieb). Beispiele für Zweckverwirklichungsbetriebe sind Kindertagesstätten eines Kita-Vereins und die Dorfläden sogenannter Dorfladenvereine. Beispiele für Mittelbeschaffungsbetriebe sind die Vermietung von Werbeflächen, die Verpachtung eines Restaurants oder der Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Bürgerfrühstück.Vergleiche bereits hier.

Zweck der Vereinsklassenabgrenzung

Bevor die Abgrenzungskriterien dargestellt werden, hilft es, sich den Zweck der Vereinsklassenabgrenzung zu vergegenwärtigen. Über dessen Einzelheiten wird zwar auch gestritten, gleichwohl besteht in dieser Frage zumindest ein Grundkonsens.

Anhaltspunkte gibt der Gesetzeswortlaut von § 22 S. 1 BGB, demzufolge ein wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit durch Verleihung lediglich in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften erlangt. Damit möchte der Gesetzgeber wirtschaftliche Vereine grundsätzlich auf die Rechtsformen des Handelsrechts (GmbH, AG, eG) verweisen.Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 71; Schwennicke, Staudinger (2019), § 22 Rn. 51. Aus der Subsidiarität der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins folgt, dass eine Konzessionierung nur dann in Betracht kommt, wenn eine handelsrechtliche Rechtsform aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Dies ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn die Organisation der Unternehmung in einer der handelsrechtlichen Rechtsformen tatsächlich oder rechtlich wesentlich erschwert oder gar unmöglich ist.Segna, in BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 22 Rn. 22. Selbst bei Unzumutbarkeit steht entsprechend dem Konzessionssystem die Verleihung der Rechtsfähigkeit im Ermessen der Behörde; es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Konzession.BVerwG, v. 24.04.1979 - I C 8.74, BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261; Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.08.2023, § 22 Rn. 13 f.; Schwennicke, Staudinger (2019), § 22 Rn. 55.

Exkurs zur rechtstatsächlichen Bedeutung von wirtschaftlichen Vereinen

Der Blick in die Rechtspraxis zeigt, dass die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins durchaus vorkommt, allerdings in erster Linie dort, wo dieser spezialgesetzlich zugelassen ist. Dies namentlich bei:Im Einzelnen Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 22 Rn. 7 ff.

  • Verwertungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 VGG). So sind etwa die GEMA und die VG-Wort als wirtschaftlicher Verein organisiert.

  • Forstbetriebsgemeinschaften (§ 19 BWaldG),

  • Erzeugergemeinschaften nach dem AgrarMSG und

  • Lohnsteuerhilfevereinen (str).

Die Zahl der Verleihungen der Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereine gemäß § 22 BGB ist als gering einzuschätzen.Vgl. "in ganz geringem Umfang", Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2006 , Bt-Drs. 16/2244, S. 3; Beispiele bei Schwennicke, Staudinger (2019), § 22 Rn. 54; siehe aber Hamann, Wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) – Eine rechtstatsächliche Bestandsaufnahme auf dem Weg zur rechtspolitischen Neubewertung, ZGR 2023, 471-517

Die Vereinsklassenabgrenzung bezweckt vor diesem Hintergrund maßgeblich den Schutz der Gläubiger von wirtschaftlich tätigen Vereinen/Körperschaften. Weitere Zwecke werden im Mitgliederschutz und teilweise im Sozialschutz gesehen.Dazu und zum Folgenden Leuschner, in MüKo-BGB, §§ 21/22, Rn. 5 ff. Die Vorschriften der Rechtsformen der Handelsgesellschaften, die diese Schutzzwecke in im Vergleich zu den §§ 24 ff. BGB gesteigertem Maße verwirklichen, sollen durch die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins nicht umgangen werden können (sog. Sperr- und Auffangfunktion des § 22 BGB).Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 22 Rn. 5.

Zu den gläubigerschützenden Vorschriften der handelsrechtlichen Körperschaftsformen zählen insbesondere:

  • Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften mit korrespondierenden Ausschüttungssperren,

    • bei der GmbH in Höhe von mindestens 25.000 € gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG,

    • bei der UG(haftungsbeschränkt) in Höhe von mindestens 1 €, siehe § 5a GmbHG mit Pflicht zur Rücklagenbildung aus 1/4 der erzielten Überschüsse und

    • bei der AG in Höhe von mindestens 50.000 € gemäß § 7 AktG

  • im Fall der Genossenschaft die Pflichtprüfung vor Eintragung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) und die laufende Pflichtprüfung (§§ 53 ff. GenG),

  • umfassende Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätsvorschriften nach HGB.

Vergleichbare Vorschriften kennt das Vereinsrecht nicht. Wirtschaftliche Aktivitäten, die regelmäßig mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko für die Gläubiger als lediglich ideelle Tätigkeiten einhergehen, sollen daher in den dafür passenden und vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsformen des Kapitalgesellschaftsrechts organisiert werden (Typenzwang in Richtung der Handelsvereine).Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, §§ 21/22 Rn. 6. Die Vereinsklassenabgrenzung soll verhindern, dass Wirtschaftsvereine diese Gläubigerschutzvorschriften umgehen.

Ob die Vereinsklassenabgrenzung und damit die spezifischen Vorschriften der Handelsvereine auch dem Mitgliederschutz dienen, deren Vermögensinteressen bei Wirtschaftsvereinen ebenfalls in besonderem Maße gefährdet sein könnten, wird demgegenüber unterschiedlich beantwortet.Zustimmend etwa Segna, in BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 91. Ablehnend unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Vereinsmitglieder Leuschner, MüKO-BGB, §§ 21/22 Rn. 10. Unterschiede zwischen den §§ 24 ff. BGB und den Regelungen der Handelsvereine, die den Mitgliederschutz betreffen, sind:

  • Nach dem gesetzlichen Leitbild hat ein Vereinsmitglied anders als bei den Kapitalgesellschaften keinen Abfindungsanspruch.

  • Die Mitgliedschaft im Verein ist anders als bei den Kapitalgesellschaften nicht übertragbar, kann also nicht (entgeltlich) übertragen werden.

  • Die Mitgliederkontrollrechte sind beim Verein schwächer ausgeprägt und in der Satzung weitgehend abdingbar.

Unter Hinweis auf Unterschiede im Sozialschutz wird dieser teilweise ebenfalls als Zweck der Vereinsklassenabgrenzung genannt. Überwiegend wird dies jedoch abgelehnt. Unterschiede mit Bezug zum Sozialschutz sind:

  • fehlende Publizitätsvorschriften beim Verein, die auch die Kontrolle durch die Öffentlichkeit bezwecken.

  • keine Anwendung des Mitbestimmungs- bzw. Drittelbeteiligungsgesetzes zur Arbeitnehmermitbestimmung auf Vereine.

Acht Juraabsolventinnen und -absolventen planen die Gründung eines Legal Tech Start-Ups in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Das Registergericht lehnt die Eintragung ihres Vereins ab, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handele. Die Absolventen tragen vor, dass doch auch bei den Personenhandelsgesellschaften gläubigerschützende Vorschriften nicht vorhanden seien, der Verweis auf die Kapitalgesellschaften gehe daher fehl. Trägt dieser Einwand?

Zwar haben die Absolventen damit Recht, dass auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften, dessen Rechtsformen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Gegenstand haben (vgl. § 105 Abs. 1 HGB), keine Verpflichtung zur Leistung einer Einlage in einer bestimmten Mindesthöhe kennt, vgl. § 161 Abs. 1 HGB, § 709 Abs. 1 BGB-neu (ab 1.1.2024).

Gleichwohl gibt es einen zentralen Unterschied, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt: bei den Personenhandelsgesellschaften haften die Gesellschafter oder mindestens einer von ihnen für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich mit ihrem Privatvermögen, § 128 HGB. Hier gilt gerade nicht das für Körperschaften wesensgemäße Trennungsprinzip. Als Haftungsmasse steht bei den Personenhandelsgesellschaften nicht nur das Vermögen der Gesellschaft, sondern auch das Privatvermögen der Gesellschafter zur Verfügung, womit dem Gläubigerschutz (pauschalisierend) hinreichend Rechnung getragen ist.

Der Maßstab der Vereinsklassenabgrenzung

Der richtige Maßstab der Vereinsklassenabgrenzung unterlag einer stetigen Entwicklung, die in der sog. Kita-RechtsprechungBGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943, siehe bereits hier. ihre höchstrichterliche Fortsetzung fand.Hierzu und zum Folgenden Leuschner, MüKo-BGB, §§ 21/22, Rn. 13 ff.; Schwennicke, Staudinger (2019), § 21 Rn. 38 ff.

Anfangs - mit Inkrafttreten des BGB - standen sich die sog. subjektive Theorie, die allein auf den Vereinszweck abstellte, und die sog. objektive Theorie, für die es allein auf die Tätigkeit des Vereins ankam, gegenüber. Beide wurden allmählich zur sog. gemischt subjektiv-objektiven Theorie vereinigt: Ein wirtschaftlicher Verein lag vor, wenn der Verein mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wirtschaftliche Hauptzwecke verfolgte. Den begrifflichen Unschärfen und definitorischen Mängeln begegnete K. Schmidt mit seiner teleologisch-typologischen Theorie,Grundlegend K. Schmidt, Rpfleger 1972, 286. der sich die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum rasch anschlossen.Etwa BayObLG, v. 08.04.1998 - 3Z BR 302/97, NJW-RR 1999, 765; Reuter, MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 22 Rn. 6 ff., insb. 9 ff. Dieser zufolge ist die Abgrenzung unter Berücksichtigung ihrer Teleologie (vgl. die Zwecke oben) vorzunehmen, wobei zwischen drei Grundtypen wirtschaftlicher Vereine unterschieden wird:

  • dem Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und auf Dauer Leistungen gegen Entgelt anbietet (Handel, Gewerbe),

  • dem Verein, der auf einem Binnenmarkt (d.h. gegenüber seinen Mitgliedern) solche Leistungen anbietet (Bsp. Buchclub),

  • und dem genossenschaftlichen Verein, der ausgelagerte Teilfunktionen seiner Mitgliedsunternehmen wahrnimmt (Bsp. Taxizentrale).

