Literatur:
Allgemeine und einführende Übersichten: K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, §§ 22 ff.; Saenger, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2023, § 10; Grunewald, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2022, § 7; Garz/Flaßhoff, Der eingetragene Verein - Eine Einführung, ZJS 2022, 343 ff.
Handbücher: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021; Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Aufl. 2022.
Aktuelle Entwicklungen sind insbesondere aus den Begleitheften der npoR zum Vereinsrechtstag mit den verschriftlichten Beiträgen ersichtlich, zuletzt npoR 2023/4, S. 161 ff.; davor npoR 2022/4, S. 161 ff.
Begriff und Rechtstypologie des Vereins
Das Gesetz definiert, anders als das neue Stiftungsrecht (§ 80 Abs. 1 BGB), den Begriff oder das “Wesen” des Vereins nicht. Unter einem Verein versteht die allgemeine Meinung in Rechtsprechung
Vertiefung zum Verein als Grundtypus der Körperschaften
Der Verein bildet mit den genannten Merkmalen den Grundtypus der Körperschaften, die daher auch Vereine im weiteren Sinne genannt werden. Auf ihm baut das Recht der Kapitalgesellschaften, insbesondere das der GmbH und der AG, auf. Dies zwar nicht rechtstechnisch im Sinne eines ergänzenden Verweises des GmbHG und des AktG auf die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB, aber in der Grundkonzeption dieser Gesellschaftsrechtsformen. Sichtbar wird dies an § 6 Abs. 2 HGB und der analogen Anwendung der Haftungsnorm des § 31 BGB auf GmbH und AG (sowie durch Rechtsfortbildung sogar auf die GbR und die Personenhandelsgesellschaften).
Insbesondere da Vereine wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck (auch konkludent) gegründet werden können und beide Rechtsformen somit ideellen Zwecken offenstehen, kann sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung der beiden Rechtsformen ergeben. Die Abgrenzungsfrage stellt sich etwa bei (zunächst) informellen Zusammenschlüssen natürlicher Personen zu einem gemeinsamen Zweck, wie sie in der Praxis in mannigfacher Gestalt auftreten (Abiball-Komitee, Fahr-/Reise-/Laufgemeinschaften, politische Initiativen und Bewegungen und viele andere mehr). Die Abgrenzung wird dadurch erschwert, dass ein Verein durchaus auch personalistisch (Bsp. Verein als Forschungsverbund durch 7 Universitäten als Gründungsmitglieder), eine GbR körperschaftlich ausgestaltet sein kann.
Wie in Skript I bereits angeklungen, kennt das deutsche Gesellschaftsrecht zwei Vereinsarten: den in der Praxis bedeutsameren Verein mit Rechtspersönlichkeit und den Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit erlangt ein Verein entweder durch Eintragung (§ 21 BGB) als sogenannter Idealverein oder durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) als “wirtschaftlicher Verein” (selten, nur wenn Kapitalgesellschaften nicht gangbar sind, Bsp. Verwertungsgesellschaft Wort als Vereinigung aller Urheber von Texten, s.u.). Dem in § 54 BGB geregelten Verein ohne Rechtspersönlichkeit (nach der Paragraphenüberschrift dem “nichtrechtsfähigen” Verein) kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Gleichwohl ist auch der sog. nichtrechtsfähige Verein heute nach herrschender Meinung rechtsfähig (also fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) und unterliegt entgegen dem Wortlaut von § 54 S. 1 BGB den Regelungen des Vereinsrechts, sofern diese keine Eintragung voraussetzen. Statt Verein mit Rechtspersönlichkeit und Verein ohne Rechtspersönlichkeit finden sich auch häufig die synonym gebrauchten Begriffspaare rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Verein und eingetragener und nichteingetragener Verein. Während letzteres dem bisherigen, durch die Rechtspraxis überholten Gesetzeswortlaut entspricht (Überschrift des § 54 BGB), wird im Folgenden mit der durch das MoPeG neu eingeführten, ab dem 1.1.2024 geltenden neuen Überschrift des § 54 BGB von Vereinen mit Rechtspersönlichkeit und Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit gesprochen. Auch der MoPeG-Gesetzgeber geht inzwischen, nach indirekten Bestätigungen etwa in § 50 Abs. 2 ZPO (Außerkrafttreten am 1.1.2024 durch das MoPeG), von der Rechtsfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit aus.
Dem in der Praxis wichtigeren Verein mit Rechtspersönlichkeit widmen sich dieses und das folgende Skript. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit wird in Skript VI dargestellt.
Rechtsquellen des Vereins mit Rechtspersönlichkeit
Das zivilrechtliche Vereinsrecht ist in den §§ 21 bis 79a BGB geregelt, wovon § 55 bis 79a BGB die Vorschriften enthalten, die mit der Eintragung in das Vereinsregister zusammenhängen. Flankiert werden diese Vorschriften durch einzelne Regelungen des FamFG betreffend das Vereinsregisterverfahren.
Das Vereinsgesetz enthält hingegen Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur, die zum Recht der Gefahrenabwehr zu zählen sind. Es regelt insbesondere Zuständigkeit und Kompetenzen der von den Ländern bestimmten Vereinsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, § 1 Abs. 2 VereinsG. Läuft der Zweck oder die Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwider oder richtet er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Bsp. Rockerbanden), so ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (der Verein zu verbieten) und sein Vermögen zu beschlagnahmen und einzuziehen, Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich wirklich um einen Verein oder um einen anderen Zusammenschluss handelt.
Blick in die Rechtspraxis
Vereine sind aus dem Leben vieler Menschen nicht hinwegzudenken: In keiner Rechtsform sind mehr Personen zusammengeschlossen. Vereine prägen das Alltagsleben vieler Bürgerinnen und Bürger und sind mit großem Abstand die verbreitetste Rechtsform des Non-Profit-Sektors.
Nach den jüngsten Zahlen bestehen in Deutschland über 615.000 eingetragene Vereine (gegenüber 14.500 gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, an die 2.000 gemeinwohlorientierten Genossenschaften und 24.650 rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts), mit leicht steigender Tendenz.
Vereine sind in den unterschiedlichsten Bereichen aktiv: Neben dem Sport, der mit seinen über 27 Mio. Mitgliedschaften
Schätzfrage: Wie viele Vereine gibt es in Hamburg (Stand 2022)?
- 1.100
- 5.100
- 10.100
- 20.100
- 50.100
Quelle: https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/vereine_in_deutschland_2022.pdf, S. 6.
Schätzfrage zur Vereinsdichte: Wo bewegt sich Hamburg im Vergleich der Bundesländer (Vereinsdichte: Anzahl der Vereine pro 1.000 Einwohnern, Stand 2022)?
- im oberen Bereich - hohe relative Vereinsdichte
- im mittleren Bereich - mittlere relative Vereinsdichte
- im unteren Bereich - niedrige relative Vereinsdichte
Hamburg rangiert mit 5,1 Einwohner pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im unteren Bereich im Vergleich der Bundesländer (niedrigste Bremen mit 5,0; höchste Saarland mit 10,7).
Schätzfrage zur Entwicklung des Vereinsbestandes: in welchem Bundesland nahm die Zahl der (eingetragenen) Vereine zwischen 2012 und 2022 prozentual am meisten zu?
- Hamburg
- Berlin
- Bayern
- Thüringen
- Rheinland-Pfalz
Berlin verzeichnete mit einem Zuwachs von 22,3 % den größten relativen Zuwachs im genannten Zeitraum (Hamburg: 7,4 %, die größte relative Abnahme gab es in Thüringen: -7,8 %).
Die Vereinsklassenabgrenzung
Grundlegend für die Vereinseinteilung ist die Unterscheidung von nichtwirtschaftlichen (Ideal-)Vereinen, § 21 BGB, und wirtschaftlichen Vereinen, § 22 BGB, den sogenannten Vereinsklassen.
Hinweis zur Terminologie: Idealverein und gemeinnütziger Verein
Der Idealverein ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 21 BGB.
Ein gemeinnütziger Verein ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts verfolgt, § 56 Abs. 1 S. 1 AO.
Zwischen dem Status als Idealverein und dem Status als gemeinnütziger Verein besteht kein automatischer Gleichlauf: Zwar sind nur Idealverein fähig, den Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen, da diese ihren gemeinnützigen Zweck ausschließlich verfolgen müssen, § 56 AO, und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen dürfen, § 55 Abs. 1 AO. Jedoch muss ein Idealverein zur Erlangung des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen, etwa einen der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO verfolgen und die Allgemeinheit fördern, nicht nur einen exklusiven Kreis einer geschlossenen Mitgliedschaft. Auch nach dem gesetzlichen Normalstatut der §§ 24 ff. BGB ist der Idealverein nicht automatisch (ipso iure) gemeinnützig (Bsp. ADAC als nicht gemeinnütziger Verein, exklusive Golf-Clubs).
Während der Idealverein zur Entstehung und Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht (Registergericht) bedarf (§ 21 BGB), erlangt der wirtschaftliche Verein Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung durch die zuständige Landesbehörde (§ 22 BGB).
Die Entstehung (und Erlangung der Rechtspersönlichkeit) des Idealvereins als juristische Person folgt mithin systematisch dem sogenannten Normativsystem (auch System der Normativbestimmungen), bei dem wirtschaftliche Verein richtet sich dies demgegenüber nach dem Konzessionssystem. Die Entstehung der juristischen Person ist beim Normativsystem an das Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung durch eine staatliche Stelle (im Regelfall ein Registergericht) geprüft und durch konstitutive Eintragung in ein Register (beim Verein in das Vereinsregister) geprüft wird. Beim Konzessionssystem wird die Rechtsfähigkeit (und Rechtspersönlichkeit) durch staatliche Genehmigung (auch Verleihung oder Konzession) erworben, deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.
Exkurs/Vertiefung zum Normativ- und Konzessionssystem
Die Gründungssysteme
Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Frage der Vereinsklasse davon ab, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dabei herrscht zumindest insoweit Einigkeit, dass es nicht nur auf den satzungsmäßigen Zweck (gewissermaßen die satzungsmäßige Ausrichtung), sondern auch - und in der Praxis maßgeblich - auf die tatsächliche Ausrichtung des Vereins, also dessen reale Aktivitäten, ankommt (Bsp. Förderung der Bildung, tatsächlich Verkauf von Büchern in einem “Buchclub”).
Die Frage der Vereinsklassenabgrenzung, mithin unter welchen Umständen ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist entscheidend, weil eine Vielzahl von Vereinen, und zwar auch solche mit ideellem Zweck, zur Erzielung von Einnahmen wirtschaftlich aktiv ist und mithin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist durch das planmäßige und entgeltliche Anbieten von Leistungen am Markt gekennzeichnet, gleich ob es sich um einen inneren (gegenüber den Mitgliedern) oder äußeren (gegenüber Dritten) Markt handelt und ob der Verein mit Gewinnerzielungsabsicht handelt oder nicht.
Zweck der Vereinsklassenabgrenzung
Bevor die Abgrenzungskriterien dargestellt werden, hilft es, sich den Zweck der Vereinsklassenabgrenzung zu vergegenwärtigen. Über dessen Einzelheiten wird zwar auch gestritten, gleichwohl besteht in dieser Frage zumindest ein Grundkonsens.
Anhaltspunkte gibt der Gesetzeswortlaut von § 22 S. 1 BGB, demzufolge ein wirtschaftlicher Verein die Rechtsfähigkeit durch Verleihung lediglich in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften erlangt. Damit möchte der Gesetzgeber wirtschaftliche Vereine grundsätzlich auf die Rechtsformen des Handelsrechts (GmbH, AG, eG) verweisen.
Exkurs zur rechtstatsächlichen Bedeutung von wirtschaftlichen Vereinen
Der Blick in die Rechtspraxis zeigt, dass die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins durchaus vorkommt, allerdings in erster Linie dort, wo dieser spezialgesetzlich zugelassen ist. Dies namentlich bei:
Verwertungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 VGG). So sind etwa die GEMA und die VG-Wort als wirtschaftlicher Verein organisiert.
Forstbetriebsgemeinschaften (§ 19 BWaldG),
Erzeugergemeinschaften nach dem AgrarMSG und
Lohnsteuerhilfevereinen (str).
Die Zahl der Verleihungen der Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereine gemäß § 22 BGB ist als gering einzuschätzen.
Die Vereinsklassenabgrenzung bezweckt vor diesem Hintergrund maßgeblich den Schutz der Gläubiger von wirtschaftlich tätigen Vereinen/Körperschaften. Weitere Zwecke werden im Mitgliederschutz und teilweise im Sozialschutz gesehen.
Zu den gläubigerschützenden Vorschriften der handelsrechtlichen Körperschaftsformen zählen insbesondere:
Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften mit korrespondierenden Ausschüttungssperren,
bei der GmbH in Höhe von mindestens 25.000 € gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG,
bei der UG(haftungsbeschränkt) in Höhe von mindestens 1 €, siehe § 5a GmbHG mit Pflicht zur Rücklagenbildung aus 1/4 der erzielten Überschüsse und
bei der AG in Höhe von mindestens 50.000 € gemäß § 7 AktG
im Fall der Genossenschaft die Pflichtprüfung vor Eintragung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) und die laufende Pflichtprüfung (§§ 53 ff. GenG),
umfassende Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Publizitätsvorschriften nach HGB.
Vergleichbare Vorschriften kennt das Vereinsrecht nicht. Wirtschaftliche Aktivitäten, die regelmäßig mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko für die Gläubiger als lediglich ideelle Tätigkeiten einhergehen, sollen daher in den dafür passenden und vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsformen des Kapitalgesellschaftsrechts organisiert werden (Typenzwang in Richtung der Handelsvereine).
Ob die Vereinsklassenabgrenzung und damit die spezifischen Vorschriften der Handelsvereine auch dem Mitgliederschutz dienen, deren Vermögensinteressen bei Wirtschaftsvereinen ebenfalls in besonderem Maße gefährdet sein könnten, wird demgegenüber unterschiedlich beantwortet.
Nach dem gesetzlichen Leitbild hat ein Vereinsmitglied anders als bei den Kapitalgesellschaften keinen Abfindungsanspruch.
Die Mitgliedschaft im Verein ist anders als bei den Kapitalgesellschaften nicht übertragbar, kann also nicht (entgeltlich) übertragen werden.
Die Mitgliederkontrollrechte sind beim Verein schwächer ausgeprägt und in der Satzung weitgehend abdingbar.
Unter Hinweis auf Unterschiede im Sozialschutz wird dieser teilweise ebenfalls als Zweck der Vereinsklassenabgrenzung genannt. Überwiegend wird dies jedoch abgelehnt. Unterschiede mit Bezug zum Sozialschutz sind:
fehlende Publizitätsvorschriften beim Verein, die auch die Kontrolle durch die Öffentlichkeit bezwecken.
keine Anwendung des Mitbestimmungs- bzw. Drittelbeteiligungsgesetzes zur Arbeitnehmermitbestimmung auf Vereine.
Acht Juraabsolventinnen und -absolventen planen die Gründung eines Legal Tech Start-Ups in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Das Registergericht lehnt die Eintragung ihres Vereins ab, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handele. Die Absolventen tragen vor, dass doch auch bei den Personenhandelsgesellschaften gläubigerschützende Vorschriften nicht vorhanden seien, der Verweis auf die Kapitalgesellschaften gehe daher fehl. Trägt dieser Einwand?
Zwar haben die Absolventen damit Recht, dass auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften, dessen Rechtsformen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Gegenstand haben (vgl. § 105 Abs. 1 HGB), keine Verpflichtung zur Leistung einer Einlage in einer bestimmten Mindesthöhe kennt, vgl. § 161 Abs. 1 HGB, § 709 Abs. 1 BGB-neu (ab 1.1.2024).
Gleichwohl gibt es einen zentralen Unterschied, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt: bei den Personenhandelsgesellschaften haften die Gesellschafter oder mindestens einer von ihnen für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich mit ihrem Privatvermögen, § 128 HGB. Hier gilt gerade nicht das für Körperschaften wesensgemäße Trennungsprinzip. Als Haftungsmasse steht bei den Personenhandelsgesellschaften nicht nur das Vermögen der Gesellschaft, sondern auch das Privatvermögen der Gesellschafter zur Verfügung, womit dem Gläubigerschutz (pauschalisierend) hinreichend Rechnung getragen ist.
Der Maßstab der Vereinsklassenabgrenzung
Der richtige Maßstab der Vereinsklassenabgrenzung unterlag einer stetigen Entwicklung, die in der sog. Kita-Rechtsprechung
Anfangs - mit Inkrafttreten des BGB - standen sich die sog. subjektive Theorie, die allein auf den Vereinszweck abstellte, und die sog. objektive Theorie, für die es allein auf die Tätigkeit des Vereins ankam, gegenüber. Beide wurden allmählich zur sog. gemischt subjektiv-objektiven Theorie vereinigt: Ein wirtschaftlicher Verein lag vor, wenn der Verein mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wirtschaftliche Hauptzwecke verfolgte. Den begrifflichen Unschärfen und definitorischen Mängeln begegnete K. Schmidt mit seiner teleologisch-typologischen Theorie,
dem Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und auf Dauer Leistungen gegen Entgelt anbietet (Handel, Gewerbe),
dem Verein, der auf einem Binnenmarkt (d.h. gegenüber seinen Mitgliedern) solche Leistungen anbietet (Bsp. Buchclub),
und dem genossenschaftlichen Verein, der ausgelagerte Teilfunktionen seiner Mitgliedsunternehmen wahrnimmt (Bsp. Taxizentrale).