Wenn der konkrete Verein einem dieser Typen zuzuordnen ist, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob sich die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bewegt. Dies soll dann der Fall sein, wenn sich die wirtschaftliche Tätigkeit der ideellen Haupttätigkeit funktional unterordnet, diese also ermöglicht oder zumindest unterstützt. Jedenfalls nicht mehr gedeckt sei hingegen die ausschließliche Verwirklichung der Vereinszwecke durch die wirtschaftliche Tätigkeit (ausschließlicher Zweckverwirklichungsbetrieb).

Der Ausschluss reiner Zweckverwirklichungsbetriebe drohte Berliner Kitavereinen zum Verhängnis zu werden:Vgl. Segna, BeckOGK, 01.12.2022, § 21 Rn. 114. Die Berliner Amtsgerichte und ihnen folgend das KammergerichtKG, v. 16.02.2016 - 22 W 71/15, DStR 2016, 1173. versagte ihnen die Eintragung in das Vereinsregister, zahlreiche Vereine drohten den Status als eingetragener Idealverein durch Löschung zu verlieren. Der BGH trat dem jedoch entgegen und entwickelte eine neue, nunmehr gemeinnützigkeitsrechtlich geprägte Vereinsklassenabgrenzung.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 = BGHZ 215, 69; dazu Leuschner, NJW 2017, 1919; Weitemeyer/Bornemann, npoR 2020, 91; Begriff nach Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.05.2023, § 21 Rn. 100. Formal hält er in seiner Rechtsprechung an der teleologisch-typologischen Theorie fest, hält die ausschließliche Wirtschaftstätigkeit (den Kita-Betrieb) der Vereine aber vom Nebenzweckprivileg gedeckt. Dieses gestatte Idealvereinen eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943, Rn. 19. Dabei zieht der BGH nun aber den Gemeinnützigkeitsstatus der Vereine heran und betont dessen Maßgeblichkeit, indem er ihm eine Indizwirkung für die Einstufung als nichtwirtschaftlicher Verein beilegt.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 Rn. 23. Der historische Gesetzgeber habe den gemeinnützigen Verein im Bereich der Idealvereine verortet, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sondern einer das “Gemeinwohl unmittelbare berührenden Sphäre” zuzuordnen sei.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 Rn. 24, Zitat aus den Gesetzgebungsmaterialien zum BGB, siehe dort. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften gelte bei gemeinnützigen Verein das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), das diesen verbiete, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen und Gewinnanteile an die Mitglieder auszuschütten.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 Rn. 25. Daraus folgt für den BGH auch, dass es auf den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht ankommt (große Kita-Betriebe) und insbesondere sich die Tätigkeit des Vereins auch in der wirtschaftlichen Tätigkeit erschöpfen (alleiniger Betrieb einer Kita) kann.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 Rn. 28 ff. Begründet wird dies mit der gebotenen Gleichstellung von Zweckverwirklichungsbetrieben mit den allgemein für unproblematisch erachteten Mittelbeschaffungsbetrieben.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943, Rn. 29. Es sei nicht ersichtlich, warum die beiden Arten wirtschaftlicher Betätigung unterschiedlich zu behandeln seien. Insbesondere der hinter der Abgrenzung stehende Gläubigerschutz rechtfertige keine unterschiedliche Handhabung, da mit einem Zweckverwirklichungsbetrieb regelmäßig keine höheren Risiken für die Gläubiger einhergingen.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 Rn. 32. Die (unerwünschte) Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten in die Rechtsform des Vereins werde durch die mit dem Gebot der Selbstlosigkeit einhergehenden Restriktionen verhindert, über dessen Einhaltung zudem die Finanzämter effektiv wachten.BGH, v. 16.05.2017 - II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 Rn. 32.

Die Rechtsprechung ist auf gemischte Resonanz gestoßen. Positiv ist die durch sie bewirkte Rechtssicherheit für Vereine und Registergerichte, da der Gemeinnützigkeitsstatus ein klares Kriterium ist und eine formelle Prüfung und Bescheinigung durch die Finanzämter erfolgt (vgl. § 60a AO).Schöpflin, in BeckOK-BGB, § 21, Rn. 102. Kritisiert wird hingegen, dass die dogmatische Grundlage der Entscheidung im Dunkeln bliebe bzw. verfehlt sei, und die Voraussetzungen der Ausnahme von der Indizwirkung des Gemeinnützigkeitsstatus im Einzelfall unklar blieben.Schöpflin, in BeckOK-BGB, § 21, Rn. 104; Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21, Rn. 150 ff. So möchte Beuthien nicht auf die steuerliche Gemeinnützigkeit, sondern auf ein Kostendeckungsprinzip abstellen, dass der Idealverein also keine Überschüsse erwirtschaftet, sondern immer nur seine Kosten einbringt und damit seine Leistungen günstiger anbietet als vergleichbare gewerbliche Anbieter.Beuthien, NZG 2023, 1160 ff.; ders., NJW 2022, 3182 ff. Auch diese Abgrenzung bleibt aber unsicher und muss Zugeständnisse machen, weil auch eine Reserve für Investitionen erwirtschaftet werden muss und bei bestimmten Tätigkeiten alle Anbieter wie zB Krankenhäuser staatlich gedeckelte Preise verlangen.

Insbesondere erscheint wichtig, dass nach der Lösung des BGH die Indizwirkung nicht dergestalt umgekehrt angewendet und missverstanden wird, dass Vereinen ohne Gemeinnützigkeitsstatus die Eigenschaft als Idealvereine ohne weitere Prüfung abgesprochen wird.So aber wohl OLG Celle, v. 06.10.2021 - 9 W 99/21, NJW 2022, 555; kritische Anmerkung dazu Arnold, npoR 2022, 141; ebenso kritisch Hüttemann, ZIP 2021, 2524; anders OLG Stuttgart, v. 11.01.2022 - 8 W 233/21, NJW-RR 2022, 909, dazu Leuschner npoR 2022, 263; anders auch OLG Brandenburg, v. 23.03.2022 - 7 W 37/22, NJW-RR 2022, 689. Eine solche Koppelung intendierte der BGH nicht.Leuschner, npoR 2022, 261, 263; so auch das Verständnis des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, siehe BT-Drs. 18/12998, S. 19. Entscheidend kommt es auf die hinter § 55 AO stehenden Wertungen an, insbesondere ob im Einzelfall erwirtschaftete Überschüsse an die Mitglieder ausgeschüttet werden dürfen (dann wirtschaftlich) oder nicht (dann nichtwirtschaftlich). Dies ist zentraler Inhalt und Aussage des Gebots der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) in seiner Ausprägung als Gewinnausschüttungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 AO). Damit ist der Sache nach und im Ergebnis richtigerweise das heute für maßgeblich gehaltene Kriterium der NPOs, das Gewinnausschüttungsverbot,Siehe bereits Skript I hier. als zentrales Kriterium der Vereinsklassenabgrenzung sachgerecht etabliert. Gleichwohl verbleiben Graubereiche, die sich insbesondere dann auftun, wenn bei nicht gemeinnützigen Vereinen Sachleistungen an Mitglieder (gegen Entgelt) gewährt werden, es sich also nach der Vereinstypologie um Vereine mit einem Binnenmarkt oder genossenschaftsähnliche Vereine handelt. Hier muss weiterhin wertend beurteilt werden, ob der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (§ 55 Abs. 1 AO).Dazu OLG Brandenburg, v. 23.03.2022 - 7 W 37/22, NJW-RR 2022, 689 .

Der Verein “Nahtur-Laden” verfolgt nach seiner Satzung unter anderem den Zweck, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs zu verbessern, indem er einen Vereinsladen in der Dorfmitte betreibt (Dorfladen). Sie enthält auch folgende Passagen: “In der Gemeinde B. haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen, um eine nachhaltige Einkaufsmöglichkeit in der Ortsmitte im Ortsteil von Bs. zu schaffen. Diese soll ehrenamtlich und in Form eines Vereins betrieben werden. Ziel ist es, eine ortsnahe Versorgung mit Waren lokaler Erzeuger zu ermöglichen, aber ebenso eine soziale Funktion für das gemeinschaftliche Miteinander am Ort zu übernehmen.” und “Der Verein ermöglicht durch den Betrieb des Ladens die Belebung der Dorfmitte und schafft Raum für weitere soziale Aktivitäten wie Tauschbörsen oder Austauschplattformen.” Die Satzung sieht ferner vor, dass der Verein nicht gewinnorientiert arbeitet und Überschüsse für die Vereinszwecke verwendet werden müssen. Die Satzung des Vereins ist nicht als gemeinnützigkeitskonform gesondert festgestellt (§ 60a AO) worden, worauf es dem Verein aber auch nicht ankommt. Das Amtsgericht als Registergericht lehnte die Eintragung ab, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handele. Der Verein legt dagegen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Wie wird dieses entscheiden?

Das OLG wird der Beschwerde stattgeben, wenn diese zulässig und begründet ist. Für die Begründetheit kommt es auf die Zulässigkeit der Ablehnung der Eintragung an. Dafür ist entscheidend, ob der Verein ein Idealverein oder ein wirtschaftlicher Verein ist, mit anderen Worten, ob er auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, vgl. §§ 21 f. BGB.

Fraglich ist, ob der geplante Dorfladen, der unzweifelhaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, als Zweckverwirklichungsbetrieb unter das Nebenzweckprivileg fällt. Grundsätzlich ist nach der Kita-Rechtsprechung des BGH der (absolute wie relative) Umfang der Betätigung unerheblich. Zwar ist der Verein nicht gemeinnützig und strebt den Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht an, sodass ihm für den “Nahtur-Laden” keine Indizwirkung entnommen werden kann. Jedoch ist daraus nicht der umgekehrte Schluss zu ziehen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt. Es kommt vielmehr darauf an, ob von einer hinreichenden Zuordnung des Betriebs zu den ideellen Hauptzwecken des Vereins auszugehen ist. Die Satzung des Vereins enthält als Zweck nicht nur die Schaffung einer nachhaltigen Einkaufsmöglichkeit innerhalb des Dorfes, sondern auch die Förderung des gemeinschaftlichen Miteinanders durch Ermöglichung sozialer Aktivitäten. Diesen ideellen Zwecken dient der Dorfladen in nachvollziehbarer Weise im Rahmen eines schlüssigen Konzepts. Die Satzung enthält ferner ein Gewinnausschüttungsverbot (jedenfalls in Form direkter Zahlungen), indem diese an die Erfüllung der ideellen Vereinszwecke gebunden sind. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist mithin den ideellen Vereinszwecken zugeordnet, er ist vom Nebenzweckprivileg gedeckt.

Die Verein ist daher ein Idealverein. Das OLG wird der Beschwerde folglich stattgeben.Der Fall ist der Entscheidung OLG Stuttgart, v. 11.01.2022 - 8 W 233/21, NJW-RR 2022, 909 nachgebildet.

Die wirtschaftliche Betätigung eines Idealvereins mittels ausgegliederter nicht gemeinnütziger Tochterkapitalgesellschaften sieht die Rechtsprechung und herrschende Ansicht hingegen als unproblematisch an. Durch die Ausgliederung und die Betätigung in der Form der Kapitalgesellschaft seien die Gläubiger der Tochtergesellschaften ausreichend geschützt.So der BGH in der ADAC-Entscheidung: BGH, v. 29.09.1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84. In jüngerer Zeit ist die gleiche Frage noch einmal für den FC Bayern München e.V. mit seiner gewerblichen Profitochtergesellschaft aufgeworfen worden, indem beim zuständigen AG München der Antrag gestellt wurde, die Rechtsformverfehlung der Vereinsrechtsform festzustellen. Das AG München hat die ADAC-Rechtsprechung jedoch bestätigt.AG München, Beschl. v. 17.1.2017 – VR 304, juris. Gleichwohl bleiben Bedenken, da in solchen „Vereinskonzernen“ erhebliche Summen erwirtschaftet werden und dies jedenfalls mittelbar auch einen Einfluss auf die Vereinsholding hat.Vgl. Beuthien, ZGR 2022, 325. Nimmt man daher an, dass die Tochtergesellschaften dem Verein zuzurechnen sind, gerät man erneut zu der Frage des Nebenzweckprivilegs – mangels gemeinnütziger Tätigkeit in den Tochtergesellschaften aber ohne auf die Indizwirkung der Gemeinnützigkeit zurückgreifen zu können.

Vereinsgründung

Die Vereinsgründung (verstanden als die Entstehung der juristischen Person eingetragener Verein - e.V.) vollzieht sich in mehreren Schritten.Vgl. Stiebitz in Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 2; die folgende Darstellung orientiert sich an den Ausführungen ebendort, Rn. 1 ff. Dies sind:

  1. Der Gründungsakt mit Satzungserrichtung

  2. Die Bestellung eines Vorstandes

  3. Die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister durch den Vorstand

  4. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister

Der Gründungsakt mit Satzungserrichtung

Der Gründungsakt (die Gründung im engeren Sinne) ist ein Rechtsgeschäft, auf den folglich die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB, beispielsweise zur Geschäftsfähigkeit, Vertretung etc.) grundsätzlich Anwendung finden.Dazu noch ausführlich unter F.III. Die den Verein gründenden Personen schließen den Gründungsvertrag und stellen durch ihn die Vereinssatzung fest (Satzungsfeststellung). Diese löst sich mit der Entstehung der juristischen Person von den Gründern und wird zur körperschaftlichen Verfassung des Vereins.BGH, v. 06.03.1967 - II ZR 231/64, NJW 1967, 1268, 1271.

An der Gründung können sich sowohl natürliche Personen, juristische Personen (des privaten und des öffentlichen Rechts) als auch rechtsfähige Personengesellschaften (also Außen-GbRs, OHGs und KGs) beteiligen. Die Vereinsgründung ist regelmäßig nicht rechtlich lediglich vorteilhaft,Auch bei vereinbarter Beitragsfreiheit; zu den Pflichten aus der Mitgliedschaft siehe unten hier. sodass der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (§§ 107 f. BGB) bedarf. Die Vereinsgründung hat nach herrschender Meinung durch mindestens zwei Personen zu erfolgen.Vgl. Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 215 mit Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen in Rn. 215.1. Zwar verlangt § 56 BGB für die Eintragung des Vereins möglichst sieben Personen (Soll-Vorschrift). Diese können allerdings auch erst nach der Gründung (im engeren Sinne), aber noch vor Eintragung dem Verein beitreten.

Der notwendige Inhalt des Gründungsvertrages (und damit der rechtsgeschäftlichen Einigung der Gründer) besteht aus folgendem:

  1. Errichtung eines eingetragenen Vereins mit den dieser Rechtsform innewohnenden Wesensmerkmalen

    Die Gründer müssen sich über die Errichtung eines eingetragenen Vereins mit den dieser Rechtsform innewohnenden Wesensmerkmalen einigen. Dies sind die oben im Rahmen der Definition des Vereins aufgeführten Merkmale.hier.

  2. Vereinszugehörigkeit der Gründer

    Die Gründer müssen zugleich erklären, dem Verein als Gründer angehören zu wollen. Erfolgt dies nicht ausdrücklich, so wird man dies dem Gründungsakt in aller Regel konkludent entnehmen können. Die Gründung erfolgt nicht zweiaktig dergestalt, dass nach Gründung des Vereins die Gründungsmitglieder diesem beitreten. Es handelt sich stattdessen um einen einheitlichen Akt (schon weil der Verein ohne Mitglieder nicht existieren kann).

  3. Feststellung der Vereinssatzung (Gründungssatzung)

    Dritter und in der Praxis fehleranfälligster notwendiger Inhalt der Vereinsgründung ist die Feststellung der Vereinssatzung (Gründungssatzung). Diese stellt gemäß § 25 BGB die Verfassung des Vereins dar und enthält die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen,Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 25, Rn. 25. also grundlegende Vorgaben betreffend Zweck, inneren Aufbau (Organisation) des Vereins, Rechte und Pflichten der Vereinsorgane und der Vereinsmitglieder, Vertretung des Vereins nach außen und weitere Angelegenheiten des Vereins.

Vertiefung/Exkurs zur Notwendigkeit einer Satzung bei Körperschaften

Die Entstehung einer juristischer Person ist grundsätzlich an das Vorhandensein einer Satzung mit bestimmtem Inhalt geknüpft, siehe etwa § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Stiftung, § 2 GmbHG für die GmbH (als Gesellschaftsvertrag bezeichnet), und § 23 AktG für die Aktiengesellschaft. Dies hängt damit zusammen, dass die juristische Person als eigenständiges und von ihren Gründern und Mitgliedern losgelöstes Rechtssubjekt Organisationsbestimmungen bedarf, um sinnvoll existieren zu können.Zu den Mindestinhalten beim Verein sogleich.

Die Satzungsautonomie ermöglicht den Gründern grundsätzlich die Gestaltung der Satzung nach ihren Vorstellungen. Diese Gestaltungsfreiheit besteht freilich nicht unbeschränkt. Die §§ 26 - 39 BGB enthalten Vorgaben, die nur teilweise in der Satzung abbedungen werden können, siehe § 40 BGB.

Die für die Gründung eines eingetragenen Vereins notwendigen Mindestinhalte der Satzung regeln §§ 57 - 59 BGB. Gemäß § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung demnach Regelungen enthalten über die Identitätsmerkmale des Vereins. Dies sind:

  • der Zweck des Vereins

    • dieser bezeichnet das die Vereinsmitglieder verbindende Ziel und steckt den Rahmen für die Tätigkeit des Vereins ab, insbesondere auch für Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Handlungen des Vorstands. Die Bezeichnung muss so konkret sein, dass das Registergericht prüfen kann, ob es sich (dem Zweck nach) um einen Idealverein im Sinne von § 21 BGB handelt.

    • Bei Idealvereinen, insbesondere solchen, die die Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus anstreben, ist/sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. Anlage 1 AOSiehe Anhang unten. zwingend auch die Art/en der Zweckverwirklichung anzugeben.

    • Der Zweck darf sich nicht gegen die Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 Abs. 2 GG). Einfachgesetzlich ergeben sich weitere Schranken aus §§ 134, 138 BGB.Gerechtfertigt im Rahmen der verfassungsimmanenten Schranken von Art. 9 Abs. 1 GG, siehe Bauer, Dreier-GG, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 59.

  • der Name des Vereins

    • die Vereinsgründer sind grundsätzlich frei in der Wahl des Vereinsnamens. Der handelsrechtliche Grundsatz der Namenswahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB wird jedoch auf Vereine analog angewandt. Der Vereinsname darf nicht geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Verhältnisse des Vereins irrezuführen. So wurde einem Verein das Führen eines Jahres im Namen, das nicht dem Gründungsjahr entsprach, verwehrt.OLG Brandenburg, v. 25.02.2011 - 7 Wx 26/10, NJW-RR 2011, 621. Das OLG Hamm hat einem Verein für studentische Unternehmensberatung den Namen “D. Case Competition & Consulting e.V.” genehmigt, weil damit nicht irrtümlich der Eindruck eines voll gewerblichen Unternehmens erweckt werde.OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2022 - 27 W 62/22, ZStV 2023, 87.