Wenn der konkrete Verein einem dieser Typen zuzuordnen ist, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob sich die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs bewegt. Dies soll dann der Fall sein, wenn sich die wirtschaftliche Tätigkeit der ideellen Haupttätigkeit funktional unterordnet, diese also ermöglicht oder zumindest unterstützt. Jedenfalls nicht mehr gedeckt sei hingegen die ausschließliche Verwirklichung der Vereinszwecke durch die wirtschaftliche Tätigkeit (ausschließlicher Zweckverwirklichungsbetrieb).
Der Ausschluss reiner Zweckverwirklichungsbetriebe drohte Berliner Kitavereinen zum Verhängnis zu werden:
Die Rechtsprechung ist auf gemischte Resonanz gestoßen. Positiv ist die durch sie bewirkte Rechtssicherheit für Vereine und Registergerichte, da der Gemeinnützigkeitsstatus ein klares Kriterium ist und eine formelle Prüfung und Bescheinigung durch die Finanzämter erfolgt (vgl. § 60a AO).
Insbesondere erscheint wichtig, dass nach der Lösung des BGH die Indizwirkung nicht dergestalt umgekehrt angewendet und missverstanden wird, dass Vereinen ohne Gemeinnützigkeitsstatus die Eigenschaft als Idealvereine ohne weitere Prüfung abgesprochen wird.
Der Verein “Nahtur-Laden” verfolgt nach seiner Satzung unter anderem den Zweck, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs zu verbessern, indem er einen Vereinsladen in der Dorfmitte betreibt (Dorfladen). Sie enthält auch folgende Passagen: “In der Gemeinde B. haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen, um eine nachhaltige Einkaufsmöglichkeit in der Ortsmitte im Ortsteil von Bs. zu schaffen. Diese soll ehrenamtlich und in Form eines Vereins betrieben werden. Ziel ist es, eine ortsnahe Versorgung mit Waren lokaler Erzeuger zu ermöglichen, aber ebenso eine soziale Funktion für das gemeinschaftliche Miteinander am Ort zu übernehmen.” und “Der Verein ermöglicht durch den Betrieb des Ladens die Belebung der Dorfmitte und schafft Raum für weitere soziale Aktivitäten wie Tauschbörsen oder Austauschplattformen.” Die Satzung sieht ferner vor, dass der Verein nicht gewinnorientiert arbeitet und Überschüsse für die Vereinszwecke verwendet werden müssen. Die Satzung des Vereins ist nicht als gemeinnützigkeitskonform gesondert festgestellt (§ 60a AO) worden, worauf es dem Verein aber auch nicht ankommt. Das Amtsgericht als Registergericht lehnte die Eintragung ab, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handele. Der Verein legt dagegen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Wie wird dieses entscheiden?
Das OLG wird der Beschwerde stattgeben, wenn diese zulässig und begründet ist. Für die Begründetheit kommt es auf die Zulässigkeit der Ablehnung der Eintragung an. Dafür ist entscheidend, ob der Verein ein Idealverein oder ein wirtschaftlicher Verein ist, mit anderen Worten, ob er auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, vgl. §§ 21 f. BGB.
Fraglich ist, ob der geplante Dorfladen, der unzweifelhaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, als Zweckverwirklichungsbetrieb unter das Nebenzweckprivileg fällt. Grundsätzlich ist nach der Kita-Rechtsprechung des BGH der (absolute wie relative) Umfang der Betätigung unerheblich. Zwar ist der Verein nicht gemeinnützig und strebt den Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht an, sodass ihm für den “Nahtur-Laden” keine Indizwirkung entnommen werden kann. Jedoch ist daraus nicht der umgekehrte Schluss zu ziehen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt. Es kommt vielmehr darauf an, ob von einer hinreichenden Zuordnung des Betriebs zu den ideellen Hauptzwecken des Vereins auszugehen ist. Die Satzung des Vereins enthält als Zweck nicht nur die Schaffung einer nachhaltigen Einkaufsmöglichkeit innerhalb des Dorfes, sondern auch die Förderung des gemeinschaftlichen Miteinanders durch Ermöglichung sozialer Aktivitäten. Diesen ideellen Zwecken dient der Dorfladen in nachvollziehbarer Weise im Rahmen eines schlüssigen Konzepts. Die Satzung enthält ferner ein Gewinnausschüttungsverbot (jedenfalls in Form direkter Zahlungen), indem diese an die Erfüllung der ideellen Vereinszwecke gebunden sind. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist mithin den ideellen Vereinszwecken zugeordnet, er ist vom Nebenzweckprivileg gedeckt.
Die Verein ist daher ein Idealverein. Das OLG wird der Beschwerde folglich stattgeben.
Die wirtschaftliche Betätigung eines Idealvereins mittels ausgegliederter nicht gemeinnütziger Tochterkapitalgesellschaften sieht die Rechtsprechung und herrschende Ansicht hingegen als unproblematisch an. Durch die Ausgliederung und die Betätigung in der Form der Kapitalgesellschaft seien die Gläubiger der Tochtergesellschaften ausreichend geschützt.
Vereinsgründung
Die Vereinsgründung (verstanden als die Entstehung der juristischen Person eingetragener Verein - e.V.) vollzieht sich in mehreren Schritten.
Der Gründungsakt mit Satzungserrichtung
Die Bestellung eines Vorstandes
Die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister durch den Vorstand
Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
Der Gründungsakt mit Satzungserrichtung
Der Gründungsakt (die Gründung im engeren Sinne) ist ein Rechtsgeschäft, auf den folglich die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB, beispielsweise zur Geschäftsfähigkeit, Vertretung etc.) grundsätzlich Anwendung finden.
An der Gründung können sich sowohl natürliche Personen, juristische Personen (des privaten und des öffentlichen Rechts) als auch rechtsfähige Personengesellschaften (also Außen-GbRs, OHGs und KGs) beteiligen. Die Vereinsgründung ist regelmäßig nicht rechtlich lediglich vorteilhaft,
Der notwendige Inhalt des Gründungsvertrages (und damit der rechtsgeschäftlichen Einigung der Gründer) besteht aus folgendem:
Errichtung eines eingetragenen Vereins mit den dieser Rechtsform innewohnenden Wesensmerkmalen
Die Gründer müssen sich über die Errichtung eines eingetragenen Vereins mit den dieser Rechtsform innewohnenden Wesensmerkmalen einigen. Dies sind die oben im Rahmen der Definition des Vereins aufgeführten Merkmale.
hier. Vereinszugehörigkeit der Gründer
Die Gründer müssen zugleich erklären, dem Verein als Gründer angehören zu wollen. Erfolgt dies nicht ausdrücklich, so wird man dies dem Gründungsakt in aller Regel konkludent entnehmen können. Die Gründung erfolgt nicht zweiaktig dergestalt, dass nach Gründung des Vereins die Gründungsmitglieder diesem beitreten. Es handelt sich stattdessen um einen einheitlichen Akt (schon weil der Verein ohne Mitglieder nicht existieren kann).
Feststellung der Vereinssatzung (Gründungssatzung)
Dritter und in der Praxis fehleranfälligster notwendiger Inhalt der Vereinsgründung ist die Feststellung der Vereinssatzung (Gründungssatzung). Diese stellt gemäß § 25 BGB die Verfassung des Vereins dar und enthält die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen,
Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 25, Rn. 25. also grundlegende Vorgaben betreffend Zweck, inneren Aufbau (Organisation) des Vereins, Rechte und Pflichten der Vereinsorgane und der Vereinsmitglieder, Vertretung des Vereins nach außen und weitere Angelegenheiten des Vereins.
Vertiefung/Exkurs zur Notwendigkeit einer Satzung bei Körperschaften
Die Entstehung einer juristischer Person ist grundsätzlich an das Vorhandensein einer Satzung mit bestimmtem Inhalt geknüpft, siehe etwa § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Stiftung, § 2 GmbHG für die GmbH (als Gesellschaftsvertrag bezeichnet), und § 23 AktG für die Aktiengesellschaft. Dies hängt damit zusammen, dass die juristische Person als eigenständiges und von ihren Gründern und Mitgliedern losgelöstes Rechtssubjekt Organisationsbestimmungen bedarf, um sinnvoll existieren zu können.