    • Gemäß § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Name von am selben Ort bestehenden eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Es handelt sich um eine bloße Ordnungs- bzw. Sollvorschrift, bei deren Verstoß der Eintragungsantrag zwar zurückgewiesen werden kann, die Rechtsgültigkeit der Vereinseintragung aber unberührt bleibt (keine Löschung von Amts wegen gemäß § 395 FamFG). Anders ist dies bei den zwingenden Vorgaben.

  • der Sitz des Vereins

    • die Angabe des Vereinssitzes ermöglicht die Feststellung des zuständigen Registergerichts. Aus § 24 BGB wird ersichtlich, dass der formelle Satzungssitz nicht zwingend mit dem tatsächlichen Verwaltungssitz (Bsp. Wohnzimmer des Vorstands in einer anderen Stadt) übereinstimmen muss.

  • die Eintragungsabsicht des Vereins (bzw. der Vereinsmitglieder)

    • nach dem Gesetz muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll, § 57 Abs. 1 BGB a.E. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass die Eintragungsabsicht der Gründungssatzung auch im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Ausreichend ist daher etwa die Bezeichnung des Vereins nach der Eintragung als “e.V.” oder “eingetragener Verein”.

Gemäß §§ 58, 59 Abs. 3 BGB soll (bloße Soll-/ Ordnungsvorschriften) die Satzung darüber hinaus Bestimmungen enthalten über

  • den Ein- und Austritt der Mitglieder

    • solche Bestimmungen betreffen etwa die Frage, ob neue Mitglieder zum Eintritt einseitig ihren Beitritt erklären können oder es der Annahme - ggf. nach Prüfung satzungsmäßig festgelegter Beitrittsvoraussetzungen - durch den Vorstand bedarf.

    • Der Austritt muss den Mitgliedern von Gesetzes wegen gestattet sein, § 39 Abs. 1 BGB. Beschränkt werden kann das Austrittsrecht lediglich insoweit, als dass der Austritt erst zum Ende eines Geschäftsjahres oder nach Ablauf einer höchstens zweijährigen Kündigungsfrist zulässig ist, § 39 Abs. 2 BGB.

    • Fakultativ sind Formvorgaben betreffend Ein- und Austrittserklärung.

    • Fakultativ sind ferner Sonderrechte zum Eintritt oder Ausschlussgründe, die zur Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand berechtigen.

  • die Beitragspflichten der Mitglieder

    • eine Beitragspflicht muss nicht vorgesehen werden (§ 58 Nr. 2 BGB: “ob”).

    • die konkrete Höhe und Häufigkeit der Beiträge. Diese muss sich nicht zwingend aus der Satzung ergeben, sondern kann auch von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen werden.

    • der Beitrag kann auch in einer Sache, einem Tun oder einem Unterlassen bestehen, insbesondere in der Verrichtung von Werk- oder Dienstleistungen zugunsten des Vereins.

    • auch Umlagen (also die anteilsmäßige Verlagerung von Vereinsaufwendungen auf die Mitglieder) können vereinbart werden.

    • üblich sind auch Nachlässe für bestimmte Gruppen von Mitgliedern (Schüler und Studenten, Rentner, Alleinerziehende, Familien, Behinderte etc.).

  • die Bildung des Vorstands

    • der Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins ist zwingendes Vereinsorgan, § 26 Abs. 1 BGB. Daher bedarf es einer Regelung zur Bildung des Vorstands.

    • üblicherweise gehört es zur Kompetenz der Mitgliederversammlung, den Vereinsvorstand zu wählen, § 27 Abs. 1 BGB. Aus § 40 S. 1 BGB wird jedoch ersichtlich, dass die Mitglieder hiervon in der Satzung abweichen können.

    • die Satzung sollte insbesondere eine Regelung enthalten über Größe und ämtermäßige Zusammensetzung des Vorstands (Bsp.: Vorstandsvorsitzender, Kassenwart, Schriftführer).

    • Ferner sind mögliche fakultative Regelungsgegenstände (nicht mehr die Bildung des Vorstands betreffend und daher nicht Bestandteil der Soll-Vorschrift): Beschränkungen der Vertretungsmacht (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB), Art der Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 26 Abs. 2 BGB)

  • über Regelungen zur Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder zur Regelung der Angelegenheiten des Vereins (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB).

    • betreffend die Voraussetzungen der Berufung

      • das gesetzliche Leitbild geht von einer Pflicht zur Berufung (durch den Vorstand) aus, wenn die Satzung dies erfordert (z.B. jährlich) und wenn das Interesse des Vereins es erfordert, § 36 BGB.

      • eine Pflicht zur Berufung besteht auch, wenn eine Minderheit, nach dem Gesetz ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, § 37 Abs. 1 BGB, wobei das Minderheitenquorum in der Satzung modifiziert werden kann.

    • betreffend die Form der Berufung

      • das Gesetz sieht in § 32 Abs. 1 BGB lediglich vor, dass bei der Berufung die Beschlussgegenstände bezeichnet werden.

      • Den Vereinsgründern wird hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eröffnet, § 40 S. 1 BGB. Denkbar ist etwa, dass die Berufung in Schriftform, im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (etwa in der Tageszeitung) oder - heute sinnvollerweise - per E-Mail erfolgt.

    • betreffend die Beurkundung der Beschlüsse

      • gemeint ist nicht die Form der notariellen Beurkundung, § 128 BGB, sondern die Art und Weise der Feststellung der Beschlüsse.

      • Auch hier haben die Vereinsgründer eine weitreichende Gestaltungsfreiheit: denkbar sind etwa die formfreie, schriftliche oder tatsächlich notarielle Form der Feststellung der Beschlüsse.

    • Gemäß § 59 Abs. 3 BGB soll die Satzung ferner die datumsmäßige Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

Darüber hinaus ist eine Vielzahl fakultativer Satzungsbestimmungen denkbar (Einzelheiten der Mitgliederversammlung, Bildung weiterer Vereinsorgane, Schiedsgerichte, Vereinsstrafen, Auflösungsgründe und Vermögensanfall), die die Vereinsgründer kraft ihrer Satzungsautonomie vorsehen können. Diese lassen die Eintragungsfähigkeit unabhängig von ihrer Wirksamkeit aber unberührt.Siehe bereits vereinzelt in der Auflistung oben, und noch unten. Vgl. auch die Mustersatzungen unten.

Das Gesetz kennt keine Verfahrens- oder Formvorgaben hinsichtlich der Satzungserrichtung. Es ist nicht erforderlich, aber üblich, den Verein auf einer Gründungsversammlung bei Anwesenheit der Gründer zu gründen. Im Hinblick auf die Anmeldung zur Eintragung, der Abschriften der von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichneten Satzung und Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen sind, ist Schriftform jedoch anzuraten, § 59 Abs. 2, 3 BGB.

Die Bestellung eines Vorstands

Um handlungsfähig zu sein, insbesondere um im Gründungsstadium die notwendige Eintragung bewirken zu können, benötigt der Verein einen Vorstand, §§ 26 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 BGB. Der Vorstand kann bereits in der Satzung ernannt werden. Üblicherweise erfolgt jedoch die erstmalige Vorstandswahl auf der Gründungsversammlung im Anschluss an die Satzungserrichtung nach den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen, insbesondere den Verfahrensbestimmungen. Der Vorstand kann eine natürliche oder juristische Person oder Personen(-handels-)gesellschaft sein. Er muss nicht selbst Mitglied des Vereins sein (Grundsatz der Fremdorganschaft bei Körperschaften). Die zum Vorstand gewählten Personen müssen das Vorstandsamt annehmen. Die Annahme ist eine Willenserklärung, die dem Verein zugehen muss.

Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister

Die zur Erlangung des Status als juristische Person notwendige Eintragung erfolgt auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister durch den Vorstand. Zuständig für die und verpflichtet zur Anmeldung zur Eintragung ist der Vorstand, § 59 Abs. 1 BGB.

Die Anmeldung hat bei dem zuständigen Amtsgericht (dem Registergericht) zu erfolgen. Dies ist gemäß § 55 BGB das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen (satzungsmäßigen) Sitz hat. Personell zuständig ist an den Amtsgerichten nach §§ 1 , 3 Nr. 1 lit. a RPflG der Rechtspfleger.

Inhaltlich muss die Eintragung die in das Register aufzunehmenden Angaben enthalten.Dazu sogleich. Förmlich sind der Anmeldung Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen, § 59 Abs. 2 BGB. Gemäß § 59 Abs. 3 BGB soll die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein.

§ 77 BGB statuiert weitere Formerfordernisse. Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind gemäß § 77 S. 1 BGB in öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Dafür ist erforderlich, dass ein Notar die Unterschrift(en) des(r) Vorstands(mitglieder) unter die schriftliche Erklärung der Anmeldung beglaubigt, § 129 Abs. 1 BGB. Die Form ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung notariell beurkundet wird, § 129 Abs. 3 BGB. Gemäß § 77 S. 2 BGB kann die Urschrift der Erklärung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Gemäß § 77 Abs. 2 BGB kann die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG erfolgen.

Eintragung des Vereins in das Vereinsregister

Das Vereinsregister wird durch die zuständigen Amtsgericht (Registergerichte) in allen Bundesländern in elektronischer Form (§ 55a BGB) geführt. Neben den §§ 55 ff. BGB, den §§ 378 ff. FamFG mit Regelungen zum Vereinsregisterverfahren enthält die Vereinsregisterverordnung (VRV)Gestützt auf § 387 Abs. 2 und 4 FamFG. Einzelheiten zur Führung des Vereinsregister.