Die Satzungsautonomie ermöglicht den Gründern grundsätzlich die Gestaltung der Satzung nach ihren Vorstellungen. Diese Gestaltungsfreiheit besteht freilich nicht unbeschränkt. Die §§ 26 - 39 BGB enthalten Vorgaben, die nur teilweise in der Satzung abbedungen werden können, siehe § 40 BGB.
Die für die Gründung eines eingetragenen Vereins notwendigen Mindestinhalte der Satzung regeln §§ 57 - 59 BGB. Gemäß § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung demnach Regelungen enthalten über die Identitätsmerkmale des Vereins. Dies sind:
der Zweck des Vereins
dieser bezeichnet das die Vereinsmitglieder verbindende Ziel und steckt den Rahmen für die Tätigkeit des Vereins ab, insbesondere auch für Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Handlungen des Vorstands. Die Bezeichnung muss so konkret sein, dass das Registergericht prüfen kann, ob es sich (dem Zweck nach) um einen Idealverein im Sinne von § 21 BGB handelt.
Bei Idealvereinen, insbesondere solchen, die die Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus anstreben, ist/sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. Anlage 1 AO
Siehe Anhang unten. zwingend auch die Art/en der Zweckverwirklichung anzugeben.Der Zweck darf sich nicht gegen die Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 Abs. 2 GG). Einfachgesetzlich ergeben sich weitere Schranken aus §§ 134, 138 BGB.
Gerechtfertigt im Rahmen der verfassungsimmanenten Schranken von Art. 9 Abs. 1 GG, siehe Bauer, Dreier-GG, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 59.
der Name des Vereins
die Vereinsgründer sind grundsätzlich frei in der Wahl des Vereinsnamens. Der handelsrechtliche Grundsatz der Namenswahrheit gemäß § 18 Abs. 2 HGB wird jedoch auf Vereine analog angewandt. Der Vereinsname darf nicht geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Verhältnisse des Vereins irrezuführen. So wurde einem Verein das Führen eines Jahres im Namen, das nicht dem Gründungsjahr entsprach, verwehrt.
OLG Brandenburg, v. 25.02.2011 - 7 Wx 26/10, NJW-RR 2011, 621. Das OLG Hamm hat einem Verein für studentische Unternehmensberatung den Namen “D. Case Competition & Consulting e.V.” genehmigt, weil damit nicht irrtümlich der Eindruck eines voll gewerblichen Unternehmens erweckt werde.OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2022 - 27 W 62/22, ZStV 2023, 87. Gemäß § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Name von am selben Ort bestehenden eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Es handelt sich um eine bloße Ordnungs- bzw. Sollvorschrift, bei deren Verstoß der Eintragungsantrag zwar zurückgewiesen werden kann, die Rechtsgültigkeit der Vereinseintragung aber unberührt bleibt (keine Löschung von Amts wegen gemäß § 395 FamFG). Anders ist dies bei den zwingenden Vorgaben.
der Sitz des Vereins
die Angabe des Vereinssitzes ermöglicht die Feststellung des zuständigen Registergerichts. Aus § 24 BGB wird ersichtlich, dass der formelle Satzungssitz nicht zwingend mit dem tatsächlichen Verwaltungssitz (Bsp. Wohnzimmer des Vorstands in einer anderen Stadt) übereinstimmen muss.
die Eintragungsabsicht des Vereins (bzw. der Vereinsmitglieder)
nach dem Gesetz muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll, § 57 Abs. 1 BGB a.E. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass die Eintragungsabsicht der Gründungssatzung auch im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Ausreichend ist daher etwa die Bezeichnung des Vereins nach der Eintragung als “e.V.” oder “eingetragener Verein”.
Gemäß §§ 58, 59 Abs. 3 BGB soll (bloße Soll-/ Ordnungsvorschriften) die Satzung darüber hinaus Bestimmungen enthalten über
den Ein- und Austritt der Mitglieder
solche Bestimmungen betreffen etwa die Frage, ob neue Mitglieder zum Eintritt einseitig ihren Beitritt erklären können oder es der Annahme - ggf. nach Prüfung satzungsmäßig festgelegter Beitrittsvoraussetzungen - durch den Vorstand bedarf.
Der Austritt muss den Mitgliedern von Gesetzes wegen gestattet sein, § 39 Abs. 1 BGB. Beschränkt werden kann das Austrittsrecht lediglich insoweit, als dass der Austritt erst zum Ende eines Geschäftsjahres oder nach Ablauf einer höchstens zweijährigen Kündigungsfrist zulässig ist, § 39 Abs. 2 BGB.
Fakultativ sind Formvorgaben betreffend Ein- und Austrittserklärung.
Fakultativ sind ferner Sonderrechte zum Eintritt oder Ausschlussgründe, die zur Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand berechtigen.
die Beitragspflichten der Mitglieder
eine Beitragspflicht muss nicht vorgesehen werden (§ 58 Nr. 2 BGB: “ob”).
die konkrete Höhe und Häufigkeit der Beiträge. Diese muss sich nicht zwingend aus der Satzung ergeben, sondern kann auch von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen werden.
der Beitrag kann auch in einer Sache, einem Tun oder einem Unterlassen bestehen, insbesondere in der Verrichtung von Werk- oder Dienstleistungen zugunsten des Vereins.
auch Umlagen (also die anteilsmäßige Verlagerung von Vereinsaufwendungen auf die Mitglieder) können vereinbart werden.
üblich sind auch Nachlässe für bestimmte Gruppen von Mitgliedern (Schüler und Studenten, Rentner, Alleinerziehende, Familien, Behinderte etc.).
die Bildung des Vorstands
der Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins ist zwingendes Vereinsorgan, § 26 Abs. 1 BGB. Daher bedarf es einer Regelung zur Bildung des Vorstands.
üblicherweise gehört es zur Kompetenz der Mitgliederversammlung, den Vereinsvorstand zu wählen, § 27 Abs. 1 BGB. Aus § 40 S. 1 BGB wird jedoch ersichtlich, dass die Mitglieder hiervon in der Satzung abweichen können.
die Satzung sollte insbesondere eine Regelung enthalten über Größe und ämtermäßige Zusammensetzung des Vorstands (Bsp.: Vorstandsvorsitzender, Kassenwart, Schriftführer).
Ferner sind mögliche fakultative Regelungsgegenstände (nicht mehr die Bildung des Vorstands betreffend und daher nicht Bestandteil der Soll-Vorschrift): Beschränkungen der Vertretungsmacht (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB), Art der Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 26 Abs. 2 BGB)
über Regelungen zur Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder zur Regelung der Angelegenheiten des Vereins (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB).
betreffend die Voraussetzungen der Berufung
das gesetzliche Leitbild geht von einer Pflicht zur Berufung (durch den Vorstand) aus, wenn die Satzung dies erfordert (z.B. jährlich) und wenn das Interesse des Vereins es erfordert, § 36 BGB.
eine Pflicht zur Berufung besteht auch, wenn eine Minderheit, nach dem Gesetz ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, § 37 Abs. 1 BGB, wobei das Minderheitenquorum in der Satzung modifiziert werden kann.
betreffend die Form der Berufung
das Gesetz sieht in § 32 Abs. 1 BGB lediglich vor, dass bei der Berufung die Beschlussgegenstände bezeichnet werden.
Den Vereinsgründern wird hier eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eröffnet, § 40 S. 1 BGB. Denkbar ist etwa, dass die Berufung in Schriftform, im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (etwa in der Tageszeitung) oder - heute sinnvollerweise - per E-Mail erfolgt.
betreffend die Beurkundung der Beschlüsse
gemeint ist nicht die Form der notariellen Beurkundung, § 128 BGB, sondern die Art und Weise der Feststellung der Beschlüsse.
Auch hier haben die Vereinsgründer eine weitreichende Gestaltungsfreiheit: denkbar sind etwa die formfreie, schriftliche oder tatsächlich notarielle Form der Feststellung der Beschlüsse.
Gemäß § 59 Abs. 3 BGB soll die Satzung ferner die datumsmäßige Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Darüber hinaus ist eine Vielzahl fakultativer Satzungsbestimmungen denkbar (Einzelheiten der Mitgliederversammlung, Bildung weiterer Vereinsorgane, Schiedsgerichte, Vereinsstrafen, Auflösungsgründe und Vermögensanfall), die die Vereinsgründer kraft ihrer Satzungsautonomie vorsehen können. Diese lassen die Eintragungsfähigkeit unabhängig von ihrer Wirksamkeit aber unberührt.
Das Gesetz kennt keine Verfahrens- oder Formvorgaben hinsichtlich der Satzungserrichtung. Es ist nicht erforderlich, aber üblich, den Verein auf einer Gründungsversammlung bei Anwesenheit der Gründer zu gründen. Im Hinblick auf die Anmeldung zur Eintragung, der Abschriften der von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichneten Satzung und Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen sind, ist Schriftform jedoch anzuraten, § 59 Abs. 2, 3 BGB.
Die Bestellung eines Vorstands
Um handlungsfähig zu sein, insbesondere um im Gründungsstadium die notwendige Eintragung bewirken zu können, benötigt der Verein einen Vorstand, §§ 26 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 BGB. Der Vorstand kann bereits in der Satzung ernannt werden. Üblicherweise erfolgt jedoch die erstmalige Vorstandswahl auf der Gründungsversammlung im Anschluss an die Satzungserrichtung nach den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen, insbesondere den Verfahrensbestimmungen. Der Vorstand kann eine natürliche oder juristische Person oder Personen(-handels-)gesellschaft sein. Er muss nicht selbst Mitglied des Vereins sein (Grundsatz der Fremdorganschaft bei Körperschaften). Die zum Vorstand gewählten Personen müssen das Vorstandsamt annehmen. Die Annahme ist eine Willenserklärung, die dem Verein zugehen muss.
Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister
Die zur Erlangung des Status als juristische Person notwendige Eintragung erfolgt auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister durch den Vorstand. Zuständig für die und verpflichtet zur Anmeldung zur Eintragung ist der Vorstand, § 59 Abs. 1 BGB.
Die Anmeldung hat bei dem zuständigen Amtsgericht (dem Registergericht) zu erfolgen. Dies ist gemäß § 55 BGB das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen (satzungsmäßigen) Sitz hat. Personell zuständig ist an den Amtsgerichten nach §§ 1 , 3 Nr. 1 lit. a RPflG der Rechtspfleger.
Inhaltlich muss die Eintragung die in das Register aufzunehmenden Angaben enthalten.
§ 77 BGB statuiert weitere Formerfordernisse. Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind gemäß § 77 S. 1 BGB in öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Dafür ist erforderlich, dass ein Notar die Unterschrift(en) des(r) Vorstands(mitglieder) unter die schriftliche Erklärung der Anmeldung beglaubigt, § 129 Abs. 1 BGB. Die Form ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung notariell beurkundet wird, § 129 Abs. 3 BGB. Gemäß § 77 S. 2 BGB kann die Urschrift der Erklärung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Gemäß § 77 Abs. 2 BGB kann die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG erfolgen.
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
Das Vereinsregister wird durch die zuständigen Amtsgericht (Registergerichte) in allen Bundesländern in elektronischer Form (§ 55a BGB) geführt. Neben den §§ 55 ff. BGB, den §§ 378 ff. FamFG mit Regelungen zum Vereinsregisterverfahren enthält die Vereinsregisterverordnung (VRV)
Wie aus § 60 BGB ersichtlich wird, prüft das Gericht die Einhaltung der §§ 56 - 59 BGB, also insbesondere
die Satzung auf Einhaltung der Vorgaben aus §§ 57, 58 und 59 Abs. 3 BGB
hier insbesondere, ob der Verein als nichtwirtschaftlicher (Ideal-)Verein iSd § 21 BGB zu klassifizieren ist. Da das Gericht zunächst nur anhand der Satzung prüft (und regelmäßig prüfen kann), für die Abgrenzung es aber auf die tatsächliche Ausrichtung des Vereins ankommt,
Siehe ausführlich schon oben. ist es auch aus diesem Grunde ratsam, die Art(en) der Zweckverwirklichung, insbesondere bei uneindeutigem Vereinszweck, in der Satzung angeben. Mit Blick auf die in durch die Kita-Rechtsprechung eingeführte Indizwirkung der steuerlichen Gemeinnützigkeit ist es , den vorläufigen Bescheid der formellen Satzungsmäßigkeit gemäß § 60a AO - oder andere, wenn auch nicht bindende Zusagen der Finanzverwaltung beizufügen. Den Antrag nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO kann bereits der (noch nicht eingetragene, aber wirksam gegründete) Verein stellen.Krauss, in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 6 Rn. 113.
ob die Formvorgaben des § 77 BGB gewahrt sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Verein einen Anspruch auf Eintragung (Normativsystem).
Den Inhalt der Eintragung legt § 64 BGB fest, ergänzt und konkretisiert durch § 3 VRV. Eingetragen werden:
der Name und der Sitz des Vereins
der Tag der Satzungserrichtung, ggf. der Tag der Satzungsänderung bei Änderungen zwischen Gründung und Eintragung
Vorstandsmitglieder sowie ihre Vertretungsmacht (einschließlich etwaiger Einschränkungen).
Nicht eingetragen werden hingegen insbesondere:
der Zweck des Vereins
die Anschrift des Vereins
anders in dem ab 1.1.2024 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu führende Zuwendungsempfängerregister, siehe § 60b Abs. 1, 2 AO-neu, in dem gemeinnützige Körperschaften erfasst werden.
Die Nichteintragung bedeutet nicht, dass diese Informationen sich nicht einsehen ließen. Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Dokumente (also insbesondere auch die Satzung) jedem gestattet und kostenfrei möglich.
Zum gemeinsamen Registerportal der Länder geht es hier.
Mit der Eintragung erhält der Verein den Namenszusatz “eingetragener Verein”, abgekürzt “e.V.” oder “eV”, § 65 BGB. Der Verein ist verpflichtet, den Zusatz zu führen.
5 Eltern von Studierenden planen die Gründung eines Fördervereins der Bucerius Law School. Der Verein soll den Namen “Förderverein Bucerius Law School e.V.” tragen. Um die erforderliche Mitgliederzahl zu erreichen, entscheidet der eifrige Vater V, auch seine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, mitgründen zu lassen. Außerdem gründet er die “Bucerius-UG”, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ebenfalls ist. Diese soll ebenfalls an der Gründung des Vereins mitwirken. Die Satzung sieht einen dreiköpfigen Vorstand vor, darunter V, und bestimmt, das V die Eintragung des Vereins besorgen soll. Die anderen Elternteile erteilen V schriftliche Vollmacht, sie bei der Gründung des Vereins zu vertreten. V gründet den Verein und unterschreibt die Gründungssatzung siebenmal mit seinem Namen, davon sechsmal “i.V. von [Name des Vertretenen]” . Er meldet den Verein beim Vereinsgericht zur Anmeldung an. Wie wird das Gericht entscheiden?
Das Gericht wird den Verein eintragen oder die Anmeldung zurückweisen (§ 60 BGB).
Zunächst ist ein Gründungsvertrag erforderlich. Dazu bedarf es wirksamer Willenserklärungen der Gründer. Bei der Gründung des Vereins handelte V sowohl im eigenen Namen, in Vertretung der anderen Elternteile und in Vertretung seiner GmbH und der “Bucerius-UG”. Während er von er von ersteren schriftlich bevollmächtigt wurde, ist V organschaftlicher und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH und der UG, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
In Anbetracht dessen, dass V für sich, als auch für die anderen natürlichen oder juristischen Personen handelte, könnte einer wirksamen Vertretung aber § 181 BGB entgegenstehen. Bei der Vereinsgründung als mehrseitigem Vertrag wirkte V sowohl für sich selbst als auch für verschiedene andere Personen mit (Selbst- und Mehrfachvertretung, § 181 Var. 1 und 2 BGB).
V könnte jedoch anderes gestattet sein im Sinne des § 181 BGB.
Bei der GmbH und der UG gilt zwar grundsätzlich das Verbot des Insichgeschäfts, § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG. Allerdings ist bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung davon auszugehen, dass V als geschäftsführender Alleingesellschafter jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dies sehen inzwischen auch die Musterprotokolle zur Gründung einer GmbH mittels Videokommunikation in Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 GmbHG sowohl bei einer Einpersonengesellschaft als auch einer Mehrpersonengesellschaft vor.
Auch in Bezug auf die übrigen mitgründenden natürlichen Personen könnte V etwas anderes gestattet sein im Sinne des § 181 BGB.
Neben der nachträglichen Genehmigung eines (zunächst unwirksamen) Insichgeschäfts kommt auch die vorherige Gestattung eines solchen in Betracht. Eine solche Gestattung kann auch konkludent erteilt werden. Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen das Vertretergeschäft nur als Insichgeschäft möglich ist.