Wie aus § 60 BGB ersichtlich wird, prüft das Gericht die Einhaltung der §§ 56 - 59 BGB, also insbesondere

  • die Satzung auf Einhaltung der Vorgaben aus §§ 57, 58 und 59 Abs. 3 BGB

    • hier insbesondere, ob der Verein als nichtwirtschaftlicher (Ideal-)Verein iSd § 21 BGB zu klassifizieren ist. Da das Gericht zunächst nur anhand der Satzung prüft (und regelmäßig prüfen kann), für die Abgrenzung es aber auf die tatsächliche Ausrichtung des Vereins ankommt,Siehe ausführlich schon oben. ist es auch aus diesem Grunde ratsam, die Art(en) der Zweckverwirklichung, insbesondere bei uneindeutigem Vereinszweck, in der Satzung angeben. Mit Blick auf die in durch die Kita-Rechtsprechung eingeführte Indizwirkung der steuerlichen Gemeinnützigkeit ist es , den vorläufigen Bescheid der formellen Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a AO - oder andere, wenn auch nicht bindende Zusagen der Finanzverwaltung beizufügen. Den Antrag nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO kann bereits der (noch nicht eingetragene, aber wirksam gegründete) Verein stellen.Krauss, in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 6 Rn. 113.

  • ob die Formvorgaben des § 77 BGB gewahrt sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Verein einen Anspruch auf Eintragung (Normativsystem).

Den Inhalt der Eintragung legt § 64 BGB fest, ergänzt und konkretisiert durch § 3 VRV. Eingetragen werden:

  • der Name und der Sitz des Vereins

  • der Tag der Satzungserrichtung, ggf. der Tag der Satzungsänderung bei Änderungen zwischen Gründung und Eintragung

  • Vorstandsmitglieder sowie ihre Vertretungsmacht (einschließlich etwaiger Einschränkungen).

Nicht eingetragen werden hingegen insbesondere:

  • der Zweck des Vereins

  • die Anschrift des Vereins

    • anders in dem ab 1.1.2024 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu führende Zuwendungsempfängerregister, siehe § 60b Abs. 1, 2 AO-neu, in dem gemeinnützige Körperschaften erfasst werden.

    • Die Nichteintragung bedeutet nicht, dass diese Informationen sich nicht einsehen ließen. Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Dokumente (also insbesondere auch die Satzung) jedem gestattet und kostenfrei möglich.Zum gemeinsamen Registerportal der Länder geht es hier.

Mit der Eintragung erhält der Verein den Namenszusatz “eingetragener Verein”, abgekürzt “e.V.” oder “eV”, § 65 BGB. Der Verein ist verpflichtet, den Zusatz zu führen.Schwennicke, in Staudinger (2019), § 65 Rn. 3.

5 Eltern von Studierenden planen die Gründung eines Fördervereins der Bucerius Law School. Der Verein soll den Namen “Förderverein Bucerius Law School e.V.” tragen. Um die erforderliche Mitgliederzahl zu erreichen, entscheidet der eifrige Vater V, auch seine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, mitgründen zu lassen. Außerdem gründet er die “Bucerius-UG”, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ebenfalls ist. Diese soll ebenfalls an der Gründung des Vereins mitwirken. Die Satzung sieht einen dreiköpfigen Vorstand vor, darunter V, und bestimmt, das V die Eintragung des Vereins besorgen soll. Die anderen Elternteile erteilen V schriftliche Vollmacht, sie bei der Gründung des Vereins zu vertreten. V gründet den Verein und unterschreibt die Gründungssatzung siebenmal mit seinem Namen, davon sechsmal “i.V. von [Name des Vertretenen]” . Er meldet den Verein beim Vereinsgericht zur Anmeldung an. Wie wird das Gericht entscheiden?

Das Gericht wird den Verein eintragen oder die Anmeldung zurückweisen (§ 60 BGB).

Zunächst ist ein Gründungsvertrag erforderlich. Dazu bedarf es wirksamer Willenserklärungen der Gründer. Bei der Gründung des Vereins handelte V sowohl im eigenen Namen, in Vertretung der anderen Elternteile und in Vertretung seiner GmbH und der “Bucerius-UG”. Während er von er von ersteren schriftlich bevollmächtigt wurde, ist V organschaftlicher und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH und der UG, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

In Anbetracht dessen, dass V für sich, als auch für die anderen natürlichen oder juristischen Personen handelte, könnte einer wirksamen Vertretung aber § 181 BGB entgegenstehen. Bei der Vereinsgründung als mehrseitigem Vertrag wirkte V sowohl für sich selbst als auch für verschiedene andere Personen mit (Selbst- und Mehrfachvertretung, § 181 Var. 1 und 2 BGB).

V könnte jedoch anderes gestattet sein im Sinne des § 181 BGB.

Bei der GmbH und der UG gilt zwar grundsätzlich das Verbot des Insichgeschäfts, § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG. Allerdings ist bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung davon auszugehen, dass V als geschäftsführender Alleingesellschafter jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dies sehen inzwischen auch die Musterprotokolle zur Gründung einer GmbH mittels Videokommunikation in Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 GmbHG sowohl bei einer Einpersonengesellschaft als auch einer Mehrpersonengesellschaft vor.Eingeführt durch DiRUG vom 5. Juli 2021, BGBl. I 2021, 3338.

Auch in Bezug auf die übrigen mitgründenden natürlichen Personen könnte V etwas anderes gestattet sein im Sinne des § 181 BGB.

Neben der nachträglichen Genehmigung eines (zunächst unwirksamen) Insichgeschäfts kommt auch die vorherige Gestattung eines solchen in Betracht. Eine solche Gestattung kann auch konkludent erteilt werden. Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen das Vertretergeschäft nur als Insichgeschäft möglich ist.Schubert, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 181 Rn. 77. So verhält es sich hier: ohne ihre Vertretung wäre die Mitwirkung der anderen Elternteile an der Gründung nicht möglich (lediglich deren späterer Beitritt wäre denkbar, der aber ersichtlich nicht gewollt ist).

§ 181 BGB steht dem Gründungsvertrag folglich nicht entgegen.

Fraglich ist, ob die Satzung den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Der Name der Vereins ist nicht zu beanstanden, er unterscheidet sich insbesondere hinreichend deutlich von dem (tatsächlich existenten) “Freundeskreis der Law Clinic an der Bucerius Law School e.V.”.

Auch ist die Satzungsbestimmung, die V ermächtigt, die Eintragung zu besorgen, wirksam. Sie ermöglicht V die wirksame Anmeldung des Vereins zur Eintragung im Vereinsregister, § 59 Abs. 1 BGB.

Allerdings ist fraglich, ob der Verein die Mindestmitgliederzahl von 7 sieben Personen gemäß § 56 BGB aufweist und die Unterzeichnung durch V in Vertretung von sechs weiteren Mitgründern dem § 59 Abs. 3 BGB genügt.

Zweifel an der Mitgliederzahl ergeben sich insbesondere daraus, dass V Alleingesellschafter der GmbH und der “Bucerius-UG” ist und diese folglich beherrscht. § 56 BGB bezweckt die Vermeidung der Eintragung unbedeutender Vereine ohne belastbare körperschaftliche Struktur.

In Bezug auf beherrschte juristische Personen wird vertreten, dass die Zahl der beherrschten Gesellschaften außer Acht zu bleiben habe, wenn die beherrschenden natürlichen Personen zugleich Vereinsmitglieder sind und die Gesellschaften bei der Gründung repräsentieren (vertreten).OLG Stuttgart, v. 05.04.1983 - 8 W 442/82, OLGZ 1983, 307; Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.08.2023, § 56 Rn. 3; Geißler, BeckOGK-BGB, 01.09.2023, § 56 Rn. 4 f. Dafür wird angeführt, dass § 56 BGB überdies auch die Gewährleistung eines gewissen Mindestmaßes an (potentieller) Meinungs- und Willensvielfalt im Sinne der körperschaftlichen Verfassung des Vereins bezwecke.OLG Stuttgart, v. 05.04.1983 - 8 W 442/82, OLGZ 1983, 307, 309. Die Vorschrift liefe gänzlich leer, wenn auch ein Verein mit nur einer natürlichen Person und etwa sechs von ihm beherrschten UGs eingetragen werden müsste.Geißler, BeckOGK-BGB, 01.09.2023, § 56 Rn. 5.

Die Gegenansicht bestimmt die Mitgliederanzahl hingegen formal und fragt nicht nach den Beherrschungsverhältnissen von Mitgliedsgesellschaften.Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 56 Rn. 5; Dies diene zum Einen der Rechtssicherheit.Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 56 Rn. 5. Zum Anderen wird angeführt, dass nicht ersichtlich sei, warum der Verein strengeren Regel unterworfen sein solle als Personengesellschaften, bei denen die Gründung durch eine natürliche Person und eine von ihr allein beherrschte Gesellschaft allgemein anerkannt sei (z.B. in Form der Ein-Mann GmbH & Co. KG).Wagner, Reichert/Schimke/Dauernheim, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 122.

Entgegenhalten lässt sich dem, dass der Vergleich von Verein und Personengesellschaften aufgrund der Wesensverschiedenheit von Körperschaften und Personengesellschaften nicht zwingend ist. Dies wird schon daran ersichtlich, dass das Gesetz keine Mindestgesellschafterzahl der GbR normiert. Soweit im Recht der Kapitalgesellschaften anderes gilt, vgl. § 1 GmbHG, ist es den praktischen Bedürfnissen der Unternehmer und Unternehmen zuzuschreiben, dass hier von dem körperschaftlichen Grundtypus (des Vereins) abgewichen wurde. Vielmehr ist dem gesetzgeberischen Anliegen, durch eine gewisse Mindestmitgliederzahl die Beteiligung einer hinreichenden Zahl verschiedener Personen sicherzustellen, Rechnung zu tragen. Eine Personenverschiedenheit ist jedoch bei von mitgründenden natürlichen Personen beherrschten und repräsentierten Gesellschaften der Sache nach nicht gegeben. Der körperschaftlichen Verfassung entspricht es daher eher, solche Gesellschaften nicht mitzuzählen.