§ 181 BGB steht dem Gründungsvertrag folglich nicht entgegen.
Fraglich ist, ob die Satzung den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Der Name der Vereins ist nicht zu beanstanden, er unterscheidet sich insbesondere hinreichend deutlich von dem (tatsächlich existenten) “Freundeskreis der Law Clinic an der Bucerius Law School e.V.”.
Auch ist die Satzungsbestimmung, die V ermächtigt, die Eintragung zu besorgen, wirksam. Sie ermöglicht V die wirksame Anmeldung des Vereins zur Eintragung im Vereinsregister, § 59 Abs. 1 BGB.
Allerdings ist fraglich, ob der Verein die Mindestmitgliederzahl von 7 sieben Personen gemäß § 56 BGB aufweist und die Unterzeichnung durch V in Vertretung von sechs weiteren Mitgründern dem § 59 Abs. 3 BGB genügt.
Zweifel an der Mitgliederzahl ergeben sich insbesondere daraus, dass V Alleingesellschafter der GmbH und der “Bucerius-UG” ist und diese folglich beherrscht. § 56 BGB bezweckt die Vermeidung der Eintragung unbedeutender Vereine ohne belastbare körperschaftliche Struktur.
In Bezug auf beherrschte juristische Personen wird vertreten, dass die Zahl der beherrschten Gesellschaften außer Acht zu bleiben habe, wenn die beherrschenden natürlichen Personen zugleich Vereinsmitglieder sind und die Gesellschaften bei der Gründung repräsentieren (vertreten).
Die Gegenansicht bestimmt die Mitgliederanzahl hingegen formal und fragt nicht nach den Beherrschungsverhältnissen von Mitgliedsgesellschaften.
Entgegenhalten lässt sich dem, dass der Vergleich von Verein und Personengesellschaften aufgrund der Wesensverschiedenheit von Körperschaften und Personengesellschaften nicht zwingend ist. Dies wird schon daran ersichtlich, dass das Gesetz keine Mindestgesellschafterzahl der GbR normiert. Soweit im Recht der Kapitalgesellschaften anderes gilt, vgl. § 1 GmbHG, ist es den praktischen Bedürfnissen der Unternehmer und Unternehmen zuzuschreiben, dass hier von dem körperschaftlichen Grundtypus (des Vereins) abgewichen wurde. Vielmehr ist dem gesetzgeberischen Anliegen, durch eine gewisse Mindestmitgliederzahl die Beteiligung einer hinreichenden Zahl verschiedener Personen sicherzustellen, Rechnung zu tragen. Eine Personenverschiedenheit ist jedoch bei von mitgründenden natürlichen Personen beherrschten und repräsentierten Gesellschaften der Sache nach nicht gegeben. Der körperschaftlichen Verfassung entspricht es daher eher, solche Gesellschaften nicht mitzuzählen.
Davon losgelöst ist zu entscheiden, ob eine Unterzeichnung “i.V. von [Name des Vertretenen]”, also in Vertretung, dem Erfordernis aus § 59 Abs. 3 BGB genügt. Dies wird man bejahen müssen, da eine Vertretung bei der Gründung und Entstehung des Vereins sonst praktisch ausscheiden würde und bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohnehin nur eine Vertretung in Betracht kommt.
Da sich die Einzelvertretungsmacht zur Anmeldung des Vereins aus der Satzung ergibt und nicht aus einer Vollmacht, bedarf es auch keiner notariellen Beglaubigung der Bevollmächtigung des V durch die übrigen Vorstandsmitglieder gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BGB (sog. Anmeldevollmacht).
Das Vereinsgericht wird den Antrag folglich gemäß § 60 BGB unter Angabe des Grundes (Verstoß gegen § 56 BGB) zurückweisen. Da es sich jedoch um ein behebbares Hindernis handelt, wird das Gericht dem Verein in einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG eine bestimmte, angemessene Frist zur Erlangung der Mindestmitgliederzahl setzen.
Errichtungsphase (Vorverein)
Die Errichtung des Vereins vollzieht sich wie gesehen in mehreren Schritten, wodurch der Verein verschiedene Gründungsstadien durchläuft. Abhängig davon unterscheiden sich die Auswirkungen im Namen des Vereins vorgenommener Rechtsgeschäfte und mangelhafter Willenserklärungen von Mitgliedern und darauf gegründeter Anfechtungen.
Vorgründungsphase
Vor der Gründung der Gesellschaft durch Abschluss des Gründungsvertrags kann eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft bestehen, die sich aus den späteren Gründungsmitgliedern zusammensetzt und deren Zweck auf die Errichtung des Vereins gerichtet ist. Eine solche Vorgründungsgesellschaft ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), auf die unstreitig keine vereinsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Die Vorgründungsgesellschaft ist nicht mit dem späteren entstehenden Vorverein (dazu sogleich) oder gar dem Verein identisch. Es findet keine Umwandlung mit automatischem Übergang etwaig begründeter Forderungen und Verbindlichkeiten statt. Soll dies geschehen (etwa weil die Vorgründungsgesellschafter bereits im Rechtsverkehr für den späteren Verein aufgetreten sind), so ist eine Abtretung (der Forderungen, §§ 398 ff. BGB) und ein Schuldneraustausch (mit Zustimmung des Gläubigers, §§ 414 ff. BGB) erforderlich.
Die Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft haften Gläubigern persönlich und unbeschränkt gemäß § 128 HGB analog.
Gründungsphase
Mit der Errichtung der Satzung im Rahmen der Gründungsversammlung und dem Abschluss des Gründungsvertrags gelangt die Vereinserrichtung in das nächste Stadium.
Zur Entstehung gelangt der sogenannte Vorverein jedoch erst, wenn auch der erste Vorstand als notwendiges Organ gewählt ist.
Der Vorverein ist nach herrschender Meinung Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 54 BGB (nach überkommener Terminologie auch nichtrechtsfähiger / nichteingetragener Verein, vgl. oben).
Dies gilt insbesondere im Innenverhältnis:
Die Mitgliederversammlung hat die durch Satzung bzw. Gesetz zugewiesenen Befugnisse und entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip.
Die Mitglieder sind zum Austritt befugt (grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 BGB ohne Einschränkungen, ggf. durch die Satzung erschwert, § 39 Abs. 2 BGB).
Auch im Außenverhältnis findet Vereinsrecht Anwendung:
Der Vorverein wird von seinem Vorstand vertreten, §§ 26 ff. BGB. Die Vertretungsmacht ist nicht auf gründungsnotwendige Geschäfte oder die Verwaltung des schon eingebrachten Vermögens beschränkt, außer die Satzung ordnet dies an (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB).
Neue Mitglieder können dem Verein beitreten.
Auch die Haftungsverfassung entspricht weitgehend der des Vereins, jedoch mit einer wichtigen Einschränkung:
Soweit der Vorverein Schuldner von Verbindlichkeiten ist, so haftet der Verein für diese Verbindlichkeiten nur mit seinem eigenen Vermögen, während das Privatvermögen der Mitglieder von diesem getrennt ist (Abschirmwirkung der Körperschaft, hier: Verein).
Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 235. Daneben tritt die sogenannte Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 2 BGB:
Handelnder ist, wer als Vorstand (§ 26 BGB), besonderer Vertreter (§ 30 BGB) oder wie ein solcher als faktisches Organ für den Verein nach außen auftritt.
Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 236. § 54 S. 2 BGB wird allgemein die Funktion zugesprochen, die zuständigen Organe (den Vorstand) zur raschen Anmeldung zur Eintragung zu bewegen (Druckfunktion der Handelndenhaftung).
Segna, BeckOGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 236. Umstritten ist, ob die Eintragung des Vereins zum Erlöschen zunächst bestehender Ansprüche aufgrund der Handelndenhaftung führt.
Dafür (hM): Identität des Vereins ist geklärt; Druckfunktion hat ihren Zweck erreicht; Gläubiger haben bewusst mit Vorverein kontrahiert, das von der Gegenauffassung angeführte Interesse sei nicht schutzwürdig.
Leuschner, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 21/22 Rn. 137; Segna, in Beck-OGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 237. Dagegen (eA): Interesse des Rechtsverkehrs, einen unbeschränkt haftenden Schuldner zu haben, besteht fort, da Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung fehlen.
Schöpflin, in BeckOK-BGB, 01.05.2023, § 21 Rn. 130.
Zur Frage der Mitgliederhaftung im Stadium des Vorvereins werden unterschiedliche Auffassungen vertreten:
Die herrschende Meinung lehnt eine solche Haftung ab.
Leuschner, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 21/22 Rn. 135; Segna, in Beck-OGK-BGB, 01.12.2022, § 21 Rn. 240. Demgegenüber wird teilweise eine akzessorische Haftung entsprechend dem Recht der Personengesellschaften angenommen.
Reuter, MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 22 BGB, Rn. 100. Außerdem wird vertreten, die Mitglieder hafteten im Rahmen einer Vorbelastunghaftung für eine etwaige Überschuldung des Vorvereins anteilig (Differenzhaftung).
Ellenberger, Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 21 Rn. 12. Stellungnahme:
Siehe auch Leuschner, MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 22 Rn. 135. Die Stimmen, die sich für eine erweiterte Haftung der Mitglieder aussprechen, machen dafür den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes geltend. Es ist anzuerkennen, dass dem Gläubigerschutz gedient wäre, wenn eine solche Haftung bestünde. Jedoch ist nicht einzusehen, weshalb Mitglieder eines Vorvereins schärfer haften sollen als Mitglieder eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB), zumal, wenn ersterer dogmatisch als ein letzterer qualifiziert wird. Zudem prüft das Registergericht, anders als bei den Kapitalgesellschaften, bei denen die herrschende Meinung eine Differenzhaftung annimmt, nicht das Vorliegen eines bestimmten Kapitals (vgl. für die GmbH: §§ 7 Abs. 2 u. 3, 8 Abs. 2 GmbHG). Damit geht einher, dass der Rechtsverkehr kein gestärktes Vertrauen in das Vorhandensein eines bestimmten Kapitals haben darf. Dem Interesse, dass keine überschuldeten Vorvereine bzw. Vereine am Rechtsverkehr teilnehmen, wird durch die Vorschrift des § 42 Abs. 2 BGB Rechnung getragen, der auch auf den Vorverein angewendet wird. Danach hat der Vorstand des (Vor-)Vereins die schadensersatzbewehrte Pflicht, bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.
Der Vorverein ist wegen § 65 BGB nicht berechtigt, den Zusatz “eingetragener Verein in Gründung” zu führen. Er führt stattdessen den Vereinsnamen (selbstverständlich ohne den Zusatz “e.V.” oder “eingetragener Verein”).
Der Vorverein ist mit dem eingetragenen (Ideal-)Verein identisch, weil der Vereinszweck und die körperschaftliche Organisation identisch sind.
Beispiel: A, B und C gründen den Verein “Rettet den Planeten e.V.” Noch vor der Eintragung organisiert A als gewählter Vorstand des Vereins ein Gesprächsforum, um Werbung für den Verein zu machen, weitere Mitglieder zu gewinnen und erste inhaltliche Schwerpunkte im Austausch mit der interessierten Öffentlichkeit zu setzen. Dazu bestellt A ein Catering bei Caterer X, das nach der Veranstaltung von den eingeworbenen Spenden beglichen werden soll. A vergisst jedoch zunächst, die Rechnung zu begleichen. Schließlich wird der Verein in das Register eingetragen. X fragt sich, was er hinsichtlich seiner offenen Forderung tun kann?
X könnte, entsprechende Ansprüche vorausgesetzt, gegen den Verein “Rettet den Planeten e.V.” und gegen A persönlich vorgehen.
Ein Anspruch gegen den Verein könnte sich aus dem mit A als Vorstand des Vereins geschlossenem Cateringvertrag ergeben (wohl ein Werklieferungsvertrag, daher aus §§ 433 Abs. 2, 650 Abs. 1 S. 1 BGB). A könnte den Verein als Vorstand mit organschaftlicher, also gesetzlicher Vertretungsmacht gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten haben.
Zwar existierte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und mithin der Vertretung, der Verein als eingetragener Verein und damit als juristische Person noch nicht (§ 21 BGB). Allerdings war der Verein durch drei Gründer bereits wirksam gegründet, und A war als Vereinsvorstand wirksam bestellt. Mithin existierte der Verein bis zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Vorverein, der als Verein ohne Rechtspersönlichkeit anzusehen ist (§ 54 BGB) und auf den Vereinsrecht grundsätzlich Anwendung findet. Dies bedeutet, dass der Vorverein rechtsfähig war und von A wirksam vertreten werden konnte. Mit der Eintragung des Vereins wurde der Vorverein automatisch zum eingetragenen Verein und damit zur juristischen Person. Die Verbindlichkeit gegenüber X ging von Rechts wegen auf ihn über.
Folglich hat X einen Anspruch gegen den Verein “Rettet den Planeten e.V.”. Er kann gegen diesen gerichtlich vorgehen.
Ein Anspruch gegen A könnte sich aus § 54 S. 2 BGB ergeben. Da der Vorverein ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist, findet die Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 1 BGB auf ihn Anwendung. A handelte auch im Namen des Vorvereins, womit durch den Vertragsschluss mit X die Haftung des A für die Verbindlichkeit gegenüber X begründet wurde.
Fraglich ist aber, ob die Haftung des A mit der Eintragung des Vereins und damit der Entstehung des Vereins als juristische Person endete. Die herrschende Meinung, die das Erlöschen der Haftung postuliert, kann sich auf die Rechtslage bei der GmbH berufen
Demgegenüber beruft sich eine andere Auffassung darauf, dass das Sicherungsinteresse, in dem Handelnden einen unbeschränkt haftenden Schuldner zu haben, auch nach der Eintragung angesichts des Fehlens von Kapitalaufbringungs und -erhaltungsvorschriften und einer Differenzhaftung der Mitglieder fortbestehe.
Eine weitere Auffassung vertritt, dass das Erlöschen der Haftung voraussetze, dass es bei Begründung der Verbindlichkeit zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nur noch der Registereintragung bedürfen dürfe, der Verein also schon zur Eintragung angemeldet sein müsse.
Für die herrschende Meinung spricht, dass mit der Erledigung der Druckfunktion durch Eintragung und damit des Wegfalls des Zwecks des § 54 S. 1 BGB auch die Rechtfertigung der Handelndenhaftung entfällt. Den Gläubigerschutz bezweckt § 54 S. 1 BGB hingegen nicht bzw. jedenfalls nur nachrangig. Dem Schutz der Gläubiger ist durch Insolvenzantragspflicht des Vorstands gemäß § 42 Abs. 2 BGB ausreichend Rechnung getragen.
Folglich entfiel die persönliche Haftung des A mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. X hat lediglich einen Anspruch gegen den Verein “Rettet den Planeten e.V.”. Er kann gegen diesen gerichtlich vorgehen (Klage erheben, einen Mahnbescheid beantragen etc.).
Auswirkungen von Gründungsmängeln
Mit der Eigenschaft des Gründungsvertrags als Rechtsgeschäft geht einher, dass rechtsgeschäftliche (Willens-)Mängel auftreten können.
Die Invollzugsetzung stellt für die Auswirkungen solcher Rechts- und Willensmängeln die maßgebliche Schwelle dar (siehe sogleich). Der Verein ist in Vollzug gesetzt, wenn er nach außen tätig wurde, insbesondere durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten (Nichtmitgliedern). Es genügt jedoch auch, wenn der Verein begonnen hat, eigenes Vermögen zu bilden, etwa durch den Einzug von Mitgliedsbeiträgen.
Satzungsmängel
Gesamtnichtigkeit und Teilnichtigkeit
Bei Satzungsmängeln ist zu differenzieren zwischen Mängeln, die die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge haben und solchen, die lediglich eine Nichtigkeit der einzelnen Satzungsbestimmung und damit eine Teilnichtigkeit der Satzung bewirken. Von ersterem ist insbesondere auszugehen, wenn der Vereinszweck gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (§§ 134, 138 BGB). Nur eine Teilnichtigkeit ist hingegen anzunehmen, wenn einzelne Satzungsbestimmungen mit gesetzlichen Vorgaben nicht übereinstimmen, beispielsweise der Austritt über die Grenzen des § 39 Abs. 2 BGB hinaus erschwert wird. § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit der Satzung dem BGH zufolge mit dem Interesse der Vereinsgründer an dem Fortbestehen der körperschaftlichen Organisation nicht vereinbar, weshalb es grundsätzlich bei der Wirksamkeit der übrigen Satzung bleibt.
Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
Während die Teilnichtigkeit die Existenz des Vereins unberührt lässt, führt die Gesamtnichtigkeit der Satzung dazu, dass mangels wirksamer rechtsgeschäftlicher Grundlage der Verein nicht entsteht. Ist der Verein jedoch bereits in Vollzug gesetzt, so finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung.