Davon losgelöst ist zu entscheiden, ob eine Unterzeichnung “i.V. von [Name des Vertretenen]”, also in Vertretung, dem Erfordernis aus § 59 Abs. 3 BGB genügt. Dies wird man bejahen müssen, da eine Vertretung bei der Gründung und Entstehung des Vereins sonst praktisch ausscheiden würde und bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohnehin nur eine Vertretung in Betracht kommt.

Da sich die Einzelvertretungsmacht zur Anmeldung des Vereins aus der Satzung ergibt und nicht aus einer Vollmacht, bedarf es auch keiner notariellen Beglaubigung der Bevollmächtigung des V durch die übrigen Vorstandsmitglieder gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BGB (sog. Anmeldevollmacht).

Das Vereinsgericht wird den Antrag folglich gemäß § 60 BGB unter Angabe des Grundes (Verstoß gegen § 56 BGB) zurückweisen. Da es sich jedoch um ein behebbares Hindernis handelt, wird das Gericht dem Verein in einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG eine bestimmte, angemessene Frist zur Erlangung der Mindestmitgliederzahl setzen.

Errichtungsphase (Vorverein)

Die Errichtung des Vereins vollzieht sich wie gesehen in mehreren Schritten, wodurch der Verein verschiedene Gründungsstadien durchläuft. Abhängig davon unterscheiden sich die Auswirkungen im Namen des Vereins vorgenommener Rechtsgeschäfte und mangelhafter Willenserklärungen von Mitgliedern und darauf gegründeter Anfechtungen.

Vorgründungsphase

Vor der Gründung der Gesellschaft durch Abschluss des Gründungsvertrags kann eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft bestehen, die sich aus den späteren Gründungsmitgliedern zusammensetzt und deren Zweck auf die Errichtung des Vereins gerichtet ist. Eine solche Vorgründungsgesellschaft ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), auf die unstreitig keine vereinsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

Die Vorgründungsgesellschaft ist nicht mit dem späteren entstehenden Vorverein (dazu sogleich) oder gar dem Verein identisch. Es findet keine Umwandlung mit automatischem Übergang etwaig begründeter Forderungen und Verbindlichkeiten statt. Soll dies geschehen (etwa weil die Vorgründungsgesellschafter bereits im Rechtsverkehr für den späteren Verein aufgetreten sind), so ist eine Abtretung (der Forderungen, §§ 398 ff. BGB) und ein Schuldneraustausch (mit Zustimmung des Gläubigers, §§ 414 ff. BGB) erforderlich.

Die Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft haften Gläubigern persönlich und unbeschränkt gemäß § 128 HGB analog.

Gründungsphase

Mit der Errichtung der Satzung im Rahmen der Gründungsversammlung und dem Abschluss des Gründungsvertrags gelangt die Vereinserrichtung in das nächste Stadium.

Zur Entstehung gelangt der sogenannte Vorverein jedoch erst, wenn auch der erste Vorstand als notwendiges Organ gewählt ist.Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.05.2023, § 21 Rn. 126.

Der Vorverein ist nach herrschender Meinung Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 54 BGB (nach überkommener Terminologie auch nichtrechtsfähiger / nichteingetragener Verein, vgl. oben).BayObLG, v. 26.01.1972 - BReg. 2 Z 135/71, BayObLGZ 1972, 29, 32 f.; Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 21/22 Rn. 129. Von ihm unterscheidet er sich nur dadurch, dass er nicht auf Dauer angelegt ist, sondern lediglich ein Durchgangsstadium auf dem Weg zum eingetragenen Idealverein darstellen soll. Das bedeutet, dass die §§ 21 ff. BGB grundsätzlich auf den Vorverein anzuwenden sind.

Dies gilt insbesondere im Innenverhältnis:Siehe Segna, in BeckOGK-BGB, 01.12.2022, §21 Rn. 233.

  • Die Mitgliederversammlung hat die durch Satzung bzw. Gesetz zugewiesenen Befugnisse und entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip.

  • Die Mitglieder sind zum Austritt befugt (grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 BGB ohne Einschränkungen, ggf. durch die Satzung erschwert, § 39 Abs. 2 BGB).

Auch im Außenverhältnis findet Vereinsrecht Anwendung:Segna, in BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 234.

  • Der Vorverein wird von seinem Vorstand vertreten, §§ 26 ff. BGB. Die Vertretungsmacht ist nicht auf gründungsnotwendige Geschäfte oder die Verwaltung des schon eingebrachten Vermögens beschränkt, außer die Satzung ordnet dies an (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB).

  • Neue Mitglieder können dem Verein beitreten.

Auch die Haftungsverfassung entspricht weitgehend der des Vereins, jedoch mit einer wichtigen Einschränkung:

  • Soweit der Vorverein Schuldner von Verbindlichkeiten ist, so haftet der Verein für diese Verbindlichkeiten nur mit seinem eigenen Vermögen, während das Privatvermögen der Mitglieder von diesem getrennt ist (Abschirmwirkung der Körperschaft, hier: Verein).Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 235.

  • Daneben tritt die sogenannte Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 2 BGB:

    • Handelnder ist, wer als Vorstand (§ 26 BGB), besonderer Vertreter (§ 30 BGB) oder wie ein solcher als faktisches Organ für den Verein nach außen auftritt.Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 236.

    • § 54 S. 2 BGB wird allgemein die Funktion zugesprochen, die zuständigen Organe (den Vorstand) zur raschen Anmeldung zur Eintragung zu bewegen (Druckfunktion der Handelndenhaftung).Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 236.

    • Umstritten ist, ob die Eintragung des Vereins zum Erlöschen zunächst bestehender Ansprüche aufgrund der Handelndenhaftung führt.

      • Dafür (hM): Identität des Vereins ist geklärt; Druckfunktion hat ihren Zweck erreicht; Gläubiger haben bewusst mit Vorverein kontrahiert, das von der Gegenauffassung angeführte Interesse sei nicht schutzwürdig.Leuschner, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 21/22 Rn. 137; Segna, in Beck-OGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 237.

      • Dagegen (eA): Interesse des Rechtsverkehrs, einen unbeschränkt haftenden Schuldner zu haben, besteht fort, da Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung fehlen.Schöpflin, in BeckOK-BGB, 01.05.2023, § 21 Rn. 130.

  • Zur Frage der Mitgliederhaftung im Stadium des Vorvereins werden unterschiedliche Auffassungen vertreten:

    • Die herrschende Meinung lehnt eine solche Haftung ab.Leuschner, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 21/22 Rn. 135; Segna, in Beck-OGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 240.

    • Demgegenüber wird teilweise eine akzessorische Haftung entsprechend dem Recht der Personengesellschaften angenommen.Reuter, MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 22 BGB, Rn. 100.

    • Außerdem wird vertreten, die Mitglieder hafteten im Rahmen einer Vorbelastunghaftung für eine etwaige Überschuldung des Vorvereins anteilig (Differenzhaftung).Ellenberger, Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 21 Rn. 12.

    • Stellungnahme:Siehe auch Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 22 Rn. 135. Die Stimmen, die sich für eine erweiterte Haftung der Mitglieder aussprechen, machen dafür den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes geltend. Es ist anzuerkennen, dass dem Gläubigerschutz gedient wäre, wenn eine solche Haftung bestünde. Jedoch ist nicht einzusehen, weshalb Mitglieder eines Vorvereins schärfer haften sollen als Mitglieder eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB), zumal, wenn ersterer dogmatisch als ein letzterer qualifiziert wird. Zudem prüft das Registergericht, anders als bei den Kapitalgesellschaften, bei denen die herrschende Meinung eine Differenzhaftung annimmt, nicht das Vorliegen eines bestimmten Kapitals (vgl. für die GmbH: §§ 7 Abs. 2 u. 3, 8 Abs. 2 GmbHG). Damit geht einher, dass der Rechtsverkehr kein gestärktes Vertrauen in das Vorhandensein eines bestimmten Kapitals haben darf. Dem Interesse, dass keine überschuldeten Vorvereine bzw. Vereine am Rechtsverkehr teilnehmen, wird durch die Vorschrift des § 42 Abs. 2 BGB Rechnung getragen, der auch auf den Vorverein angewendet wird. Danach hat der Vorstand des (Vor-)Vereins die schadensersatzbewehrte Pflicht, bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Vorverein ist wegen § 65 BGB nicht berechtigt, den Zusatz “eingetragener Verein in Gründung” zu führen. Er führt stattdessen den Vereinsnamen (selbstverständlich ohne den Zusatz “e.V.” oder “eingetragener Verein”).

Der Vorverein ist mit dem eingetragenen (Ideal-)Verein identisch, weil der Vereinszweck und die körperschaftliche Organisation identisch sind.Stiebitz, Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 224, Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.05.2023, § 21 Rn. 132. Dies bedeutet, dass Forderungen und Verbindlichkeiten des Vorvereins ohne weiteren Übertragungsakt - ipso jure - auf den eingetragenen Verein übergehen.

Beispiel: A, B und C gründen den Verein “Rettet den Planeten e.V.” Noch vor der Eintragung organisiert A als gewählter Vorstand des Vereins ein Gesprächsforum, um Werbung für den Verein zu machen, weitere Mitglieder zu gewinnen und erste inhaltliche Schwerpunkte im Austausch mit der interessierten Öffentlichkeit zu setzen. Dazu bestellt A ein Catering bei Caterer X, das nach der Veranstaltung von den eingeworbenen Spenden beglichen werden soll. A vergisst jedoch zunächst, die Rechnung zu begleichen. Schließlich wird der Verein in das Register eingetragen. X fragt sich, was er hinsichtlich seiner offenen Forderung tun kann?

X könnte, entsprechende Ansprüche vorausgesetzt, gegen den Verein “Rettet den Planeten e.V.” und gegen A persönlich vorgehen.

Ein Anspruch gegen den Verein könnte sich aus dem mit A als Vorstand des Vereins geschlossenem Cateringvertrag ergeben (wohl ein Werklieferungsvertrag, daher aus §§ 433 Abs. 2, 650 Abs. 1 S. 1 BGB). A könnte den Verein als Vorstand mit organschaftlicher, also gesetzlicher Vertretungsmacht gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten haben.

Zwar existierte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und mithin der Vertretung, der Verein als eingetragener Verein und damit als juristische Person noch nicht (§ 21 BGB). Allerdings war der Verein durch drei Gründer bereits wirksam gegründet, und A war als Vereinsvorstand wirksam bestellt. Mithin existierte der Verein bis zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Vorverein, der als Verein ohne Rechtspersönlichkeit anzusehen ist (§ 54 BGB) und auf den Vereinsrecht grundsätzlich Anwendung findet. Dies bedeutet, dass der Vorverein rechtsfähig war und von A wirksam vertreten werden konnte. Mit der Eintragung des Vereins wurde der Vorverein automatisch zum eingetragenen Verein und damit zur juristischen Person. Die Verbindlichkeit gegenüber X ging von Rechts wegen auf ihn über.

Folglich hat X einen Anspruch gegen den Verein “Rettet den Planeten e.V.”. Er kann gegen diesen gerichtlich vorgehen.

Ein Anspruch gegen A könnte sich aus § 54 S. 2 BGB ergeben. Da der Vorverein ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist, findet die Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 1 BGB auf ihn Anwendung. A handelte auch im Namen des Vorvereins, womit durch den Vertragsschluss mit X die Haftung des A für die Verbindlichkeit gegenüber X begründet wurde.

Fraglich ist aber, ob die Haftung des A mit der Eintragung des Vereins und damit der Entstehung des Vereins als juristische Person endete. Die herrschende Meinung, die das Erlöschen der Haftung postuliert, kann sich auf die Rechtslage bei der GmbH berufenBGH, v. 16.03.1981 - II ZR 59/80, NJW 1981, 1452. und führt an, dass mit der Eintragung die Identität des Vereins gesichert sei und der Zweck der Handelndenhaftung, der Ausgleich der fehlenden Registerpublizität, somit entfalle.Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 21/22 Rn. 137. Der für den Verein Handelnde stehe nur dafür ein, dass der Verein in Form des eingetragenen Vereins Vertragspartner werde, was mit der Eintragung erreicht werde.Stiebitz, Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 220.

Demgegenüber beruft sich eine andere Auffassung darauf, dass das Sicherungsinteresse, in dem Handelnden einen unbeschränkt haftenden Schuldner zu haben, auch nach der Eintragung angesichts des Fehlens von Kapitalaufbringungs und -erhaltungsvorschriften und einer Differenzhaftung der Mitglieder fortbestehe.Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.08.2023, § 21 Rn. 130.

Eine weitere Auffassung vertritt, dass das Erlöschen der Haftung voraussetze, dass es bei Begründung der Verbindlichkeit zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nur noch der Registereintragung bedürfen dürfe, der Verein also schon zur Eintragung angemeldet sein müsse.OLG Düsseldorf, v. 10.02.1984 - 22 U 177/83, MDR 1984, 489.

Für die herrschende Meinung spricht, dass mit der Erledigung der Druckfunktion durch Eintragung und damit des Wegfalls des Zwecks des § 54 S. 1 BGB auch die Rechtfertigung der Handelndenhaftung entfällt. Den Gläubigerschutz bezweckt § 54 S. 1 BGB hingegen nicht bzw. jedenfalls nur nachrangig. Dem Schutz der Gläubiger ist durch Insolvenzantragspflicht des Vorstands gemäß § 42 Abs. 2 BGB ausreichend Rechnung getragen.Schwennicke, Staudinger (2019), § 21 Rn. 104.

Folglich entfiel die persönliche Haftung des A mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. X hat lediglich einen Anspruch gegen den Verein “Rettet den Planeten e.V.”. Er kann gegen diesen gerichtlich vorgehen (Klage erheben, einen Mahnbescheid beantragen etc.).

Auswirkungen von Gründungsmängeln

Mit der Eigenschaft des Gründungsvertrags als Rechtsgeschäft geht einher, dass rechtsgeschäftliche (Willens-)Mängel auftreten können.Leuschner, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 43. Unterschieden werden Satzungs- und Beitrittsmängel. Erstere betreffen den Satzungstext (der Gründungssatzung oder späterer Satzungsänderungen vor Eintragung), letztere die (mit der Gründung oder später erfolgende) Beitrittserklärung einzelner Mitglieder.

Die Invollzugsetzung stellt für die Auswirkungen solcher Rechts- und Willensmängeln die maßgebliche Schwelle dar (siehe sogleich). Der Verein ist in Vollzug gesetzt, wenn er nach außen tätig wurde, insbesondere durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten (Nichtmitgliedern). Es genügt jedoch auch, wenn der Verein begonnen hat, eigenes Vermögen zu bilden, etwa durch den Einzug von Mitgliedsbeiträgen.Segna, in BeckOGK-BGB, § 21 Rn. 224.

Satzungsmängel

Gesamtnichtigkeit und Teilnichtigkeit

Bei Satzungsmängeln ist zu differenzieren zwischen Mängeln, die die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge haben und solchen, die lediglich eine Nichtigkeit der einzelnen Satzungsbestimmung und damit eine Teilnichtigkeit der Satzung bewirken. Von ersterem ist insbesondere auszugehen, wenn der Vereinszweck gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (§§ 134, 138 BGB). Nur eine Teilnichtigkeit ist hingegen anzunehmen, wenn einzelne Satzungsbestimmungen mit gesetzlichen Vorgaben nicht übereinstimmen, beispielsweise der Austritt über die Grenzen des § 39 Abs. 2 BGB hinaus erschwert wird. § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit der Satzung dem BGH zufolge mit dem Interesse der Vereinsgründer an dem Fortbestehen der körperschaftlichen Organisation nicht vereinbar, weshalb es grundsätzlich bei der Wirksamkeit der übrigen Satzung bleibt.BGH, v. 06.03.1967 - II ZR 231/64, NJW 1967, 1268, 1271; aA Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 47, der aber eine modifizierte Anwendung des § 139 BGB vertritt und sich so der Auffassung des BGH wieder stark annähert: Abzustellen sei nicht auf den Gründerwillen, sondern es sei zu fragen, ob die Satzung unter Berücksichtigung von Vereinszweck und Mitgliederinteressen ein sinnvolles Vereinsleben auch ohne die Klausel ermögliche. Dies sei in der Regel zu bejahen. Zu prüfen ist aber, ob der verbleibende Teil der Satzung dem Vereinszweck und den Belangen der Mitglieder gerecht wird und ein sinnvolles Vereinsleben ermöglicht.BGH, v. 06.03.1967 - II ZR 231/64, NJW 1967, 1268, 1271. An die Stelle der unwirksamen Satzungsbestimmung tritt das dispositive Gesetzesrecht.Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.05.2023, § 25 Rn. 13.

Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft

Während die Teilnichtigkeit die Existenz des Vereins unberührt lässt, führt die Gesamtnichtigkeit der Satzung dazu, dass mangels wirksamer rechtsgeschäftlicher Grundlage der Verein nicht entsteht. Ist der Verein jedoch bereits in Vollzug gesetzt, so finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung.Etwa Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 224. Diese wurzeln in den Interessen des Rechtsverkehrs und der Mitglieder, welche eine Behandlung des Vereins als inexistent sachwidrig und unpraktikabel erscheinen ließen.Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 49. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bezweckt, die “soziale Wirklichkeit des Verbandes mit den Maßstäben des Vertragsrechts zu versöhnen”.K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6 I 1. a) (S. 137).

Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft besagen, dass die Unwirksamkeit der Vereinsgründung nur noch mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) geltend gemacht werden kann. Die Invollzugsetzung bewirkt insoweit konstitutiv, dass der Vorverein zur Entstehung gelangt. Der Vorverein ist jedoch aufgrund des Satzungsmangels ex tunc aufzulösen und zu liquidieren. Dem liegen ähnliche Überlegungen zugrunde wie bei fehlerhaften Dauerschuldverhältnissen.

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen.Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 49. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn sich die Gesamtnichtigkeit der Satzung aus einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergibt. Zwar erscheint diese Nichtigkeitsfolge zum Schutz der Mitglieder naheliegend, mit Blick auf die Interessen der Gläubiger, die sich nun nicht mehr an einen Verein (als Schuldner, Klagegegner etc.) wenden können, ist diese Auffassung aber nicht ohne Zweifel.Segna, in BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 225.

Beitrittsmängel

Die Beitrittsmängel umfassen sämtliche Mängel, an denen eine Willenserklärung einer natürlichen (oder auch juristischen) Person leiden kann: Denkbar sind insbesondere Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit sowie alle Arten von Willensmängeln (§§ 116 ff. BGB). Diese beziehen sich auf die Erklärung, Gründungsmitglied des Vereins zu sein, mit anderen Worten diesem ab der Gründung anzugehören.Die Bezeichnung als Beitrittsmängel ist für Gründungsmitglieder unpräzise, da bei der (Mit-)Gründung kein Beitritt im eigentlichen Sinne erfolgt.