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft besagen, dass die Unwirksamkeit der Vereinsgründung nur noch mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) geltend gemacht werden kann. Die Invollzugsetzung bewirkt insoweit konstitutiv, dass der Vorverein zur Entstehung gelangt. Der Vorverein ist jedoch aufgrund des Satzungsmangels ex tunc aufzulösen und zu liquidieren. Dem liegen ähnliche Überlegungen zugrunde wie bei fehlerhaften Dauerschuldverhältnissen.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen.
Beitrittsmängel
Die Beitrittsmängel umfassen sämtliche Mängel, an denen eine Willenserklärung einer natürlichen (oder auch juristischen) Person leiden kann: Denkbar sind insbesondere Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit sowie alle Arten von Willensmängeln (§§ 116 ff. BGB). Diese beziehen sich auf die Erklärung, Gründungsmitglied des Vereins zu sein, mit anderen Worten diesem ab der Gründung anzugehören.
Vor Invollzugsetzung des Vereins führt die Unwirksamkeit und die wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) der Willenserklärung dazu, dass die Person nicht Vereinsmitglied wird.
Nach Invollzugsetzung sind auch insoweit die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Dies bedeutet, dass Beitrittsmängel nur noch mit Wirkung ex nunc im Wege einer fristlosen Austrittserklärung geltend gemacht werden können.
Führt die Unwirksamkeit bzw. wirksame Anfechtung der Willenserklärung eines oder mehrerer Mitgründer dagegen sogar dazu, dass die erforderliche Mindestzahl an Gründern (zwei) unterschritten wird, so führt die Invollzugsetzung auch hier konstitutiv zur Entstehung des Vorvereins.
Frage: Weshalb kann ein Gründer, der zusammen mit 10 anderen Gründern einen Verein gegründet hat, durch den Nachweis, von den anderen durch arglistige Täuschung zu seiner Erklärung veranlasst worden zu sein, weder die Auflösung des Vereins erzwingen noch ihn gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend vernichten, wenn der Verein bereits seine satzungsmäßigen Aktivitäten aufgenommen hat? Welches Recht hat er stattdessen? Was ist mit dem von ihm gezahlten Mitgliedsbeitrag?
Grundsätzlich ist der Gründer wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt, womit diese gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an unwirksam anzusehen wäre.
Dazu müsste er die Anfechtung innerhalb Jahresfrist nach Kenntnis der Täuschung, § 124 Abs. 1, 2 S. 1 BGB gegenüber den Mitgründern erklären, § 143 Abs. 1 BGB.
Der Verein wäre aber gleichwohl angesichts der Mitwirkung von 10 weiteren Personen wirksam gegründet worden, da die Anfechtung seiner Willenserklärung die Willenserklärungen der Mitgründer unberührt lässt.
Aufgrund der Invollzugsetzung des Vereins durch Aufnahme der Vereinsaktivitäten ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft dem Gründer die Anfechtung jedoch versagt.
Dem Gründer steht daher nur ein fristloses Austrittsrecht (aus wichtigem Grund gemäß §§ 39, 314 BGB) zu. Dieses wirkt lediglich ex nunc.
Dies führt auch dazu, dass ein Mitgliedsbeitrag nicht ohne Weiteres herausverlangt (kondiziert, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) werden kann. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Betrags, der zeitlich auf den Zeitraum entfällt, für den die Vereinszugehörigkeit entfällt.
Existenz als eingetragener Verein
Mit der Eintragung entsteht der nunmehr eingetragene (Ideal-)Verein als juristische Person. §§ 21 ff. BGB finden uneingeschränkt Anwendung. Eine Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 2 BGB besteht nicht mehr.
Beispiel: 10 Kommilitonen und Kommilitoninnen beabsichtigen den Verein “Kleintierzuchtverein Bucerius e.V.” zu gründen. Nach Abschluss des Gründungsvertrags mit der Feststellung der Vereinssatzung und Bestellung des A als Vereinsvorstand weist das Finanzamt den Verein darauf hin, dass die Satzung entgegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen keine Vermögensbindungsklausel enthält, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Um den Gemeinnützigkeitsstatus (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) zu erlangen, beruft A eine Mitgliederversammlung ein, auf der die Satzungsänderung beschlossen werden soll. Zur Versammlung erscheinen 8 Personen. Für die Satzungsänderung stimmen 6 Personen, bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung. Ist die Satzungsänderung wirksam?
Die Satzungsänderung ist wirksam, wenn sie formell und materiell rechtmäßig beschlossen ist.
Der Verein existiert aufgrund der Feststellung der Vereinssatzung und der Bestellung des A als Vereinsvorstand als Vorverein, auf den §§ 21 ff. BGB grundsätzlich Anwendung findend. Dies gilt insbesondere auch für die Regelungen der Mitgliederversammlung, §§ 32 ff. BGB.
Für die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden. A hat als Vereinsvorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Es ist davon auszugehen, dass er den Beschlussgegenstand (die Satzungsänderung) in der Einberufung hinreichend genau bezeichnet hat, § 32 Abs. 1 S. 2 BGB.
Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 BGB fallen Satzungsänderungen in die Kompetenz Mitgliederversammlung. Für einen Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen über den Ablauf der Mitgliederversammlung bestehen keine Anhaltpunkte.
Jedoch ist fraglich, welches Mehrheitserfordernis an einen Satzungsänderungsbeschluss im Gründungsstadium zu stellen ist. Vielfach wird das gesetzliche Quorum von 3/4 der abgegeben Stimmen aus § 33 Abs. 1 S. 1 BGB herangezogen,
Da der Beschluss hier weder unter Beteiligung aller Gründer noch einstimmig erging, mit einer Mehrheit von 6 von 7 Stimmen die gesetzlich nach § 33 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Dreiviertelmehrheit aber erreicht wurde, war der satzungsändernde Beschluss einzig nach der erstgenannten Auffassung wirksam.
Die Auffassungen, die die Zustimmung aller Gründer oder die Einstimmigkeit auf der Mitgliederversammlung verlangen, ordnen die Satzung als zwischen den Gründern bestehenden und diese bindenden Vertrag ein, weshalb zu einer Änderung grundsätzlich die Zustimmung aller Gründer erforderlich sei. Erst mit der Entstehung des Vereins als juristische Person löse sich der Vertrag von seinen Gründern.
Dagegen spricht jedoch, dass der Verein auch schon vor seiner Eintragung als Vorverein und mithin als Körperschaft existiert, auf den als nichtwirtschaftlichen Verein die vereinsrechtlichen Regeln grundsätzlich Anwendung finden. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Verein und Gründern. Selbst wenn man die Satzung als Vertrag zwischen den Gründern betrachtet (und folglich der Vertragstheorie folgt)
Der Beschluss über die Satzungsänderung ist mithin formell rechtmäßig. Materielle Verstöße sind nicht ersichtlich, sodass die Satzungsänderung wirksam ist. Da der Verein noch nicht eingetragen ist, bedarf es der Eintragung der Satzungsänderung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Der Anmeldung zur Eintragung ist die geänderte Satzung mit der Unterschrift von sieben Mitgliedern gemäß § 59 Abs. 2, 3 BGB beizufügen.
Anhänge
Einfache Mustersatzung VereinHeuel, Schulze/Grziwotz/Lauda, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Aufl. 2020, § 57 Rn. 1.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein hat den Namen „…“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name„… eV“ Er hat seinen Sitz in …
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist …
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge erhoben.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie kann durch Beschluss die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung ändern. Über die Annahme von Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder.
3. Satzungsänderungen sowie der Ausschluss von Mitgliedern können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
…
Ort, Datum, bei Gründung Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern
Ausführliche Mustersatzung VereinHeuel, Schulze/Grziwotz/Lauda, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 4. Aufl. 2020, § 58 Rn. 1.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „… Sportverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „… Sportverein eV“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in ….
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen,
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
– die Betreuung von Sportangeboten durch ausgebildete Übungsleiter,
– die Organisation von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung …
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
■ der Vorstand
■ die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Sportwart
– dem Jugendwart
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich beschließen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
■ die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
■ die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen,
■ die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
■ die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
■ der Erlass von Ordnungen iSd §§ 20 und 21.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
2. Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
– Entlastung und Wahl des Vorstands,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
– Genehmigung des Haushaltsplans,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
– Beschlussfassung über Anträge.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Tagesordnung,
– der Versammlungsleiter,
– der Protokollführer,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Abteilungen sind vom Vorstand in Ordnungen zu regeln.
§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
…
Ort, Datum, bei Gründung Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern
Abgabenordnung (AO) Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen) - Auszug
§ 1
Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1.
an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
2.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).