Vor Invollzugsetzung des Vereins führt die Unwirksamkeit und die wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) der Willenserklärung dazu, dass die Person nicht Vereinsmitglied wird.Segna, in BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 228. Die Entstehung des Vereins lässt dies unberührt, sofern noch mindestens zwei wirksame Erklärungen vorliegen (Mindestvoraussetzung für die Entstehung des Vereins als Körperschaft).

Nach Invollzugsetzung sind auch insoweit die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Dies bedeutet, dass Beitrittsmängel nur noch mit Wirkung ex nunc im Wege einer fristlosen Austrittserklärung geltend gemacht werden können.Segna, in BeckOGK-BGB, § 21 Rn. 229. Eine Rückabwicklung ausgetauschter Leistungen (insbesondere auch des gezahlten Mitgliedsbeitrags) findet nicht statt. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige, deren Schutz Vorrang vor dem Verkehrsschutz eingeräumt wird. Teilweise wird die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf Fälle beschränkt, in denen sich die Folgen des Beitritts nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen (was bei der bloßen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anzunehmen sein dürfte).Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 52.

Führt die Unwirksamkeit bzw. wirksame Anfechtung der Willenserklärung eines oder mehrerer Mitgründer dagegen sogar dazu, dass die erforderliche Mindestzahl an Gründern (zwei) unterschritten wird, so führt die Invollzugsetzung auch hier konstitutiv zur Entstehung des Vorvereins.Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 52.

Frage: Weshalb kann ein Gründer, der zusammen mit 10 anderen Gründern einen Verein gegründet hat, durch den Nachweis, von den anderen durch arglistige Täuschung zu seiner Erklärung veranlasst worden zu sein, weder die Auflösung des Vereins erzwingen noch ihn gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend vernichten, wenn der Verein bereits seine satzungsmäßigen Aktivitäten aufgenommen hat? Welches Recht hat er stattdessen? Was ist mit dem von ihm gezahlten Mitgliedsbeitrag?
  • Grundsätzlich ist der Gründer wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, womit diese gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an unwirksam anzusehen wäre.

  • Dazu müsste er die Anfechtung innerhalb Jahresfrist nach Kenntnis der Täuschung, § 124 Abs. 1, 2 S. 1 BGB gegenüber den Mitgründern erklären, § 143 Abs. 1 BGB.

  • Der Verein wäre aber gleichwohl angesichts der Mitwirkung von 10 weiteren Personen wirksam gegründet worden, da die Anfechtung seiner Willenserklärung die Willenserklärungen der Mitgründer unberührt lässt.

  • Aufgrund der Invollzugsetzung des Vereins durch Aufnahme der Vereinsaktivitäten ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft dem Gründer die Anfechtung jedoch versagt.

  • Dem Gründer steht daher nur ein fristloses Austrittsrecht (aus wichtigem Grund gemäß §§ 39, 314 BGB) zu. Dieses wirkt lediglich ex nunc.

  • Dies führt auch dazu, dass ein Mitgliedsbeitrag nicht ohne Weiteres herausverlangt (kondiziert, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) werden kann. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Betrags, der zeitlich auf den Zeitraum entfällt, für den die Vereinszugehörigkeit entfällt.

Existenz als eingetragener Verein

Mit der Eintragung entsteht der nunmehr eingetragene (Ideal-)Verein als juristische Person. §§ 21 ff. BGB finden uneingeschränkt Anwendung. Eine Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 2 BGB besteht nicht mehr.

Beispiel: 10 Kommilitonen und Kommilitoninnen beabsichtigen den Verein “Kleintierzuchtverein Bucerius e.V.” zu gründen. Nach Abschluss des Gründungsvertrags mit der Feststellung der Vereinssatzung und Bestellung des A als Vereinsvorstand weist das Finanzamt den Verein darauf hin, dass die Satzung entgegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen keine Vermögensbindungsklausel enthält, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Um den Gemeinnützigkeitsstatus (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) zu erlangen, beruft A eine Mitgliederversammlung ein, auf der die Satzungsänderung beschlossen werden soll. Zur Versammlung erscheinen 8 Personen. Für die Satzungsänderung stimmen 6 Personen, bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung. Ist die Satzungsänderung wirksam?

Die Satzungsänderung ist wirksam, wenn sie formell und materiell rechtmäßig beschlossen ist.

Der Verein existiert aufgrund der Feststellung der Vereinssatzung und der Bestellung des A als Vereinsvorstand als Vorverein, auf den §§ 21 ff. BGB grundsätzlich Anwendung findend. Dies gilt insbesondere auch für die Regelungen der Mitgliederversammlung, §§ 32 ff. BGB.

Für die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden. A hat als Vereinsvorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Es ist davon auszugehen, dass er den Beschlussgegenstand (die Satzungsänderung) in der Einberufung hinreichend genau bezeichnet hat, § 32 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BGB fallen Satzungsänderungen in die Kompetenz Mitgliederversammlung. Für einen Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen über den Ablauf der Mitgliederversammlung bestehen keine Anhaltpunkte.

Jedoch ist fraglich, welches Mehrheitserfordernis an einen Satzungsänderungsbeschluss im Gründungsstadium zu stellen ist. Vielfach wird das gesetzliche Quorum von 3/4 der abgegeben Stimmen aus § 33 Abs. 1 S. 1 BGB herangezogen,Schwennicke, Staudinger (2019), § 21 Rn. 52; Schöpflin, BeckOK-BGB, 01.08.2023, § 21 Rn. 128. teilweise aber auch die Zustimmung aller Gründer verlangt.Reuter, MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, §§ 21/22 Rn. 88 ff. Vermittelnd wird Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung für nötig erachtet.BayObLG, Beschl. v. 26.01.1972 – BReg 2 Z 135/71, Rpfleger 1972, 132, juris Rn. 30.

Da der Beschluss hier weder unter Beteiligung aller Gründer noch einstimmig erging, mit einer Mehrheit von 6 von 7 Stimmen die gesetzlich nach § 33 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Dreiviertelmehrheit aber erreicht wurde, war der satzungsändernde Beschluss einzig nach der erstgenannten Auffassung wirksam.

Die Auffassungen, die die Zustimmung aller Gründer oder die Einstimmigkeit auf der Mitgliederversammlung verlangen, ordnen die Satzung als zwischen den Gründern bestehenden und diese bindenden Vertrag ein, weshalb zu einer Änderung grundsätzlich die Zustimmung aller Gründer erforderlich sei. Erst mit der Entstehung des Vereins als juristische Person löse sich der Vertrag von seinen Gründern.

Dagegen spricht jedoch, dass der Verein auch schon vor seiner Eintragung als Vorverein und mithin als Körperschaft existiert, auf den als nichtwirtschaftlichen Verein die vereinsrechtlichen Regeln grundsätzlich Anwendung finden. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Verein und Gründern. Selbst wenn man die Satzung als Vertrag zwischen den Gründern betrachtet (und folglich der Vertragstheorie folgt)Anders die (modifizierte) Normentheorie. , so zeigt der Blick ins Personengesellschaftsrecht, wo Gesellschaftsverträge jedenfalls im Ausgangspunkt als Verträge zwischen den Gesellschaftern eingeordnet werden, dass die Gründer eine Mehrheitsregel auch vereinbaren können, § 709 Abs. 2 BGB.Schwennicke, Staudinger (2019), § 25 Rn. 52. Dementsprechend genügt für eine Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Beschluss über die Satzungsänderung ist mithin formell rechtmäßig. Materielle Verstöße sind nicht ersichtlich, sodass die Satzungsänderung wirksam ist. Da der Verein noch nicht eingetragen ist, bedarf es der Eintragung der Satzungsänderung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Der Anmeldung zur Eintragung ist die geänderte Satzung mit der Unterschrift von sieben Mitgliedern gemäß § 59 Abs. 2, 3 BGB beizufügen.

Anhänge

Einfache Mustersatzung VereinHeuel, Schulze/Grziwotz/Lauda, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Aufl. 2020, § 57 Rn. 1.

Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein hat den Namen „…“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name„… eV“ Er hat seinen Sitz in …

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist …

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge erhoben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2.  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Über die Annahme von Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder.

3.  Satzungsänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Ort, Datum, bei Gründung Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern

Ausführliche Mustersatzung VereinHeuel, Schulze/Grziwotz/Lauda, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Aufl. 2020, § 58 Rn. 1.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein hat den Namen „… Sportverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „… Sportverein eV“.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in ….

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.  Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.

2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

–   die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,

–   die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

–   die Betreuung von Sportangeboten durch ausgebildete Übungsleiter,

–   die Organisation von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung …

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2.  Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

2.  Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.

4.  Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht

–   wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

–   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

–   wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.  Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

1.  Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

■   der Vorstand

■   die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus

–   dem Vorsitzenden

–   dem stellvertretenden Vorsitzenden

–   dem Schatzmeister

–   dem Sportwart

–   dem Jugendwart

2.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4.  Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:

■   die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

■   die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen,

■   die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,

■   die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,

■   der Erlass von Ordnungen iSd §§ 20 und 21.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

2.  Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

1.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

2.  Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3.  Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 13 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

–   Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

–   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

–   Entlastung und Wahl des Vorstands,

–   Wahl der Kassenprüfer,

–   Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,

–   Genehmigung des Haushaltsplans,

–   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

–   Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

–   Ernennung von Ehrenmitgliedern,

–   Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,

–   Beschlussfassung über Anträge.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.  Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

3.  Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.  Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

3.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.

4.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5.  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

–   Ort und Zeit der Versammlung,

–   die Tagesordnung,

–   der Versammlungsleiter,

–   der Protokollführer,

–   die Zahl der erschienenen Mitglieder,

–   die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.  Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2.  Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Kassenprüfung

1.  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2.  Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 20 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind vom Vorstand in Ordnungen zu regeln.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.  Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).

Ort, Datum, bei Gründung Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern

Abgabenordnung (AO) Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen) - Auszug

§ 1

Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

1.

an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2.

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).